Registrierung im Europäische Patentregister

Artikel 14 (8) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass die Eintragungen in das Europäische Patentregister in den drei Amtssprachen des Europäischen Patentamts vorgenommen werden. In Zweifelsfällen ist die Eintragung in der Verfahrenssprache maßgebend.

Artikel 14 (8) EPÜ

Die Eintragungen in das Europäische Patentregister werden in den drei Amtssprachen des Europäischen Patentamts vorgenommen. In Zweifelsfällen ist die Eintragung in der Verfahrenssprache maßgebend.

siehe auch

Artikel 14 EPÜ → Sprachen des Europäischen Patentamts, europäischer Patentanmeldungen und anderer Schriftstücke
Legt die Regelungen bezüglich der Amtssprachen des Europäischen Patentamts, der Einreichung europäischer Patentanmeldungen und anderer Schriftstücke fest.