Artikel 35 (4) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass Stimmenthaltung nicht als Stimmabgabe gilt.
Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe.
Artikel 35 EPÜ → Abstimmungen
Beschreibt die Abstimmungsverfahren und Mehrheitsanforderungen im Verwaltungsrat.