Regel 1 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass im schriftlichen Verfahren vor dem Europäischen Patentamt das Erfordernis der Schriftform erfüllt ist, wenn sich der Inhalt der Unterlagen in lesbarer Form reproduzieren lässt.
Im schriftlichen Verfahren vor dem Europäischen Patentamt ist das Erfordernis der Schriftform erfüllt, wenn sich der Inhalt der Unterlagen in lesbarer Form reproduzieren lässt.
AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.
Regel 2 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die Möglichkeiten zur Einreichung von Unterlagen und die Formvorschriften.
Regel 2 (1) EPÜ → Möglichkeiten zur Einreichung von Unterlagen
Beschreibt, dass Unterlagen durch unmittelbare Übergabe, durch Postdienste oder durch Einrichtungen zur elektronischen Nachrichtenübermittlung eingereicht werden können.
Regel 2 (2) EPÜ → Authentizität von Schriftstücken
Erklärt, dass die Authentizität eines zu unterzeichnenden Schriftstücks durch eigenhändige Unterschrift oder andere geeignete Mittel bestätigt werden kann.
AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.
Regel 2 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass Unterlagen durch unmittelbare Übergabe, durch Postdienste oder durch Einrichtungen zur elektronischen Nachrichtenübermittlung eingereicht werden können.
Im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt können Unterlagen durch unmittelbare Übergabe, durch Postdienste oder durch Einrichtungen zur elektronischen Nachrichtenübermittlung eingereicht werden.
Der Präsident des Europäischen Patentamts legt die näheren Einzelheiten und Bedingungen sowie gegebenenfalls besondere formale und technische Erfordernisse für die Einreichung von Unterlagen fest.
Er kann insbesondere bestimmen, dass eine Bestätigung nachzureichen ist.
Wird diese Bestätigung nicht rechtzeitig eingereicht, so wird die europäische Patentanmeldung zurückgewiesen; nachgereichte Unterlagen gelten als nicht eingegangen.
Regel 2 EPÜ → Formvorschriften
Beschreibt die Möglichkeiten zur Einreichung von Unterlagen und die Formvorschriften.
Regel 2 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass die Authentizität eines zu unterzeichnenden Schriftstücks durch eigenhändige Unterschrift oder andere geeignete Mittel bestätigt werden kann.
Wo im Übereinkommen bestimmt ist, dass ein Schriftstück zu unterzeichnen ist, kann dessen Authentizität durch eigenhändige Unterschrift oder andere geeignete Mittel bestätigt werden, deren Benutzung vom Präsidenten des Europäischen Patentamts gestattet wurde.
Ein Schriftstück, das durch solche anderen Mittel authentifiziert worden ist, erfüllt die rechtlichen Erfordernisse der Unterschrift ebenso wie ein handschriftlich unterzeichnetes Schriftstück, das in Papierform eingereicht wurde.
Regel 2 EPÜ → Formvorschriften
Beschreibt die Möglichkeiten zur Einreichung von Unterlagen und die Formvorschriften.
Regel 3 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, welche Sprachen im schriftlichen Verfahren vor dem Europäischen Patentamt verwendet werden können.
Regel 3 (1) EPÜ → Verwendung der Amtssprachen im schriftlichen Verfahren
Beschreibt, dass jeder Beteiligte sich jeder Amtssprache des Europäischen Patentamts bedienen kann.
Regel 3 (2) EPÜ → Verfahrenssprache bei Änderungen
Erklärt, dass Änderungen der europäischen Patentanmeldung oder des europäischen Patents in der Verfahrenssprache eingereicht werden müssen.
Regel 3 (3) EPÜ → Sprache von Beweismitteln
Beschreibt, dass schriftliche Beweismittel in jeder Sprache eingereicht werden können, das Europäische Patentamt jedoch eine Übersetzung verlangen kann.
AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.
Regel 3 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass jeder Beteiligte sich jeder Amtssprache des Europäischen Patentamts bedienen kann.
Im schriftlichen Verfahren vor dem Europäischen Patentamt kann jeder Beteiligte sich jeder Amtssprache des Europäischen Patentamts bedienen.
Die in Artikel 14 Absatz 4 vorgesehene Übersetzung kann in jeder Amtssprache des Europäischen Patentamts eingereicht werden.
Regel 3 EPÜ → Sprache im schriftlichen Verfahren
Legt fest, welche Sprachen im schriftlichen Verfahren vor dem Europäischen Patentamt verwendet werden können.
Regel 3 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass Änderungen der europäischen Patentanmeldung oder des europäischen Patents in der Verfahrenssprache eingereicht werden müssen.
Änderungen der europäischen Patentanmeldung oder des europäischen Patents müssen in der Verfahrenssprache eingereicht werden.
Regel 3 EPÜ → Sprache im schriftlichen Verfahren
Legt fest, welche Sprachen im schriftlichen Verfahren vor dem Europäischen Patentamt verwendet werden können.
Regel 3 (3) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass schriftliche Beweismittel in jeder Sprache eingereicht werden können, das Europäische Patentamt jedoch eine Übersetzung verlangen kann.
Schriftliche Beweismittel, insbesondere Veröffentlichungen, können in jeder Sprache eingereicht werden.
Das Europäische Patentamt kann jedoch verlangen, dass innerhalb einer zu bestimmenden Frist eine Übersetzung in einer seiner Amtssprachen eingereicht wird.
Wird eine verlangte Übersetzung nicht rechtzeitig eingereicht, so braucht das Europäische Patentamt das betreffende Schriftstück nicht zu berücksichtigen.
Regel 3 EPÜ → Sprache im schriftlichen Verfahren
Legt fest, welche Sprachen im schriftlichen Verfahren vor dem Europäischen Patentamt verwendet werden können.
Regel 4 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, welche Sprachen im mündlichen Verfahren vor dem Europäischen Patentamt verwendet werden können.
Regel 4 (1) EPÜ → Verwendung der Amtssprachen im mündlichen Verfahren
Beschreibt, dass jeder Beteiligte sich anstelle der Verfahrenssprache einer anderen Amtssprache des Europäischen Patentamts bedienen kann, sofern er dies dem Europäischen Patentamt spätestens einen Monat vor dem angesetzten Termin mitgeteilt hat oder selbst für die Übersetzung in die Verfahrenssprache sorgt.
Regel 4 (2) EPÜ → Verwendung der Amtssprachen durch Bedienstete
Erklärt, dass die Bediensteten des Europäischen Patentamts sich im mündlichen Verfahren anstelle der Verfahrenssprache einer anderen Amtssprache des Europäischen Patentamts bedienen können.
Regel 4 (3) EPÜ → Sprache in der Beweisaufnahme
Beschreibt, dass sich Beteiligte, Zeugen oder Sachverständige in der Beweisaufnahme einer anderen Sprache bedienen können, wenn sie sich in einer Amtssprache des Europäischen Patentamts oder eines Vertragsstaats nicht hinlänglich ausdrücken können.
Regel 4 (4) EPÜ → Einverständnis zur Verwendung jeder Sprache
Erklärt, dass mit Einverständnis aller Beteiligten und des Europäischen Patentamts jede Sprache verwendet werden kann.
Regel 4 (5) EPÜ → Kosten für Übersetzungen
Beschreibt, dass das Europäische Patentamt, soweit erforderlich, auf seine Kosten die Übersetzung in die Verfahrenssprache und gegebenenfalls in seine anderen Amtssprachen übernimmt.
Regel 4 (6) EPÜ → Niederschrift von Erklärungen
Erklärt, dass Erklärungen von Bediensteten des Europäischen Patentamts, Beteiligten, Zeugen und Sachverständigen, die in einer Amtssprache des Europäischen Patentamts abgegeben werden, in dieser Sprache in die Niederschrift aufgenommen werden.
AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.
Regel 4 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass jeder Beteiligte sich anstelle der Verfahrenssprache einer anderen Amtssprache des Europäischen Patentamts bedienen kann, sofern er dies dem Europäischen Patentamt spätestens einen Monat vor dem angesetzten Termin mitgeteilt hat oder selbst für die Übersetzung in die Verfahrenssprache sorgt.
Jeder an einem mündlichen Verfahren vor dem Europäischen Patentamt Beteiligte kann sich anstelle der Verfahrenssprache einer anderen Amtssprache des Europäischen Patentamts bedienen, sofern er dies dem Europäischen Patentamt spätestens einen Monat vor dem angesetzten Termin mitgeteilt hat oder selbst für die Übersetzung in die Verfahrenssprache sorgt.
Jeder Beteiligte kann sich einer Amtssprache eines Vertragsstaats bedienen, sofern er selbst für die Übersetzung in die Verfahrenssprache sorgt.
Von diesen Vorschriften kann das Europäische Patentamt Ausnahmen zulassen.
Regel 4 EPÜ → Sprache im mündlichen Verfahren
Legt fest, welche Sprachen im mündlichen Verfahren vor dem Europäischen Patentamt verwendet werden können.
Regel 4 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass die Bediensteten des Europäischen Patentamts sich im mündlichen Verfahren anstelle der Verfahrenssprache einer anderen Amtssprache des Europäischen Patentamts bedienen können.
Die Bediensteten des Europäischen Patentamts können sich im mündlichen Verfahren anstelle der Verfahrenssprache einer anderen Amtssprache des Europäischen Patentamts bedienen.
Regel 4 EPÜ → Sprache im mündlichen Verfahren
Legt fest, welche Sprachen im mündlichen Verfahren vor dem Europäischen Patentamt verwendet werden können.
Regel 4 (3) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass sich Beteiligte, Zeugen oder Sachverständige in der Beweisaufnahme einer anderen Sprache bedienen können, wenn sie sich in einer Amtssprache des Europäischen Patentamts oder eines Vertragsstaats nicht hinlänglich ausdrücken können.
In der Beweisaufnahme können sich die zu vernehmenden Beteiligten, Zeugen oder Sachverständigen, die sich in einer Amtssprache des Europäischen Patentamts oder eines Vertragsstaats nicht hinlänglich ausdrücken können, einer anderen Sprache bedienen.
Erfolgt die Beweisaufnahme auf Antrag eines Beteiligten, so werden die Beteiligten, Zeugen oder Sachverständigen mit Erklärungen, die sie in einer anderen Sprache als in einer Amtssprache des Europäischen Patentamts abgeben, nur gehört, sofern dieser Beteiligte selbst für die Übersetzung in die Verfahrenssprache sorgt.
Das Europäische Patentamt kann jedoch die Übersetzung in eine seiner anderen Amtssprachen zulassen.
Regel 4 EPÜ → Sprache im mündlichen Verfahren
Legt fest, welche Sprachen im mündlichen Verfahren vor dem Europäischen Patentamt verwendet werden können.
Regel 4 (4) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass mit Einverständnis aller Beteiligten und des Europäischen Patentamts jede Sprache verwendet werden kann.
Mit Einverständnis aller Beteiligten und des Europäischen Patentamts kann jede Sprache verwendet werden.
