Artikel 79 (3) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass die Benennung eines Vertragsstaats bis zur Erteilung des europäischen Patents jederzeit zurückgenommen werden kann.
Die Benennung eines Vertragsstaats kann bis zur Erteilung des europäischen Patents jederzeit zurückgenommen werden.
Artikel 79 EPÜ → Benennung der Vertragsstaaten
Regelt die Benennung der Vertragsstaaten in der europäischen Patentanmeldung.