Revisionskonferenzen

Artikel 172 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die Möglichkeit der Revision des Übereinkommens durch Konferenzen der Vertragsstaaten.

Artikel 172 (1) EPÜ

Dieses Übereinkommen kann durch Konferenzen der Vertragsstaaten revidiert werden.

siehe auch

Artikel 172 EPÜ → Revision
Regelt die Revision des Übereinkommens.