Regel 4 EPÜ → Sprache im mündlichen Verfahren
Legt fest, welche Sprachen im mündlichen Verfahren vor dem Europäischen Patentamt verwendet werden können.
Regel 4 (5) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass das Europäische Patentamt, soweit erforderlich, auf seine Kosten die Übersetzung in die Verfahrenssprache und gegebenenfalls in seine anderen Amtssprachen übernimmt.
Das Europäische Patentamt übernimmt, soweit erforderlich, auf seine Kosten die Übersetzung in die Verfahrenssprache und gegebenenfalls in seine anderen Amtssprachen, sofern ein Beteiligter nicht selbst für die Übersetzung zu sorgen hat.
Regel 4 EPÜ → Sprache im mündlichen Verfahren
Legt fest, welche Sprachen im mündlichen Verfahren vor dem Europäischen Patentamt verwendet werden können.
Regel 4 (6) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass Erklärungen von Bediensteten des Europäischen Patentamts, Beteiligten, Zeugen und Sachverständigen, die in einer Amtssprache des Europäischen Patentamts abgegeben werden, in dieser Sprache in die Niederschrift aufgenommen werden.
Erklärungen von Bediensteten des Europäischen Patentamts, Beteiligten, Zeugen und Sachverständigen, die in einer Amtssprache des Europäischen Patentamts abgegeben werden, werden in dieser Sprache in die Niederschrift aufgenommen.
Erklärungen in einer anderen Sprache werden in der Amtssprache aufgenommen, in die sie übersetzt worden sind.
Änderungen einer europäischen Patentanmeldung oder eines europäischen Patents werden in der Verfahrenssprache in die Niederschrift aufgenommen.
Regel 4 EPÜ → Sprache im mündlichen Verfahren
Legt fest, welche Sprachen im mündlichen Verfahren vor dem Europäischen Patentamt verwendet werden können.
Regel 5 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass das Europäische Patentamt die Einreichung einer Beglaubigung verlangen kann, wenn eine Übersetzung eines Schriftstücks erforderlich ist.
Ist die Übersetzung eines Schriftstücks erforderlich, so kann das Europäische Patentamt innerhalb einer zu bestimmenden Frist die Einreichung einer Beglaubigung darüber verlangen, dass die Übersetzung mit dem Urtext übereinstimmt.
Wird die Beglaubigung nicht rechtzeitig eingereicht, so gilt das Schriftstück als nicht eingereicht, sofern nichts anderes bestimmt ist.
AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.
Regel 6 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, wann Übersetzungen nach Artikel 14 Absatz 2 und Absatz 4 eingereicht werden müssen.
Regel 6 (1) EPÜ → Frist für Übersetzungen nach Artikel 14 Absatz 2
Beschreibt, dass eine Übersetzung nach Artikel 14 Absatz 2 innerhalb von zwei Monaten nach Einreichung der europäischen Patentanmeldung einzureichen ist.
Regel 6 (2) EPÜ → Frist für Übersetzungen nach Artikel 14 Absatz 4
Erklärt, dass eine Übersetzung nach Artikel 14 Absatz 4 innerhalb eines Monats nach Einreichung des Schriftstücks einzureichen ist.
AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.
Regel 6 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass eine Übersetzung nach Artikel 14 Absatz 2 innerhalb von zwei Monaten nach Einreichung der europäischen Patentanmeldung einzureichen ist.
Eine Übersetzung nach Artikel 14 Absatz 2 ist innerhalb von zwei Monaten nach Einreichung der europäischen Patentanmeldung einzureichen.
Regel 6 EPÜ → Einreichung von Übersetzungen
Legt fest, wann Übersetzungen nach Artikel 14 Absatz 2 und Absatz 4 eingereicht werden müssen.
Regel 6 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass eine Übersetzung nach Artikel 14 Absatz 4 innerhalb eines Monats nach Einreichung des Schriftstücks einzureichen ist.
Eine Übersetzung nach Artikel 14 Absatz 4 ist innerhalb eines Monats nach Einreichung des Schriftstücks einzureichen.
Dies gilt auch für Anträge nach Artikel 105a.
Ist das Schriftstück ein Einspruch, eine Beschwerdeschrift, eine Beschwerdebegründung oder ein Antrag auf Überprüfung, so kann die Übersetzung innerhalb der Einspruchs- oder Beschwerdefrist, der Frist für die Einreichung der Beschwerdebegründung oder der Frist für die Stellung des Überprüfungsantrags eingereicht werden, wenn die entsprechende Frist später abläuft.
Regel 6 EPÜ → Einreichung von Übersetzungen
Legt fest, wann Übersetzungen nach Artikel 14 Absatz 2 und Absatz 4 eingereicht werden müssen.
Regel 7 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass das Europäische Patentamt davon ausgeht, dass die nach Artikel 14 Absatz 2 oder Regel 40 Absatz 3 eingereichte Übersetzung mit dem ursprünglichen Text der Anmeldung übereinstimmt, soweit nicht der Gegenbeweis erbracht wird.
Das Europäische Patentamt geht, soweit nicht der Gegenbeweis erbracht wird, für die Bestimmung, ob der Gegenstand der europäischen Patentanmeldung oder des europäischen Patents über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht, davon aus, dass die nach Artikel 14 Absatz 2 oder Regel 40 Absatz 3 eingereichte Übersetzung mit dem ursprünglichen Text der Anmeldung übereinstimmt.
AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.
Regel 7a des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, unter welchen Bedingungen eine Gebührenermäßigung gewährt wird.
Regel 7a (1) EPÜ → Gebührenermäßigung für bestimmte Personen
Beschreibt, dass eine Gebührenermäßigung gewährt wird, wenn eine in Artikel 14 Absatz 4 genannte Person eine europäische Patentanmeldung oder einen Prüfungsantrag in einer dort zugelassenen Sprache einreicht.
Regel 7a (2) EPÜ → Anspruchsberechtigte für Gebührenermäßigung
Erklärt, welche Personen Anspruch auf die Gebührenermäßigung haben.
Regel 7a (3) EPÜ → Gebührenermäßigung für bestimmte Handlungen
Beschreibt die Gebührenermäßigung für bestimmte Handlungen bei internationalen Anmeldungen.
Regel 7a (4) EPÜ → Ausschluss von Gebührenermäßigung bei Mehrfachanmeldungen
Erklärt, dass die Gebührenermäßigung nicht gewährt wird, wenn dieselbe Person fünf oder mehr europäische Patentanmeldungen oder Euro-PCT-Anmeldungen innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren eingereicht hat.
Regel 7a (5) EPÜ → Gebührenermäßigung bei mehreren Anmeldern
Beschreibt, dass die Gebührenermäßigung nur gewährt wird, wenn jeder Anmelder die geltenden Kriterien erfüllt.
Regel 7a (6) EPÜ → Zeitpunkt der Erfüllung der Kriterien
Erklärt, dass die Kriterien für die Anspruchsberechtigung am Tag der Entrichtung der betreffenden Gebühr erfüllt sein müssen.
AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.
Regel 7a (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass eine Gebührenermäßigung gewährt wird, wenn eine in Artikel 14 Absatz 4 genannte Person eine europäische Patentanmeldung oder einen Prüfungsantrag in einer dort zugelassenen Sprache einreicht.
Reicht eine in Artikel 14 Absatz 4 genannte Person eine europäische Patentanmeldung oder einen Prüfungsantrag in einer dort zugelassenen Sprache ein, so wird die Anmeldegebühr bzw. die Prüfungsgebühr nach Maßgabe der Gebührenordnung ermäßigt.
Regel 7a EPÜ → Gebührenermäßigung
Legt fest, unter welchen Bedingungen eine Gebührenermäßigung gewährt wird.
Regel 7a (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, welche Personen Anspruch auf die Gebührenermäßigung haben.
Die in Absatz 1 genannte Gebührenermäßigung gilt für
a) Kleinstunternehmen;
b) kleine und mittlere Unternehmen;
c) natürliche Personen;
d) Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht, Hochschulen oder öffentliche Forschungseinrichtungen.
Regel 7a EPÜ → Gebührenermäßigung
Legt fest, unter welchen Bedingungen eine Gebührenermäßigung gewährt wird.
Regel 7a (3) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die Gebührenermäßigung für bestimmte Handlungen bei internationalen Anmeldungen.
Reicht ein Kleinstunternehmen, eine natürliche Person, eine Organisation ohne Gewinnerzielungsabsicht, eine Hochschule oder eine öffentliche Forschungseinrichtung eine europäische Patentanmeldung ein oder nimmt bei einer internationalen Anmeldung die Handlungen nach Regel 159 vor, so werden die folgenden Gebühren nach Maßgabe der Gebührenordnung ermäßigt:
a) Anmeldegebühr
b) Gebühr für eine europäische oder eine ergänzende europäische Recherche
c) Prüfungsgebühr und zusätzlich die früher entrichtete internationale Recherchengebühr, wenn das Europäische Patentamt als Internationale Recherchenbehörde tätig war
d) Benennungsgebühr
e) Erteilungsgebühr
f) Jahresgebühren für europäische Patentanmeldungen
Regel 7a EPÜ → Gebührenermäßigung
Legt fest, unter welchen Bedingungen eine Gebührenermäßigung gewährt wird.
Regel 7a (4) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass die Gebührenermäßigung nicht gewährt wird, wenn dieselbe Person fünf oder mehr europäische Patentanmeldungen oder Euro-PCT-Anmeldungen innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren eingereicht hat.
Die in Absatz 3 genannte Gebührenermäßigung gilt nicht, wenn dieselbe Person fünf oder mehr europäische Patentanmeldungen oder Euro-PCT-Anmeldungen innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren vor
dem Anmeldetag der betreffenden europäischen Patentanmeldung oder
dem Tag des Eintritts der betreffenden Euro-PCT-Anmeldung in die europäische Phase eingereicht hat.
Der maßgebliche Zeitpunkt für frühere Anmeldungen ist der Anmeldetag bei einer europäischen Patentanmeldung oder der Tag des Eintritts in die europäische Phase bei einer Euro-PCT-Anmeldung.
Regel 7a EPÜ → Gebührenermäßigung
Legt fest, unter welchen Bedingungen eine Gebührenermäßigung gewährt wird.
Regel 7a (5) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass die Gebührenermäßigung nur gewährt wird, wenn jeder Anmelder die geltenden Kriterien erfüllt.
Reichen mehrere Personen eine europäische Patentanmeldung oder eine Euro-PCT-Anmeldung ein, so wird die Ermäßigung gemäß Absatz 1 oder 3 nur dann gewährt, wenn jeder Anmelder die geltenden Kriterien für die Anspruchsberechtigung erfüllt.
Regel 7a EPÜ → Gebührenermäßigung
Legt fest, unter welchen Bedingungen eine Gebührenermäßigung gewährt wird.
Regel 7a (6) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass die Kriterien für die Anspruchsberechtigung am Tag der Entrichtung der betreffenden Gebühr erfüllt sein müssen.
