Stimmenthaltung

Artikel 35 (4) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass Stimmenthaltung nicht als Stimmabgabe gilt.

Artikel 35 (4) EPÜ

Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe.

siehe auch

Artikel 35 EPÜ → Abstimmungen
Beschreibt die Abstimmungsverfahren und Mehrheitsanforderungen im Verwaltungsrat.