Rückzahlung von nicht fälligen Gebühren

Ab dem 7. Oktober 2024 wird das EPA auch nicht fällige Jahresgebühren und Zuschlagsgebühren für europäische Patentanmeldungen zurückzahlen, wenn diese ohne Fälligkeit entrichtet wurden [Art. 4 GebO EPÜ → Fälligkeit der Gebühren]. Dies gilt insbesondere für Zahlungen, die nicht über die Zentrale Gebührenzahlung vorgenommen wurden. Die neue Gebührenarchitektur erkennt solche Zahlungen frühzeitig und sorgt für eine direkte Rückerstattung an die Zahlungsquelle. Ziel ist es, die Anzahl der Rückerstattungen zu reduzieren und die Effizienz des Gebührenzahlungssystems zu steigern. Änderungen wurden auch in der Validierungsfunktion der Zentralen Gebührenzahlung vorgenommen, um doppelte oder falsche Zahlungen zurückzuweisen. Weitere Anpassungen betreffen die Vorschriften über das laufende Konto (VLK). Die Mitteilung tritt am 7. Oktober 2024 in Kraft.1)

siehe auch

Rückzahlung von Gebühren

Art. 4 GebO EPÜ → Fälligkeit der Gebühren
Bestimmt, dass Gebühren fällig werden, sobald der Antrag auf die gebührenpflichtige Amtshandlung beim Amt eingeht.

1)
ABl. EPA 2024, A82, Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 25. September 2024 über die Rückzahlung nicht fälliger Jahresgebühren und nicht fälliger Zuschlagsgebühren für europäische Patentanmeldungen