Die Kriterien für die Anspruchsberechtigung gemäß den Absätzen 1 bis 3 müssen am Tag der Entrichtung der betreffenden Gebühr erfüllt sein.
Regel 7a EPÜ → Gebührenermäßigung
Legt fest, unter welchen Bedingungen eine Gebührenermäßigung gewährt wird.
Regel 7b des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass ein Anmelder, der eine Gebührenermäßigung in Anspruch nehmen möchte, eine entsprechende Erklärung abgeben muss.
Regel 7b (1) EPÜ → Erklärung zur Gebührenermäßigung
Beschreibt, dass der Anmelder spätestens zum Zeitpunkt der ersten ermäßigten Zahlung erklären muss, dass er eine Person im Sinne der Regel 7a Absatz 2 oder 3 ist.
Regel 7b (2) EPÜ → Mitteilung von Statusänderungen
Erklärt, dass der Anmelder jede Änderung seines Status, die sich auf seinen Anspruch auf Gebührenermäßigung auswirkt, dem Europäischen Patentamt mitteilen muss.
Regel 7b (3) EPÜ → Nachweise bei Zweifeln
Beschreibt, dass das Europäische Patentamt Nachweise verlangen kann, wenn begründete Zweifel an der Richtigkeit der Erklärung bestehen.
Regel 7b (4) EPÜ → Folgen falscher Erklärungen
Erklärt, dass die Gebühr als nicht entrichtet gilt und die Anmeldung als zurückgenommen gilt, wenn sich herausstellt, dass die Erklärung falsch ist oder eine Statusänderung nicht mitgeteilt wurde.
AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.
Regel 7b (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass der Anmelder spätestens zum Zeitpunkt der ersten ermäßigten Zahlung erklären muss, dass er eine Person im Sinne der Regel 7a Absatz 2 oder 3 ist.
Ein Anmelder, der eine in Regel 7a Absatz 1 oder 3 genannte Gebührenermäßigung in Anspruch nehmen möchte, muss spätestens zum Zeitpunkt der ersten ermäßigten Zahlung erklären, dass er eine Person im Sinne der Regel 7a Absatz 2 oder 3 ist.
Regel 7b EPÜ → Erklärung des Anspruchs auf Gebührenermäßigung
Legt fest, dass ein Anmelder, der eine Gebührenermäßigung in Anspruch nehmen möchte, eine entsprechende Erklärung abgeben muss.
Regel 7b (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass der Anmelder jede Änderung seines Status, die sich auf seinen Anspruch auf Gebührenermäßigung auswirkt, dem Europäischen Patentamt mitteilen muss.
Ein Anmelder hat dem Europäischen Patentamt spätestens zum Zeitpunkt der Zahlung der betreffenden Gebühr jede Änderung seines Status mitzuteilen, die sich auf seinen Anspruch auf Gebührenermäßigung auswirkt.
Regel 7b EPÜ → Erklärung des Anspruchs auf Gebührenermäßigung
Legt fest, dass ein Anmelder, der eine Gebührenermäßigung in Anspruch nehmen möchte, eine entsprechende Erklärung abgeben muss.
Regel 7b (3) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass das Europäische Patentamt Nachweise verlangen kann, wenn begründete Zweifel an der Richtigkeit der Erklärung bestehen.
Bestehen begründete Zweifel an der Richtigkeit der Erklärung im Sinne von Absatz 1 bzw. in der Folge am Anspruch des Anmelders auf Gebührenermäßigung, so kann das Europäische Patentamt Nachweise verlangen.
Regel 7b EPÜ → Erklärung des Anspruchs auf Gebührenermäßigung
Legt fest, dass ein Anmelder, der eine Gebührenermäßigung in Anspruch nehmen möchte, eine entsprechende Erklärung abgeben muss.
Regel 7b (4) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass die Gebühr als nicht entrichtet gilt und die Anmeldung als zurückgenommen gilt, wenn sich herausstellt, dass die Erklärung falsch ist oder eine Statusänderung nicht mitgeteilt wurde.
Sollte sich herausstellen, dass die Erklärung falsch ist oder dem Europäischen Patentamt eine Änderung des Status nach Absatz 2 nicht mitgeteilt wurde, und wird eine ermäßigte Gebühr entrichtet, so gilt die Gebühr als nicht entrichtet und die Anmeldung gilt als zurückgenommen.
Regel 7b EPÜ → Erklärung des Anspruchs auf Gebührenermäßigung
Legt fest, dass ein Anmelder, der eine Gebührenermäßigung in Anspruch nehmen möchte, eine entsprechende Erklärung abgeben muss.
Regel 8 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass das Europäische Patentamt die Internationale Patentklassifikation gemäß dem Straßburger Abkommen verwendet.
Das Europäische Patentamt benutzt die in Artikel 1 des Straßburger Abkommens über die Internationale Patentklassifikation vom 24. März 1971 vorgesehene Patentklassifikation, nachstehend als Internationale Klassifikation bezeichnet.
AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.
Regel 9 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt die verwaltungsmäßige Gliederung des Europäischen Patentamts in Generaldirektionen fest.
Regel 9 (1) EPÜ → Gliederung in Generaldirektionen
Beschreibt, dass das Europäische Patentamt verwaltungsmäßig in Generaldirektionen untergliedert wird.
Regel 9 (2) EPÜ → Leitung der Generaldirektionen
Erklärt, dass jede Generaldirektion von einem Vizepräsidenten geleitet wird.
AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.
Regel 9 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass das Europäische Patentamt verwaltungsmäßig in Generaldirektionen untergliedert wird.
Das Europäische Patentamt wird verwaltungsmäßig in Generaldirektionen untergliedert, denen die in Artikel 15 Buchstaben a bis e genannten Organe, die für Rechtsfragen und die für die innere Verwaltung des Amts geschaffenen Dienststellen zugeordnet werden.
Regel 9 EPÜ → Verwaltungsmäßige Gliederung des Europäischen Patentamts
Legt die verwaltungsmäßige Gliederung des Europäischen Patentamts in Generaldirektionen fest.
Regel 9 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass jede Generaldirektion von einem Vizepräsidenten geleitet wird.
Jede Generaldirektion wird von einem Vizepräsidenten geleitet.
Der Verwaltungsrat entscheidet nach Anhörung des Präsidenten des Europäischen Patentamts über die Zuweisung eines Vizepräsidenten an eine Generaldirektion.
Regel 9 EPÜ → Verwaltungsmäßige Gliederung des Europäischen Patentamts
Legt die verwaltungsmäßige Gliederung des Europäischen Patentamts in Generaldirektionen fest.
Regel 10 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt die Zuständigkeit der Eingangsstelle und der Prüfungsabteilung fest.
Regel 10 (1) EPÜ → Zuständigkeit der Eingangsstelle
Beschreibt, dass die Eingangsstelle für die Eingangs- und Formalprüfung einer europäischen Patentanmeldung zuständig ist, bis die Prüfungsabteilung zuständig wird.
Regel 10 (2) EPÜ → Zuständigkeit der Prüfungsabteilung
Erklärt, dass die Prüfungsabteilung ab dem Zeitpunkt zuständig ist, an dem ein Prüfungsantrag gestellt wird.
Regel 10 (3) EPÜ → Zuständigkeit vor Übermittlung des Recherchenberichts
Beschreibt die Zuständigkeit der Prüfungsabteilung, wenn ein Prüfungsantrag vor Übermittlung des Recherchenberichts gestellt wird.
Regel 10 (4) EPÜ → Zuständigkeit bei Verzicht auf Regel 70 Absatz 2
Erklärt, dass die Prüfungsabteilung ab dem Zeitpunkt zuständig ist, an dem der Recherchenbericht übermittelt wird, wenn der Anmelder auf das Recht nach Regel 70 Absatz 2 verzichtet hat.
AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.
Regel 10 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass die Eingangsstelle für die Eingangs- und Formalprüfung einer europäischen Patentanmeldung zuständig ist, bis die Prüfungsabteilung zuständig wird.
Die Eingangsstelle ist so lange für die Eingangs- und Formalprüfung einer europäischen Patentanmeldung zuständig, bis die Prüfungsabteilung für die Prüfung der europäischen Patentanmeldung nach Artikel 94 Absatz 1 zuständig wird.
Regel 10 EPÜ → Zuständigkeit der Eingangsstelle und der Prüfungsabteilung
Legt die Zuständigkeit der Eingangsstelle und der Prüfungsabteilung fest.
Regel 10 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass die Prüfungsabteilung ab dem Zeitpunkt zuständig ist, an dem ein Prüfungsantrag gestellt wird.
Vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 ist die Prüfungsabteilung ab dem Zeitpunkt für die Prüfung einer europäischen Patentanmeldung nach Artikel 94 Absatz 1 zuständig, an dem ein Prüfungsantrag gestellt wird.
Regel 10 EPÜ → Zuständigkeit der Eingangsstelle und der Prüfungsabteilung
Legt die Zuständigkeit der Eingangsstelle und der Prüfungsabteilung fest.
Regel 10 (3) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die Zuständigkeit der Prüfungsabteilung, wenn ein Prüfungsantrag vor Übermittlung des Recherchenberichts gestellt wird.
Wird ein Prüfungsantrag gestellt, bevor dem Anmelder der europäische Recherchenbericht übermittelt wurde, so ist die Prüfungsabteilung vorbehaltlich des Absatzes 4 ab dem Zeitpunkt zuständig, an dem die Erklärung nach Regel 70 Absatz 2 beim Europäischen Patentamt eingeht.
Regel 10 EPÜ → Zuständigkeit der Eingangsstelle und der Prüfungsabteilung
Legt die Zuständigkeit der Eingangsstelle und der Prüfungsabteilung fest.
Regel 10 (4) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass die Prüfungsabteilung ab dem Zeitpunkt zuständig ist, an dem der Recherchenbericht übermittelt wird, wenn der Anmelder auf das Recht nach Regel 70 Absatz 2 verzichtet hat.
Wird ein Prüfungsantrag gestellt, bevor dem Anmelder der europäische Recherchenbericht übermittelt wurde, und hat der Anmelder auf das Recht nach Regel 70 Absatz 2 verzichtet, so ist die Prüfungsabteilung ab dem Zeitpunkt zuständig, an dem der Recherchenbericht dem Anmelder übermittelt wird.
Regel 10 EPÜ → Zuständigkeit der Eingangsstelle und der Prüfungsabteilung
Legt die Zuständigkeit der Eingangsstelle und der Prüfungsabteilung fest.
Regel 11 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt die Geschäftsverteilung für die erste Instanz fest.
Regel 11 (1) EPÜ → Zuweisung der Prüfer zu Direktionen
Beschreibt, dass die technisch vorgebildeten Prüfer, die in Recherchen-, Prüfungs- oder Einspruchsabteilungen tätig sind, Direktionen zugewiesen werden.
