Reguläre Frist für die Erwiderung auf Bescheide der Einspruchsabteilung

Verspätet vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel im Einspruchsverfahren

Die reguläre Frist für die Erwiderung auf Bescheide der Einspruchsabteilung beträgt vier Monate bei Bescheiden, in denen sachliche Einwände erhoben werden, und zwei Monate bei anderen Bescheiden.1)

Fristverlängerungen werden nur in Ausnahmefällen auf ordnungsgemäß begründeten Antrag gewährt.2)

siehe auch

Artikel 99 (1) EPÜ → Einspruch

1)
Mitteilung des EPA über das Einspruchsverfahren ab 1. Juli 2016; m.V.a. Richtlinien E-VII, 1.2
2)
Mitteilung des EPA über das Einspruchsverfahren ab 1. Juli 2016