Regel 42 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass die Beschreibung in der angegebenen Art und Weise sowie Reihenfolge abzufassen ist.
Die Beschreibung ist in der in Absatz 1 angegebenen Art und Weise sowie Reihenfolge abzufassen, sofern nicht wegen der Art der Erfindung eine andere Darstellung zu einem besseren Verständnis führen würde oder knapper wäre.
Regel 42 EPÜ → Inhalt der Beschreibung
Legt fest, welche Angaben die Beschreibung einer europäischen Patentanmeldung enthalten muss.