Nach Prüfung der Zulässigkeit oder nach Ablauf der von der Einspruchsabteilung in einer Mitteilung nach Regel 77 (2) EPÜ gesetzten Frist für die Beseitigung von Mängeln wird der Patentinhaber aufgefordert, innerhalb von vier Monaten Stellung zu nehmen und gegebenenfalls Änderungen seines Patents einzureichen (Regeln 79 (1), 132 EPÜ). Dasselbe gilt nach Ablauf der Frist für die Vorlage angeführter Dokumente oder Beweismittel, die nicht bereits zusammen mit der Einspruchsschrift eingereicht wurden.1)
Der Patentinhaber sollte innerhalb der gesetzten Frist zu dem Einspruch bzw. zu den Einsprüchen umfassend Stellung nehmen, also alle Tatsachen, Beweismittel und Argumente zur Begründung seines Standpunkts vorbringen. Falls erforderlich, sollte er geänderte Unterlagen vorlegen, um den geltend gemachten Einspruchsgründen zu begegnen.2)
Die Stellungnahme des Patentinhabers und etwaige Änderungen des Patents werden dem Einsprechenden unverzüglich mitgeteilt (Regel 79 (3) EPÜ).3)
Gleichzeitig bereitet die Einspruchsabteilung den nächsten Schritt vor.4)
Die Einspruchsabteilung erlässt, wenn sie dies für erforderlich erachtet, einen Bescheid und fordert die Beteiligten auf, sich innerhalb einer zu bestimmenden Frist dazu zu äußern. In den meisten Fällen erlässt die Einspruchsabteilung aber eine Ladung zur mündlichen Verhandlung.5)
Artikel 99 (1) EPÜ → Einspruch