Sprachen des Übereinkommens

Artikel 177 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) regelt die Sprachen des Übereinkommens und die amtlichen Fassungen.

Artikel 177 (1) EPÜ → Amtssprachen und Urschrift
Beschreibt die Amtssprachen des Übereinkommens und die Urschrift.

Artikel 177 (2) EPÜ → Amtliche Fassungen
Regelt die Genehmigung und Gültigkeit von Fassungen in anderen Amtssprachen der Vertragsstaaten.

siehe auch

EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Internationales Abkommen, das das europäische Patentsystem regelt und die Erteilung europäischer Patente durch das Europäische Patentamt ermöglicht.