Regel 11 (2) EPÜ → Übertragung weiterer Aufgaben
Erklärt, dass der Präsident des Europäischen Patentamts der Eingangsstelle, den Recherchen-, Prüfungs- und Einspruchsabteilungen sowie der Rechtsabteilung weitere Aufgaben übertragen kann.
Regel 11 (3) EPÜ → Betrauung von Bediensteten mit Aufgaben
Beschreibt, dass der Präsident des Europäischen Patentamts auch Bedienstete mit Aufgaben betrauen kann, die technisch oder rechtlich keine Schwierigkeiten bereiten.
AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.
Regel 11 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass die technisch vorgebildeten Prüfer, die in Recherchen-, Prüfungs- oder Einspruchsabteilungen tätig sind, Direktionen zugewiesen werden.
Die technisch vorgebildeten Prüfer, die in Recherchen-, Prüfungs- oder Einspruchsabteilungen tätig sind, werden Direktionen zugewiesen.
Auf diese Direktionen verteilt der Präsident des Europäischen Patentamts die Geschäfte in Anwendung der Internationalen Klassifikation.
Regel 11 EPÜ → Geschäftsverteilung für die erste Instanz
Legt die Geschäftsverteilung für die erste Instanz fest.
Regel 11 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass der Präsident des Europäischen Patentamts der Eingangsstelle, den Recherchen-, Prüfungs- und Einspruchsabteilungen sowie der Rechtsabteilung weitere Aufgaben übertragen kann.
Der Präsident des Europäischen Patentamts kann der Eingangsstelle, den Recherchen-, Prüfungs- und Einspruchsabteilungen sowie der Rechtsabteilung über die Zuständigkeit hinaus, die ihnen durch das Übereinkommen zugewiesen ist, weitere Aufgaben übertragen.
Regel 11 EPÜ → Geschäftsverteilung für die erste Instanz
Legt die Geschäftsverteilung für die erste Instanz fest.
Regel 11 (3) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass der Präsident des Europäischen Patentamts auch Bedienstete mit Aufgaben betrauen kann, die technisch oder rechtlich keine Schwierigkeiten bereiten.
Der Präsident des Europäischen Patentamts kann mit der Wahrnehmung von den Recherchen-, Prüfungs- oder Einspruchsabteilungen obliegenden Geschäften, die technisch oder rechtlich keine Schwierigkeiten bereiten, auch Bedienstete betrauen, die keine technisch vorgebildeten oder rechtskundigen Prüfer sind.
Regel 11 EPÜ → Geschäftsverteilung für die erste Instanz
Legt die Geschäftsverteilung für die erste Instanz fest.
Regel 12a des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt die Organisation und Leitung der Beschwerdekammereinheit und die Rolle des Präsidenten der Beschwerdekammern fest.
Regel 12a (1) EPÜ → Organisation der Beschwerdekammereinheit
Beschreibt, dass die Beschwerdekammern und die Große Beschwerdekammer als gesonderte Einheit organisiert werden und vom Präsidenten der Beschwerdekammern geleitet werden.
Regel 12a (2) EPÜ → Aufgaben und Befugnisse des Präsidenten der Beschwerdekammern
Erklärt, dass der Präsident der Beschwerdekammern die Beschwerdekammereinheit leitet und die ihm vom Präsidenten des Europäischen Patentamts übertragenen Aufgaben und Befugnisse wahrnimmt.
Regel 12a (3) EPÜ → Haushaltsantrag der Beschwerdekammereinheit
Beschreibt, dass der Präsident der Beschwerdekammern einen begründeten Haushaltsantrag für die Beschwerdekammereinheit erstellt.
Regel 12a (4) EPÜ → Ressourcenbereitstellung
Erklärt, dass der Präsident des Europäischen Patentamts dem Präsidenten der Beschwerdekammern die im genehmigten Haushalt vorgesehenen benötigten Ressourcen zur Verfügung stellt.
AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.
Regel 12a (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass die Beschwerdekammern und die Große Beschwerdekammer als gesonderte Einheit organisiert werden und vom Präsidenten der Beschwerdekammern geleitet werden.
Die Beschwerdekammern und die Große Beschwerdekammer einschließlich ihrer Geschäftsstellen und Unterstützungsdienste werden als gesonderte Einheit (die „Beschwerdekammereinheit“) organisiert und vom Präsidenten der Beschwerdekammern geleitet.
Die Funktion des Präsidenten der Beschwerdekammern wird vom Vorsitzenden der Großen Beschwerdekammer ausgeübt.
Der Präsident der Beschwerdekammern wird vom Verwaltungsrat auf gemeinsamen Vorschlag des gemäß Regel 12c Absatz 1 eingesetzten Ausschusses und des Präsidenten des Europäischen Patentamts ernannt.
Ist der Präsident der Beschwerdekammern abwesend oder verhindert, so wird er nach dem vom Verwaltungsrat festgelegten Verfahren von einem der Mitglieder der Großen Beschwerdekammer vertreten.
Regel 12a EPÜ → Organisation und Leitung der Beschwerdekammereinheit und Präsident der Beschwerdekammern
Legt die Organisation und Leitung der Beschwerdekammereinheit und die Rolle des Präsidenten der Beschwerdekammern fest.
Regel 12a (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass der Präsident der Beschwerdekammern die Beschwerdekammereinheit leitet und die ihm vom Präsidenten des Europäischen Patentamts übertragenen Aufgaben und Befugnisse wahrnimmt.
Der Präsident der Beschwerdekammern leitet die Beschwerdekammereinheit und nimmt dazu die ihm vom Präsidenten des Europäischen Patentamts übertragenen Aufgaben und Befugnisse wahr.
In Ausübung der ihm übertragenen Aufgaben und Befugnisse verantwortet sich der Präsident der Beschwerdekammern nur gegenüber dem Verwaltungsrat und untersteht dessen Weisungsbefugnis und Disziplinargewalt.
Regel 12a EPÜ → Organisation und Leitung der Beschwerdekammereinheit und Präsident der Beschwerdekammern
Legt die Organisation und Leitung der Beschwerdekammereinheit und die Rolle des Präsidenten der Beschwerdekammern fest.
Regel 12a (3) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass der Präsident der Beschwerdekammern einen begründeten Haushaltsantrag für die Beschwerdekammereinheit erstellt.
Unbeschadet des Artikels 10 Absatz 2 d) und des Artikels 46 erstellt der Präsident der Beschwerdekammern einen begründeten Haushaltsantrag für die Beschwerdekammereinheit.
Dieser Antrag wird gemeinsam mit den zuständigen Bereichen des Europäischen Patentamts geprüft und erörtert und vom Präsidenten der Beschwerdekammern dem gemäß Regel 12c Absatz 1 eingesetzten Ausschuss zur Stellungnahme vorgelegt, bevor er dem Präsidenten des Europäischen Patentamts zur Berücksichtigung im Entwurf des jährlichen Haushaltsplans zugeleitet wird.
Der Präsident des Europäischen Patentamts stellt dem Präsidenten der Beschwerdekammern die im genehmigten Haushalt vorgesehenen benötigten Ressourcen zur Verfügung.
Regel 12a EPÜ → Organisation und Leitung der Beschwerdekammereinheit und Präsident der Beschwerdekammern
Legt die Organisation und Leitung der Beschwerdekammereinheit und die Rolle des Präsidenten der Beschwerdekammern fest.
Regel 12a (4) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass der Präsident des Europäischen Patentamts dem Präsidenten der Beschwerdekammern die im genehmigten Haushalt vorgesehenen benötigten Ressourcen zur Verfügung stellt.
Der Präsident des Europäischen Patentamts stellt dem Präsidenten der Beschwerdekammern im Rahmen des bewilligten Haushalts und soweit erforderlich die in Regel 9 Absatz 1 genannten Dienststellen zur Verfügung.
Regel 12a EPÜ → Organisation und Leitung der Beschwerdekammereinheit und Präsident der Beschwerdekammern
Legt die Organisation und Leitung der Beschwerdekammereinheit und die Rolle des Präsidenten der Beschwerdekammern fest.
Regel 12b des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt die Zusammensetzung und Aufgaben des Präsidiums der Beschwerdekammern sowie die Erstellung des Geschäftsverteilungsplans fest.
Regel 12b (1) EPÜ → Zusammensetzung des Präsidiums der Beschwerdekammern
Beschreibt, dass das Präsidium der Beschwerdekammern aus dem Präsidenten der Beschwerdekammern und zwölf Mitgliedern der Beschwerdekammern besteht.
Regel 12b (2) EPÜ → Wahl der Präsidiumsmitglieder
Erklärt, dass alle Mitglieder des Präsidiums von den Vorsitzenden und den Mitgliedern der Beschwerdekammern für die Dauer von zwei Geschäftsjahren gewählt werden.
Regel 12b (3) EPÜ → Aufgaben des Präsidiums der Beschwerdekammern
Beschreibt die Aufgaben des Präsidiums der Beschwerdekammern.
Regel 12b (4) EPÜ → Erstellung des Geschäftsverteilungsplans
Erklärt, dass das Präsidium der Beschwerdekammern vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres die Geschäfte auf die Beschwerdekammern verteilt.
Regel 12b (5) EPÜ → Beschlussfähigkeit des Präsidiums
Beschreibt die Anforderungen an die Beschlussfähigkeit des Präsidiums der Beschwerdekammern.
Regel 12b (6) EPÜ → Übertragung von Aufgaben durch den Verwaltungsrat
Erklärt, dass der Verwaltungsrat den Beschwerdekammern Aufgaben nach Artikel 134a Absatz 1 c) übertragen kann.
AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.
Regel 12b (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass das Präsidium der Beschwerdekammern aus dem Präsidenten der Beschwerdekammern und zwölf Mitgliedern der Beschwerdekammern besteht.
Das autonome Organ innerhalb der Beschwerdekammereinheit (das „Präsidium der Beschwerdekammern“) setzt sich zusammen aus dem Präsidenten der Beschwerdekammern als Vorsitzendem und zwölf Mitgliedern der Beschwerdekammern, von denen sechs Vorsitzende und sechs weitere Mitglieder sind.
Regel 12b EPÜ → Präsidium der Beschwerdekammern und Geschäftsverteilungsplan für die Beschwerdekammern
Legt die Zusammensetzung und Aufgaben des Präsidiums der Beschwerdekammern sowie die Erstellung des Geschäftsverteilungsplans fest.
Regel 12b (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass alle Mitglieder des Präsidiums von den Vorsitzenden und den Mitgliedern der Beschwerdekammern für die Dauer von zwei Geschäftsjahren gewählt werden.
Alle Mitglieder des Präsidiums werden von den Vorsitzenden und den Mitgliedern der Beschwerdekammern für die Dauer von zwei Geschäftsjahren gewählt.
Kann das Präsidium nicht vollzählig zusammengesetzt werden, so werden die vakanten Stellen durch Bestimmung der dienstältesten Vorsitzenden oder Mitglieder besetzt.
