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Reihenfolge der Bearbeitung von Abbuchungsaufträgen

Nr. 5.2 der Vorschriften über das laufende Konto (VLK) beschreibt die Reihenfolge, in der Abbuchungsaufträge bearbeitet werden.

Nr. 5.2 VLK

5.2.1 Abbuchungsaufträge, die am selben Tag eingehen oder ausgeführt werden sollen, werden vom EPA in der folgenden Reihenfolge bearbeitet:

a) automatische Abbuchungsaufträge,

b) alle weiteren Abbuchungsaufträge. Vorbehaltlich dessen werden Abbuchungsaufträge in aufsteigender Reihenfolge der Anmeldenummern verbucht („PCT“ vor „EP“). Bei Euro-PCT-Anmeldungen ist die EP-Nummer ausschlaggebend.

5.2.2 Reicht das Guthaben des laufenden Kontos am Tag des Eingangs eines Abbuchungsauftrags bzw. an dem gemäß Nummer 5.4.1 Absatz 2 angegebenen Tag nicht für alle Gebühren aus, die für eine Anmeldung angegeben sind (Fehlbetrag), so werden die Gebühren in aufsteigender Reihenfolge der Gebührencodes abgebucht, solange das Guthaben ausreicht. Kann ein Abbuchungsauftrag wegen eines Fehlbetrags nicht vollständig ausgeführt werden, wird kein weiterer Abbuchungsauftrag bearbeitet, bis das Konto entsprechend aufgefüllt ist. Der Kontoinhaber wird per E-Mail oder Post entsprechend unterrichtet.

5.2.3 Nach der Auffüllung bearbeitet das EPA alle noch ausstehenden Abbuchungsaufträge in der Reihenfolge des maßgebenden Zahlungstags bzw. des Eingangs und der unter Nummer 5.2.1 und Nummer 5.2.2 angegebenen Reihenfolge. Ausstehende Zahlungen gelten als an dem Tag erfolgt, an dem das laufende Konto entsprechend aufgefüllt worden ist.

5.2.4 In der Regel werden Abbuchungsaufträge vom EPA innerhalb von zwei Arbeitstagen nach dem maßgebenden Zahlungstag der automatisch abzubuchenden Gebühr oder dem Eingang des Abbuchungsauftrags ausgeführt. Inhaber laufender Konten sollten dafür sorgen, dass ihr Konto stets für sämtliche eingereichten Abbuchungsaufträge ausreichend gedeckt ist.

5.2.5 Abbuchungsaufträge, die zwei Monate nach dem Tag ihres Eingangs oder nach dem gemäß Nummer 5.4.1 Absatz 2 angegebenen Tag noch anhängig sind, werden vom EPA nicht ausgeführt, wenn bei Ablauf dieser Frist eine der nachfolgenden Bedingungen erfüllt ist:

a) die im Abbuchungsauftrag angegebene Gebühr wurde über einen anderen Zahlungsweg entrichtet,

b) die Patentanmeldung, für die der betreffende Abbuchungsauftrag erteilt wurde, gilt als endgültig abgeschlossen im Sinne von Nummer 5.3.2.

Diese Abbuchungsaufträge werden in der Online-Gebührenzahlung aus der Liste der offenen Abbuchungsaufträge gelöscht.

siehe auch

Nr. 5 VLK → Belastung des laufenden Kontos
Beschreibt die Bedingungen und Verfahren zur Belastung des laufenden Kontos mit Gebühren, die in Verbindung mit europäischen und PCT-Verfahren an das EPA zu entrichten sind.