Regel 56a (7) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass die Neufestsetzung des Anmeldetags als nicht erfolgt gilt, wenn die nachgereichten richtigen Anmeldungsunterlagen oder Teile innerhalb eines Monats zurückgenommen werden.
Innerhalb eines Monats nach der in Absatz 3 oder 6 letzter Satz genannten Mitteilung kann der Anmelder die eingereichten richtigen Anmeldungsunterlagen oder Teile zurücknehmen; in diesem Fall gilt die Neufestsetzung des Anmeldetags als nicht erfolgt.
Das Europäische Patentamt unterrichtet den Anmelder entsprechend.
Regel 56a EPÜ → Fälschlicherweise eingereichte Anmeldungsunterlagen oder Teile
Legt fest, dass das Europäische Patentamt den Anmelder auffordert, richtige Anmeldungsunterlagen oder Teile nachzureichen, wenn offensichtlich fälschlicherweise eingereichte Anmeldungsunterlagen oder Teile vorliegen.