Reihenfolge der Angaben

Regel 42 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass die Beschreibung in der angegebenen Art und Weise sowie Reihenfolge abzufassen ist.

Regel 42 (2) EPÜ

Die Beschreibung ist in der in Absatz 1 angegebenen Art und Weise sowie Reihenfolge abzufassen, sofern nicht wegen der Art der Erfindung eine andere Darstellung zu einem besseren Verständnis führen würde oder knapper wäre.

siehe auch

Regel 42 EPÜ → Inhalt der Beschreibung
Legt fest, welche Angaben die Beschreibung einer europäischen Patentanmeldung enthalten muss.