Regel 12b EPÜ → Präsidium der Beschwerdekammern und Geschäftsverteilungsplan für die Beschwerdekammern
Legt die Zusammensetzung und Aufgaben des Präsidiums der Beschwerdekammern sowie die Erstellung des Geschäftsverteilungsplans fest.
Regel 12b (3) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die Aufgaben des Präsidiums der Beschwerdekammern.
Das Präsidium
a) erlässt die Verfahrensordnung für die Wahl und die Bestimmung seiner Mitglieder;
b) erlässt unbeschadet etwaiger nach Artikel 10 Absatz 2 c) und Artikel 33 Absatz 2 b) erlassener Bestimmungen einen Verhaltenskodex für Mitglieder und Vorsitzende der Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer, der der Genehmigung des Verwaltungsrats bedarf;
c) berät den Präsidenten der Beschwerdekammern bei Vorschlägen zur Änderung der Verfahrensordnungen der Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer;
d) berät den Präsidenten der Beschwerdekammern in Angelegenheiten, die die Funktionsweise der Beschwerdekammereinheit allgemein betreffen.
Regel 12b EPÜ → Präsidium der Beschwerdekammern und Geschäftsverteilungsplan für die Beschwerdekammern
Legt die Zusammensetzung und Aufgaben des Präsidiums der Beschwerdekammern sowie die Erstellung des Geschäftsverteilungsplans fest.
Regel 12b (4) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass das Präsidium der Beschwerdekammern vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres die Geschäfte auf die Beschwerdekammern verteilt.
Vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres verteilt das um alle Vorsitzenden erweiterte Präsidium die Geschäfte auf die Beschwerdekammern.
In derselben Zusammensetzung entscheidet es bei Meinungsverschiedenheiten zwischen mehreren Beschwerdekammern über ihre Zuständigkeit.
Das erweiterte Präsidium bestimmt die ständigen Mitglieder der einzelnen Beschwerdekammern sowie ihre Vertreter.
Jedes Mitglied einer Beschwerdekammer kann zum Mitglied mehrerer Beschwerdekammern bestimmt werden.
Falls erforderlich, können diese Anordnungen im Laufe des Geschäftsjahrs geändert werden.
Regel 12b EPÜ → Präsidium der Beschwerdekammern und Geschäftsverteilungsplan für die Beschwerdekammern
Legt die Zusammensetzung und Aufgaben des Präsidiums der Beschwerdekammern sowie die Erstellung des Geschäftsverteilungsplans fest.
Regel 12b (5) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die Anforderungen an die Beschlussfähigkeit des Präsidiums der Beschwerdekammern.
Zur Beschlussfähigkeit des Präsidiums ist die Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern erforderlich, unter denen sich der Präsident der Beschwerdekammern oder sein Vertreter und die Vorsitzenden von zwei Beschwerdekammern befinden müssen.
Handelt es sich um die in Absatz 4 genannten Aufgaben, so ist die Anwesenheit von neun Mitgliedern erforderlich, unter denen sich der Präsident der Beschwerdekammern oder sein Vertreter und die Vorsitzenden von drei Beschwerdekammern befinden müssen.
Das Präsidium entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten oder seines Vertreters den Ausschlag.
Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe.
Regel 12b EPÜ → Präsidium der Beschwerdekammern und Geschäftsverteilungsplan für die Beschwerdekammern
Legt die Zusammensetzung und Aufgaben des Präsidiums der Beschwerdekammern sowie die Erstellung des Geschäftsverteilungsplans fest.
Regel 12b (6) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass der Verwaltungsrat den Beschwerdekammern Aufgaben nach Artikel 134a Absatz 1 c) übertragen kann.
Der Verwaltungsrat kann den Beschwerdekammern Aufgaben nach Artikel 134a Absatz 1 c) übertragen.
Regel 12b EPÜ → Präsidium der Beschwerdekammern und Geschäftsverteilungsplan für die Beschwerdekammern
Legt die Zusammensetzung und Aufgaben des Präsidiums der Beschwerdekammern sowie die Erstellung des Geschäftsverteilungsplans fest.
Regel 12c des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt die Einrichtung des Beschwerdekammerausschusses und das Verfahren zum Erlass der Verfahrensordnungen der Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer fest.
Regel 12c (1) EPÜ → Einrichtung des Beschwerdekammerausschusses
Beschreibt, dass der Verwaltungsrat einen Beschwerdekammerausschuss einsetzt, der ihn und den Präsidenten der Beschwerdekammern berät und die Verfahrensordnungen erlässt.
Regel 12c (2) EPÜ → Erlass der Verfahrensordnungen
Erklärt, dass der Beschwerdekammerausschuss die Verfahrensordnungen der Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer erlässt.
AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.
Regel 12c (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass der Verwaltungsrat einen Beschwerdekammerausschuss einsetzt, der ihn und den Präsidenten der Beschwerdekammern berät und die Verfahrensordnungen erlässt.
Der Verwaltungsrat setzt einen Ausschuss (den „Beschwerdekammerausschuss“) ein, der ihn und den Präsidenten der Beschwerdekammern in Bezug auf die Beschwerdekammereinheit allgemein berät und die Verfahrensordnungen der Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer erlässt.
Der Ausschuss besteht aus sechs vom Verwaltungsrat ernannten Mitgliedern, von denen drei aus den Delegationen der Vertragsstaaten im Sinne von Artikel 26 und drei aus dem Kreise amtierender oder ehemaliger Richter an internationalen oder europäischen Gerichten oder nationalen Gerichten der Vertragsstaaten ausgewählt werden.
Der Präsident des Europäischen Patentamts und der Präsident der Beschwerdekammern haben das Recht, an den Sitzungen des Beschwerdekammerausschusses teilzunehmen.
Näheres insbesondere zur Zusammensetzung, Vertretungsregelung und Arbeitsweise des Ausschusses sowie zu seiner beratenden Funktion in Bezug auf die Beschwerdekammereinheit regelt der Verwaltungsrat in dem Beschluss zur Einsetzung des Ausschusses.
Regel 12c EPÜ → Beschwerdekammerausschuss und Verfahren zum Erlass der Verfahrensordnungen der Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer
Legt die Einrichtung des Beschwerdekammerausschusses und das Verfahren zum Erlass der Verfahrensordnungen der Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer fest.
Regel 12c (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass der Beschwerdekammerausschuss die Verfahrensordnungen der Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer erlässt.
Auf Vorschlag des Präsidenten der Beschwerdekammern und nachdem der Präsident des Europäischen Patentamts Gelegenheit zur Stellungnahme hatte, erlässt der gemäß Absatz 1 eingesetzte Ausschuss die Verfahrensordnungen der Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer.
Regel 12c EPÜ → Beschwerdekammerausschuss und Verfahren zum Erlass der Verfahrensordnungen der Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer
Legt die Einrichtung des Beschwerdekammerausschusses und das Verfahren zum Erlass der Verfahrensordnungen der Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer fest.
Regel 12d des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt die Ernennung und Wiederernennung von Mitgliedern der Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer einschließlich der Vorsitzenden fest.
Regel 12d (1) EPÜ → Ernennung des Vorsitzenden der Großen Beschwerdekammer
Beschreibt, dass der Vorsitzende der Großen Beschwerdekammer bei seiner Ernennung auch zum rechtskundigen Mitglied der Beschwerdekammern ernannt wird.
Regel 12d (2) EPÜ → Vorschlagsrecht des Präsidenten der Beschwerdekammern
Erklärt, dass der Präsident der Beschwerdekammern das Recht hat, Mitglieder und Vorsitzende der Beschwerdekammern und Mitglieder der Großen Beschwerdekammer zur Ernennung durch den Verwaltungsrat vorzuschlagen.
Regel 12d (3) EPÜ → Leistungsbeurteilung und Wiederernennung
Beschreibt, dass der Präsident der Beschwerdekammern eine begründete Stellungnahme einschließlich einer Beurteilung der Leistung des betreffenden Mitglieds oder Vorsitzenden vorlegt.
AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.
Regel 12d (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass der Vorsitzende der Großen Beschwerdekammer bei seiner Ernennung auch zum rechtskundigen Mitglied der Beschwerdekammern ernannt wird.
Der Vorsitzende der Großen Beschwerdekammer wird bei seiner Ernennung auch zum rechtskundigen Mitglied der Beschwerdekammern ernannt.
Regel 12d EPÜ → Ernennung und Wiederernennung von Mitgliedern der Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer einschließlich der Vorsitzenden
Legt die Ernennung und Wiederernennung von Mitgliedern der Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer einschließlich der Vorsitzenden fest.
Regel 12d (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass der Präsident der Beschwerdekammern das Recht hat, Mitglieder und Vorsitzende der Beschwerdekammern und Mitglieder der Großen Beschwerdekammer zur Ernennung durch den Verwaltungsrat vorzuschlagen.
Nach Übertragung durch den Präsidenten des Europäischen Patentamts übt der Präsident der Beschwerdekammern das Recht aus, Mitglieder und Vorsitzende der Beschwerdekammern und Mitglieder der Großen Beschwerdekammer zur Ernennung durch den Verwaltungsrat vorzuschlagen, ebenso wie das Recht, zu ihrer Wiederernennung (Artikel 11 Absatz 3) und zur Ernennung und Wiederernennung externer rechtskundiger Mitglieder (Artikel 11 Absatz 5) gehört zu werden.
Regel 12d EPÜ → Ernennung und Wiederernennung von Mitgliedern der Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer einschließlich der Vorsitzenden
Legt die Ernennung und Wiederernennung von Mitgliedern der Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer einschließlich der Vorsitzenden fest.
Regel 12d (3) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass der Präsident der Beschwerdekammern eine begründete Stellungnahme einschließlich einer Beurteilung der Leistung des betreffenden Mitglieds oder Vorsitzenden vorlegt.
Sein Recht, nach Absatz 2 zu Wiederernennungen gehört zu werden, übt der Präsident der Beschwerdekammern aus, indem er dem Verwaltungsrat eine begründete Stellungnahme einschließlich einer Beurteilung der Leistung des betreffenden Mitglieds oder Vorsitzenden vorlegt.
Die Kriterien für die Leistungsbeurteilung legt der Präsident der Beschwerdekammern in Absprache mit dem gemäß Regel 12c Absatz 1 eingesetzten Ausschuss fest.
Vorbehaltlich einer positiven Stellungnahme und Leistungsbeurteilung und sofern genügend Stellen nach Artikel 11 Absatz 3 im bewilligten Haushalt für die Beschwerdekammereinheit vorhanden sind, werden die Mitglieder und Vorsitzenden der Beschwerdekammern und die Mitglieder der Großen Beschwerdekammer am Ende des in Artikel 23 Absatz 1 vorgesehenen Zeitraums von fünf Jahren wieder ernannt.
Regel 12d EPÜ → Ernennung und Wiederernennung von Mitgliedern der Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer einschließlich der Vorsitzenden
Legt die Ernennung und Wiederernennung von Mitgliedern der Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer einschließlich der Vorsitzenden fest.
Regel 13 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass die Mitglieder der Großen Beschwerdekammer vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres die ständigen Mitglieder und ihre Vertreter bestimmen.
Vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres bestimmen die nach Artikel 11 Absatz 3 ernannten Mitglieder der Großen Beschwerdekammer die ständigen Mitglieder der Großen Beschwerdekammer und ihre Vertreter in Verfahren nach Artikel 22 Absatz 1 a) und b) sowie die ständigen Mitglieder und ihre Vertreter in Verfahren nach Artikel 22 Absatz 1 c).
Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern erforderlich, unter denen sich der Vorsitzende der Großen Beschwerdekammer oder sein Vertreter befinden muss; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden oder seines Vertreters den Ausschlag.
Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe.
AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.
Regel 14 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, unter welchen Bedingungen das Erteilungsverfahren ausgesetzt wird.
Regel 14 (1) EPÜ → Nachweis eines Verfahrens gegen den Anmelder
Beschreibt, dass das Erteilungsverfahren ausgesetzt wird, wenn ein Dritter nachweist, dass er ein Verfahren gegen den Anmelder eingeleitet hat.
Regel 14 (2) EPÜ → Fortsetzung des Verfahrens nach rechtskräftiger Entscheidung
Erklärt, dass das Verfahren fortgesetzt wird, wenn eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt.
Regel 14 (3) EPÜ → Festsetzung eines Zeitpunkts zur Fortsetzung des Verfahrens
Beschreibt, dass das Europäische Patentamt einen Zeitpunkt festsetzen kann, zu dem es beabsichtigt, das Verfahren fortzusetzen.
Regel 14 (4) EPÜ → Hemmung von Fristen bei Aussetzung des Verfahrens
Erklärt, dass alle am Tag der Aussetzung laufenden Fristen gehemmt werden.
AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.
Regel 14 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass das Erteilungsverfahren ausgesetzt wird, wenn ein Dritter nachweist, dass er ein Verfahren gegen den Anmelder eingeleitet hat.
Weist ein Dritter nach, dass er ein Verfahren gegen den Anmelder eingeleitet hat mit dem Ziel, eine Entscheidung im Sinne des Artikels 61 Absatz 1 zu erwirken, so wird das Erteilungsverfahren ausgesetzt, es sei denn, der Dritte erklärt dem Europäischen Patentamt gegenüber schriftlich seine Zustimmung zur Fortsetzung des Verfahrens.
Diese Zustimmung ist unwiderruflich.
Das Erteilungsverfahren wird jedoch nicht vor Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung ausgesetzt.
Regel 14 EPÜ → Aussetzung des Verfahrens
Legt fest, unter welchen Bedingungen das Erteilungsverfahren ausgesetzt wird.
Regel 14 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass das Verfahren fortgesetzt wird, wenn eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt.
Wird nachgewiesen, dass eine rechtskräftige Entscheidung im Sinne des Artikels 61 Absatz 1 ergangen ist, so teilt das Europäische Patentamt dem Anmelder und gegebenenfalls den Beteiligten mit, dass das Erteilungsverfahren von dem in der Mitteilung genannten Tag an fortgesetzt wird, es sei denn, nach Artikel 61 Absatz 1 b) ist eine neue europäische Patentanmeldung für alle benannten Vertragsstaaten eingereicht worden.
Ist die Entscheidung zugunsten des Dritten ergangen, so darf das Verfahren frühestens drei Monate nach Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung fortgesetzt werden, es sei denn, der Dritte beantragt die Fortsetzung.
Regel 14 EPÜ → Aussetzung des Verfahrens
Legt fest, unter welchen Bedingungen das Erteilungsverfahren ausgesetzt wird.
Regel 14 (3) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass das Europäische Patentamt einen Zeitpunkt festsetzen kann, zu dem es beabsichtigt, das Verfahren fortzusetzen.
Bei der Aussetzung des Erteilungsverfahrens oder später kann das Europäische Patentamt einen Zeitpunkt festsetzen, zu dem es beabsichtigt, das Erteilungsverfahren ohne Rücksicht auf den Stand des nach Absatz 1 eingeleiteten nationalen Verfahrens fortzusetzen.
Diesen Zeitpunkt teilt es dem Dritten, dem Anmelder und gegebenenfalls den Beteiligten mit.
Wird bis zu diesem Zeitpunkt nicht nachgewiesen, dass eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist, so kann das Europäische Patentamt das Verfahren fortsetzen.
Regel 14 EPÜ → Aussetzung des Verfahrens
Legt fest, unter welchen Bedingungen das Erteilungsverfahren ausgesetzt wird.
Regel 14 (4) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass alle am Tag der Aussetzung laufenden Fristen gehemmt werden.
Alle am Tag der Aussetzung laufenden Fristen mit Ausnahme der Fristen zur Zahlung der Jahresgebühren werden durch die Aussetzung gehemmt.
An dem Tag der Fortsetzung des Verfahrens beginnt der noch nicht verstrichene Teil einer Frist zu laufen.
Die nach der Fortsetzung verbleibende Frist beträgt jedoch mindestens zwei Monate.
Regel 14 EPÜ → Aussetzung des Verfahrens
Legt fest, unter welchen Bedingungen das Erteilungsverfahren ausgesetzt wird.
Regel 15 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass eine europäische Patentanmeldung oder die Benennung eines Vertragsstaats nicht zurückgenommen werden darf, wenn ein Dritter nachweist, dass er ein nationales Verfahren eingeleitet hat.
Von dem Tag an, an dem ein Dritter nachweist, dass er ein nationales Verfahren nach Regel 14 Absatz 1 eingeleitet hat, bis zu dem Tag, an dem das Erteilungsverfahren fortgesetzt wird, darf weder die europäische Patentanmeldung noch die Benennung eines Vertragsstaats zurückgenommen werden.
AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.
Regel 16 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, unter welchen Bedingungen eine Person, die Anspruch auf Erteilung eines europäischen Patents hat, von den Rechtsbehelfen nach Artikel 61 Absatz 1 Gebrauch machen kann.
Regel 16 (1) EPÜ → Frist zur Geltendmachung des Anspruchs
Beschreibt, dass die Person dies innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung tun muss.
Regel 16 (2) EPÜ → Geltungsbereich der Rechtsbehelfe
Erklärt, dass die Rechtsbehelfe nur in Bezug auf benannte Vertragsstaaten gelten, in denen die Entscheidung ergangen oder anerkannt worden ist.
AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.
Regel 16 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass die Person dies innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung tun muss.
Eine Person, die Anspruch auf Erteilung eines europäischen Patents hat, kann von den Rechtsbehelfen nach Artikel 61 Absatz 1 nur Gebrauch machen, wenn
a) sie dies innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung tut, mit der ihr Anspruch anerkannt wird, und
b) das europäische Patent noch nicht erteilt worden ist.
Regel 16 EPÜ → Verfahren nach Artikel 61 Absatz 1
Legt fest, unter welchen Bedingungen eine Person, die Anspruch auf Erteilung eines europäischen Patents hat, von den Rechtsbehelfen nach Artikel 61 Absatz 1 Gebrauch machen kann.
Regel 16 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass die Rechtsbehelfe nur in Bezug auf benannte Vertragsstaaten gelten, in denen die Entscheidung ergangen oder anerkannt worden ist.
Diese Rechtsbehelfe gelten nur in Bezug auf in der europäischen Patentanmeldung benannte Vertragsstaaten, in denen die Entscheidung ergangen oder anerkannt worden ist oder aufgrund des Anerkennungsprotokolls anzuerkennen ist.
Regel 16 EPÜ → Verfahren nach Artikel 61 Absatz 1
Legt fest, unter welchen Bedingungen eine Person, die Anspruch auf Erteilung eines europäischen Patents hat, von den Rechtsbehelfen nach Artikel 61 Absatz 1 Gebrauch machen kann.
Regel 17 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass die ursprüngliche Anmeldung für die benannten Vertragsstaaten als zurückgenommen gilt, wenn eine neue europäische Patentanmeldung eingereicht wird.
Regel 17 (1) EPÜ → Rücknahme der ursprünglichen Anmeldung
Beschreibt, dass die ursprüngliche Anmeldung für die benannten Vertragsstaaten als zurückgenommen gilt, wenn eine neue europäische Patentanmeldung eingereicht wird.
Regel 17 (2) EPÜ → Zahlung der Anmelde- und Recherchengebühr
Erklärt, dass die Anmeldegebühr und die Recherchengebühr innerhalb eines Monats nach Einreichung der neuen Anmeldung zu entrichten sind.
Regel 17 (3) EPÜ → Zahlung der Benennungsgebühr
Beschreibt, dass die Benennungsgebühr innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag zu entrichten ist, an dem im Europäischen Patentblatt auf die Veröffentlichung des europäischen Recherchenberichts hingewiesen worden ist.
AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.
Regel 17 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass die ursprüngliche Anmeldung für die benannten Vertragsstaaten als zurückgenommen gilt, wenn eine neue europäische Patentanmeldung eingereicht wird.
Reicht die Person, der durch rechtskräftige Entscheidung der Anspruch auf Erteilung des europäischen Patents zugesprochen worden ist, nach Artikel 61 Absatz 1 b) eine neue europäische Patentanmeldung ein, so gilt die ursprüngliche Anmeldung für die darin benannten Vertragsstaaten, in denen die Entscheidung ergangen oder anerkannt worden ist oder aufgrund des Anerkennungsprotokolls anzuerkennen ist, mit dem Tag der Einreichung der neuen Anmeldung als zurückgenommen.
Regel 17 EPÜ → Einreichung einer neuen europäischen Patentanmeldung durch den Berechtigten
Legt fest, dass die ursprüngliche Anmeldung für die benannten Vertragsstaaten als zurückgenommen gilt, wenn eine neue europäische Patentanmeldung eingereicht wird.
Regel 17 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass die Anmeldegebühr und die Recherchengebühr innerhalb eines Monats nach Einreichung der neuen Anmeldung zu entrichten sind.
Für die neue Anmeldung sind innerhalb eines Monats nach ihrer Einreichung die Anmeldegebühr und die Recherchengebühr zu entrichten.
Wird die Anmeldegebühr oder die Recherchengebühr nicht rechtzeitig entrichtet, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen.
Regel 17 EPÜ → Einreichung einer neuen europäischen Patentanmeldung durch den Berechtigten
Legt fest, dass die ursprüngliche Anmeldung für die benannten Vertragsstaaten als zurückgenommen gilt, wenn eine neue europäische Patentanmeldung eingereicht wird.
Regel 17 (3) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass die Benennungsgebühr innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag zu entrichten ist, an dem im Europäischen Patentblatt auf die Veröffentlichung des europäischen Recherchenberichts hingewiesen worden ist.
Die Benennungsgebühr ist innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag zu entrichten, an dem im Europäischen Patentblatt auf die Veröffentlichung des europäischen Recherchenberichts zu der neuen Anmeldung hingewiesen worden ist.
Regel 39 Absätze 2 und 3 ist anzuwenden.
