→ Verspätet vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel im Einspruchsverfahren
Die reguläre Frist für die Erwiderung auf Bescheide der Einspruchsabteilung beträgt vier Monate bei Bescheiden, in denen sachliche Einwände erhoben werden, und zwei Monate bei anderen Bescheiden.1)
Fristverlängerungen werden nur in Ausnahmefällen auf ordnungsgemäß begründeten Antrag gewährt.2)
Artikel 99 (1) EPÜ → Einspruch