Registrierung des Übereinkommens

Artikel 178 (3) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt die Registrierung des Übereinkommens beim Sekretariat der Vereinten Nationen.

Artikel 178 (3) EPÜ

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland lässt dieses Übereinkommen beim Sekretariat der Vereinten Nationen registrieren.

siehe auch

Artikel 178 EPÜ → Übermittlungen und Notifikationen
Regelt die Übermittlungen und Notifikationen im Zusammenhang mit dem Übereinkommen.