Regel 17 EPÜ → Einreichung einer neuen europäischen Patentanmeldung durch den Berechtigten
Legt fest, dass die ursprüngliche Anmeldung für die benannten Vertragsstaaten als zurückgenommen gilt, wenn eine neue europäische Patentanmeldung eingereicht wird.
Regel 18 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass Artikel 61 und die Regeln 16 und 17 anzuwenden sind, wenn einem Dritten der Anspruch auf Erteilung eines europäischen Patents nur für einen Teil des in der ursprünglichen europäischen Patentanmeldung offenbarten Gegenstands zugesprochen worden ist.
Regel 18 (1) EPÜ → Anwendung von Artikel 61 und den Regeln 16 und 17
Beschreibt, dass Artikel 61 und die Regeln 16 und 17 anzuwenden sind, wenn einem Dritten der Anspruch auf Erteilung eines europäischen Patents nur für einen Teil des in der ursprünglichen europäischen Patentanmeldung offenbarten Gegenstands zugesprochen worden ist.
Regel 18 (2) EPÜ → Unterschiedliche Patentansprüche, Beschreibungen und Zeichnungen
Erklärt, dass die ursprüngliche europäische Patentanmeldung für die benannten Vertragsstaaten unterschiedliche Patentansprüche, Beschreibungen und Zeichnungen enthalten muss, wenn erforderlich.
AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.
Regel 18 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass Artikel 61 und die Regeln 16 und 17 anzuwenden sind, wenn einem Dritten der Anspruch auf Erteilung eines europäischen Patents nur für einen Teil des in der ursprünglichen europäischen Patentanmeldung offenbarten Gegenstands zugesprochen worden ist.
Ergibt sich aus einer rechtskräftigen Entscheidung, dass einem Dritten der Anspruch auf Erteilung eines europäischen Patents nur für einen Teil des in der ursprünglichen europäischen Patentanmeldung offenbarten Gegenstands zugesprochen worden ist, so sind für diesen Teil Artikel 61 und die Regeln 16 und 17 anzuwenden.
Regel 18 EPÜ → Teilweiser Übergang des Rechts auf das europäische Patent
Legt fest, dass Artikel 61 und die Regeln 16 und 17 anzuwenden sind, wenn einem Dritten der Anspruch auf Erteilung eines europäischen Patents nur für einen Teil des in der ursprünglichen europäischen Patentanmeldung offenbarten Gegenstands zugesprochen worden ist.
Regel 18 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass die ursprüngliche europäische Patentanmeldung für die benannten Vertragsstaaten unterschiedliche Patentansprüche, Beschreibungen und Zeichnungen enthalten muss, wenn erforderlich.
Soweit erforderlich hat die ursprüngliche europäische Patentanmeldung für die benannten Vertragsstaaten, in denen die Entscheidung ergangen oder anerkannt worden ist oder aufgrund des Anerkennungsprotokolls anzuerkennen ist und für die übrigen benannten Vertragsstaaten unterschiedliche Patentansprüche, Beschreibungen und Zeichnungen zu enthalten.
Regel 18 EPÜ → Teilweiser Übergang des Rechts auf das europäische Patent
Legt fest, dass Artikel 61 und die Regeln 16 und 17 anzuwenden sind, wenn einem Dritten der Anspruch auf Erteilung eines europäischen Patents nur für einen Teil des in der ursprünglichen europäischen Patentanmeldung offenbarten Gegenstands zugesprochen worden ist.
Regel 19 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass die Erfindernennung im Antrag auf Erteilung eines europäischen Patents zu erfolgen hat.
Regel 19 (1) EPÜ → Angaben zur Erfindernennung
Beschreibt, welche Angaben die Erfindernennung enthalten muss.
Regel 19 (2) EPÜ → Keine Prüfung der Richtigkeit
Erklärt, dass die Richtigkeit der Erfindernennung vom Europäischen Patentamt nicht geprüft wird.
AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.
Regel 19 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, welche Angaben die Erfindernennung enthalten muss.
Die Erfindernennung hat im Antrag auf Erteilung eines europäischen Patents zu erfolgen.
Ist jedoch der Anmelder nicht oder nicht allein der Erfinder, so ist die Erfindernennung in einem gesonderten Schriftstück einzureichen.
Sie muss den Namen, die Vornamen, den Wohnsitzstaat und den Wohnort des Erfinders, die in Artikel 81 genannte Erklärung und die Unterschrift des Anmelders oder Vertreters enthalten.
Regel 19 EPÜ → Einreichung der Erfindernennung
Legt fest, dass die Erfindernennung im Antrag auf Erteilung eines europäischen Patents zu erfolgen hat.
Regel 19 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass die Richtigkeit der Erfindernennung vom Europäischen Patentamt nicht geprüft wird.
Die Richtigkeit der Erfindernennung wird vom Europäischen Patentamt nicht geprüft.
Regel 19 EPÜ → Einreichung der Erfindernennung
Legt fest, dass die Erfindernennung im Antrag auf Erteilung eines europäischen Patents zu erfolgen hat.
Regel 20 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass der genannte Erfinder auf der veröffentlichten europäischen Patentanmeldung und auf der europäischen Patentschrift vermerkt wird.
Regel 20 (1) EPÜ → Vermerk des Erfinders
Beschreibt, dass der genannte Erfinder auf der veröffentlichten europäischen Patentanmeldung und auf der europäischen Patentschrift vermerkt wird.
Regel 20 (2) EPÜ → Vermerk nach rechtskräftiger Entscheidung
Erklärt, dass Absatz 1 auch anzuwenden ist, wenn ein Dritter eine rechtskräftige Entscheidung einreicht, aus der hervorgeht, dass der Anmelder oder Inhaber eines europäischen Patents verpflichtet ist, ihn als Erfinder zu nennen.
AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.
Regel 20 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass der genannte Erfinder auf der veröffentlichten europäischen Patentanmeldung und auf der europäischen Patentschrift vermerkt wird.
Der genannte Erfinder wird auf der veröffentlichten europäischen Patentanmeldung und auf der europäischen Patentschrift vermerkt, sofern er dem Europäischen Patentamt gegenüber nicht schriftlich auf das Recht verzichtet hat, als Erfinder bekannt gemacht zu werden.
Regel 20 EPÜ → Bekanntmachung der Erfindernennung
Legt fest, dass der genannte Erfinder auf der veröffentlichten europäischen Patentanmeldung und auf der europäischen Patentschrift vermerkt wird.
Regel 20 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass Absatz 1 auch anzuwenden ist, wenn ein Dritter eine rechtskräftige Entscheidung einreicht, aus der hervorgeht, dass der Anmelder oder Inhaber eines europäischen Patents verpflichtet ist, ihn als Erfinder zu nennen.
Absatz 1 ist anzuwenden, wenn ein Dritter beim Europäischen Patentamt eine rechtskräftige Entscheidung einreicht, aus der hervorgeht, dass der Anmelder oder Inhaber eines europäischen Patents verpflichtet ist, ihn als Erfinder zu nennen.
Regel 20 EPÜ → Bekanntmachung der Erfindernennung
Legt fest, dass der genannte Erfinder auf der veröffentlichten europäischen Patentanmeldung und auf der europäischen Patentschrift vermerkt wird.
Regel 21 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass eine unrichtige Erfindernennung nur auf Antrag und nur mit Zustimmung des zu Unrecht als Erfinder Genannten berichtigt wird.
Regel 21 (1) EPÜ → Antrag auf Berichtigung
Beschreibt, dass eine unrichtige Erfindernennung nur auf Antrag und nur mit Zustimmung des zu Unrecht als Erfinder Genannten berichtigt wird.
Regel 21 (2) EPÜ → Eintragung der Berichtigung
Erklärt, dass die Berichtigung oder Löschung einer unrichtigen Erfindernennung im Europäischen Patentregister eingetragen oder im Europäischen Patentblatt bekannt gemacht wird.
AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.
Regel 21 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass eine unrichtige Erfindernennung nur auf Antrag und nur mit Zustimmung des zu Unrecht als Erfinder Genannten berichtigt wird.
Eine unrichtige Erfindernennung wird nur auf Antrag und nur mit Zustimmung des zu Unrecht als Erfinder Genannten und, wenn der Antrag von einem Dritten eingereicht wird, mit Zustimmung des Anmelders oder Patentinhabers berichtigt.
Regel 19 ist entsprechend anzuwenden.
Regel 21 EPÜ → Berichtigung der Erfindernennung
Legt fest, dass eine unrichtige Erfindernennung nur auf Antrag und nur mit Zustimmung des zu Unrecht als Erfinder Genannten berichtigt wird.
Regel 21 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass die Berichtigung oder Löschung einer unrichtigen Erfindernennung im Europäischen Patentregister eingetragen oder im Europäischen Patentblatt bekannt gemacht wird.
Ist eine unrichtige Erfindernennung in das Europäische Patentregister eingetragen oder im Europäischen Patentblatt bekannt gemacht worden, so wird auch deren Berichtigung oder Löschung darin eingetragen oder bekannt gemacht.
Regel 21 EPÜ → Berichtigung der Erfindernennung
Legt fest, dass eine unrichtige Erfindernennung nur auf Antrag und nur mit Zustimmung des zu Unrecht als Erfinder Genannten berichtigt wird.
Regel 22 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass der Rechtsübergang einer europäischen Patentanmeldung auf Antrag eines Beteiligten in das Europäische Patentregister eingetragen wird.
Regel 22 (1) EPÜ → Nachweis des Rechtsübergangs
Beschreibt, dass der Rechtsübergang durch Vorlage von Dokumenten nachgewiesen werden muss.
Regel 22 (2) EPÜ → Verwaltungsgebühr für die Eintragung
Erklärt, dass gegebenenfalls eine Verwaltungsgebühr zu entrichten ist.
Regel 22 (3) EPÜ → Wirksamkeit des Rechtsübergangs
Beschreibt, dass ein Rechtsübergang dem Europäischen Patentamt gegenüber erst und nur insoweit wirksam wird, als er ihm durch Vorlage von Dokumenten nachgewiesen wird.
AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.
Regel 22 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass der Rechtsübergang durch Vorlage von Dokumenten nachgewiesen werden muss.
Der Rechtsübergang einer europäischen Patentanmeldung wird auf Antrag eines Beteiligten in das Europäische Patentregister eingetragen, wenn er durch Vorlage von Dokumenten nachgewiesen wird.
Regel 2 Absatz 2 ist entsprechend auf die Unterschrift der Vertragsparteien anzuwenden.
Regel 22 EPÜ → Eintragung von Rechtsübergängen
Legt fest, dass der Rechtsübergang einer europäischen Patentanmeldung auf Antrag eines Beteiligten in das Europäische Patentregister eingetragen wird.
Regel 22 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass gegebenenfalls eine Verwaltungsgebühr zu entrichten ist.
Gegebenenfalls ist für die Eintragung des Rechtsübergangs eine Verwaltungsgebühr unter den vom Präsidenten des Europäischen Patentamts festgelegten Bedingungen zu entrichten.
