(1) Der Beschwerdekammerausschuss wird vom Vorsitzenden einberufen.
(2) Jedes Mitglied des Beschwerdekammerausschusses ist stimmberechtigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
(3) Der Beschwerdekammerausschuss hält zweimal jährlich eine ordentliche Sitzung ab; außerdem kann er auf Veranlassung des Vorsitzenden oder der Hälfte seiner Mitglieder zu einer außerordentlichen Sitzung zusammentreten.
(4) Die für den Verwaltungsrat geltenden Verfahrensvorschriften sind auf den Beschwerdekammerausschuss entsprechend anzuwenden. Jedoch kann in dieser Geschäftsordnung oder vom Beschwerdekammerausschuss etwas anderes bestimmt werden; hiervon ausgenommen sind die Vorschriften der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats, die ausdrücklich auf die nachgeordneten Organe anzuwenden sind.