Regel 56 (6) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass die Neufestsetzung des Anmeldetags als nicht erfolgt gilt, wenn die nachgereichten Teile der Beschreibung oder Zeichnungen innerhalb eines Monats zurückgenommen werden.
Innerhalb eines Monats nach der in Absatz 2 oder 5 letzter Satz genannten Mitteilung kann der Anmelder die eingereichten fehlenden Teile der Beschreibung oder fehlenden Zeichnungen zurücknehmen; in diesem Fall gilt die Neufestsetzung des Anmeldetags als nicht erfolgt. Das Europäische Patentamt unterrichtet den Anmelder entsprechend.
Regel 56 EPÜ → Fehlende Teile der Beschreibung oder fehlende Zeichnungen
Legt fest, dass das Europäische Patentamt den Anmelder auffordert, fehlende Teile der Beschreibung oder fehlende Zeichnungen nachzureichen, wenn diese offensichtlich fehlen.