In diesem Fall gilt der Antrag erst als gestellt, wenn die Verwaltungsgebühr entrichtet worden ist.
Er kann nur zurückgewiesen werden, wenn die Erfordernisse des Absatzes 1 nicht erfüllt sind.
Regel 22 EPÜ → Eintragung von Rechtsübergängen
Legt fest, dass der Rechtsübergang einer europäischen Patentanmeldung auf Antrag eines Beteiligten in das Europäische Patentregister eingetragen wird.
Regel 22 (3) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass ein Rechtsübergang dem Europäischen Patentamt gegenüber erst und nur insoweit wirksam wird, als er ihm durch Vorlage von Dokumenten nachgewiesen wird.
Ein Rechtsübergang wird dem Europäischen Patentamt gegenüber erst und nur insoweit wirksam, als er ihm durch Vorlage von Dokumenten nach Absatz 1 nachgewiesen wird.
Regel 22 EPÜ → Eintragung von Rechtsübergängen
Legt fest, dass der Rechtsübergang einer europäischen Patentanmeldung auf Antrag eines Beteiligten in das Europäische Patentregister eingetragen wird.
Regel 23 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass Regel 22 auf die Eintragung der Erteilung oder des Übergangs einer Lizenz, der Bestellung oder des Übergangs eines dinglichen Rechts an einer europäischen Patentanmeldung und von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen entsprechend anzuwenden ist.
Regel 23 (1) EPÜ → Anwendung von Regel 22 auf Lizenzen und andere Rechte
Beschreibt, dass Regel 22 auf die Eintragung der Erteilung oder des Übergangs einer Lizenz, der Bestellung oder des Übergangs eines dinglichen Rechts an einer europäischen Patentanmeldung und von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen entsprechend anzuwenden ist.
Regel 23 (2) EPÜ → Löschung der Eintragung
Erklärt, dass Eintragungen auf Antrag gelöscht werden, wenn Nachweise vorgelegt werden, dass das Recht nicht mehr besteht, oder eine schriftliche Einwilligung des Rechtsinhabers in die Löschung der Eintragung vorliegt.
AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.
Regel 23 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass Regel 22 auf die Eintragung der Erteilung oder des Übergangs einer Lizenz, der Bestellung oder des Übergangs eines dinglichen Rechts an einer europäischen Patentanmeldung und von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen entsprechend anzuwenden ist.
Regel 22 Absätze 1 und 2 ist auf die Eintragung der Erteilung oder des Übergangs einer Lizenz, der Bestellung oder des Übergangs eines dinglichen Rechts an einer europäischen Patentanmeldung und von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in Bezug auf eine solche Anmeldung entsprechend anzuwenden.
Regel 23 EPÜ → Eintragung von Lizenzen und anderen Rechten
Legt fest, dass Regel 22 auf die Eintragung der Erteilung oder des Übergangs einer Lizenz, der Bestellung oder des Übergangs eines dinglichen Rechts an einer europäischen Patentanmeldung und von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen entsprechend anzuwenden ist.
Regel 23 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass Eintragungen auf Antrag gelöscht werden, wenn Nachweise vorgelegt werden, dass das Recht nicht mehr besteht, oder eine schriftliche Einwilligung des Rechtsinhabers in die Löschung der Eintragung vorliegt.
Eintragungen nach Absatz 1 werden auf Antrag gelöscht; dem Antrag sind Nachweise, dass das Recht nicht mehr besteht, oder eine schriftliche Einwilligung des Rechtsinhabers in die Löschung der Eintragung beizufügen.
Regel 22 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
Regel 23 EPÜ → Eintragung von Lizenzen und anderen Rechten
Legt fest, dass Regel 22 auf die Eintragung der Erteilung oder des Übergangs einer Lizenz, der Bestellung oder des Übergangs eines dinglichen Rechts an einer europäischen Patentanmeldung und von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen entsprechend anzuwenden ist.
Regel 24 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass eine Lizenz an einer europäischen Patentanmeldung als ausschließliche Lizenz oder Unterlizenz eingetragen wird, wenn dies beantragt wird.
Eine Lizenz an einer europäischen Patentanmeldung wird eingetragen
a) als ausschließliche Lizenz, wenn der Anmelder und der Lizenznehmer dies beantragen;
b) als Unterlizenz, wenn sie von einem Lizenznehmer erteilt wird, dessen Lizenz im Europäischen Patentregister eingetragen ist.
AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.
Regel 25 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass der Anmelder innerhalb von vier Monaten nach Einreichung der europäischen Patentanmeldung die in Artikel 55 Absatz 2 genannte Bescheinigung einreichen muss.
Der Anmelder muss innerhalb von vier Monaten nach Einreichung der europäischen Patentanmeldung die in Artikel 55 Absatz 2 genannte Bescheinigung einreichen, die
a) während der Ausstellung von der Stelle erteilt wird, die für den Schutz des gewerblichen Eigentums auf dieser Ausstellung zuständig ist;
b) bestätigt, dass die Erfindung dort tatsächlich ausgestellt worden ist;
c) den Tag der Eröffnung der Ausstellung angibt sowie, wenn die Erfindung erst nach diesem Tag offenbart wurde, den Tag der erstmaligen Offenbarung; und
d) als Anlage eine Darstellung der Erfindung umfasst, die mit einem Beglaubigungsvermerk der vorstehend genannten Stelle versehen ist.
AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.
Regel 26 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass für europäische Patentanmeldungen und Patente, die biotechnologische Erfindungen zum Gegenstand haben, die maßgebenden Bestimmungen des Übereinkommens in Übereinstimmung mit den Vorschriften dieses Kapitels anzuwenden und auszulegen sind.
Regel 26 (1) EPÜ → Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens
Beschreibt, dass für europäische Patentanmeldungen und Patente, die biotechnologische Erfindungen zum Gegenstand haben, die maßgebenden Bestimmungen des Übereinkommens in Übereinstimmung mit den Vorschriften dieses Kapitels anzuwenden und auszulegen sind.
Regel 26 (2) EPÜ → Definition biotechnologischer Erfindungen
Erklärt, dass biotechnologische Erfindungen Erfindungen sind, die ein Erzeugnis, das aus biologischem Material besteht oder dieses enthält, oder ein Verfahren, mit dem biologisches Material hergestellt, bearbeitet oder verwendet wird, zum Gegenstand haben.
Regel 26 (3) EPÜ → Definition biologischen Materials
Beschreibt, dass biologisches Material jedes Material ist, das genetische Informationen enthält und sich selbst reproduzieren oder in einem biologischen System reproduziert werden kann.
Regel 26 (4) EPÜ → Definition einer Pflanzensorte
Erklärt, dass eine Pflanzensorte jede pflanzliche Gesamtheit innerhalb eines einzigen botanischen Taxons der untersten bekannten Rangstufe ist, die unabhängig davon, ob die Bedingungen für die Erteilung des Sortenschutzes vollständig erfüllt sind, bestimmte Merkmale aufweist.
Regel 26 (5) EPÜ → Definition eines im Wesentlichen biologischen Verfahrens
Beschreibt, dass ein Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren im Wesentlichen biologisch ist, wenn es vollständig auf natürlichen Phänomenen wie Kreuzung oder Selektion beruht.
Regel 26 (6) EPÜ → Definition eines mikrobiologischen Verfahrens
Erklärt, dass ein mikrobiologisches Verfahren jedes Verfahren ist, bei dem mikrobiologisches Material verwendet, ein Eingriff in mikrobiologisches Material durchgeführt oder mikrobiologisches Material hervorgebracht wird.
AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.
Regel 26 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass für europäische Patentanmeldungen und Patente, die biotechnologische Erfindungen zum Gegenstand haben, die maßgebenden Bestimmungen des Übereinkommens in Übereinstimmung mit den Vorschriften dieses Kapitels anzuwenden und auszulegen sind.
Für europäische Patentanmeldungen und Patente, die biotechnologische Erfindungen zum Gegenstand haben, sind die maßgebenden Bestimmungen des Übereinkommens in Übereinstimmung mit den Vorschriften dieses Kapitels anzuwenden und auszulegen.
Die Richtlinie 98/44/EG vom 6. Juli 1998 über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen ist hierfür ergänzend heranzuziehen.
Regel 26 EPÜ → Allgemeines und Begriffsbestimmungen
Legt fest, dass für europäische Patentanmeldungen und Patente, die biotechnologische Erfindungen zum Gegenstand haben, die maßgebenden Bestimmungen des Übereinkommens in Übereinstimmung mit den Vorschriften dieses Kapitels anzuwenden und auszulegen sind.
Regel 26 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass biotechnologische Erfindungen Erfindungen sind, die ein Erzeugnis, das aus biologischem Material besteht oder dieses enthält, oder ein Verfahren, mit dem biologisches Material hergestellt, bearbeitet oder verwendet wird, zum Gegenstand haben.
„Biotechnologische Erfindungen“ sind Erfindungen, die ein Erzeugnis, das aus biologischem Material besteht oder dieses enthält, oder ein Verfahren, mit dem biologisches Material hergestellt, bearbeitet oder verwendet wird, zum Gegenstand haben.
Regel 26 EPÜ → Allgemeines und Begriffsbestimmungen
Legt fest, dass für europäische Patentanmeldungen und Patente, die biotechnologische Erfindungen zum Gegenstand haben, die maßgebenden Bestimmungen des Übereinkommens in Übereinstimmung mit den Vorschriften dieses Kapitels anzuwenden und auszulegen sind.
Regel 26 (3) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass biologisches Material jedes Material ist, das genetische Informationen enthält und sich selbst reproduzieren oder in einem biologischen System reproduziert werden kann.
„Biologisches Material“ ist jedes Material, das genetische Informationen enthält und sich selbst reproduzieren oder in einem biologischen System reproduziert werden kann.
Regel 26 EPÜ → Allgemeines und Begriffsbestimmungen
Legt fest, dass für europäische Patentanmeldungen und Patente, die biotechnologische Erfindungen zum Gegenstand haben, die maßgebenden Bestimmungen des Übereinkommens in Übereinstimmung mit den Vorschriften dieses Kapitels anzuwenden und auszulegen sind.
Regel 26 (4) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass eine Pflanzensorte jede pflanzliche Gesamtheit innerhalb eines einzigen botanischen Taxons der untersten bekannten Rangstufe ist, die unabhängig davon, ob die Bedingungen für die Erteilung des Sortenschutzes vollständig erfüllt sind, bestimmte Merkmale aufweist.
„Pflanzensorte“ ist jede pflanzliche Gesamtheit innerhalb eines einzigen botanischen Taxons der untersten bekannten Rangstufe, die unabhängig davon, ob die Bedingungen für die Erteilung des Sortenschutzes vollständig erfüllt sind,
a) durch die sich aus einem bestimmten Genotyp oder einer bestimmten Kombination von Genotypen ergebende Ausprägung der Merkmale definiert,
b) zumindest durch die Ausprägung eines der erwähnten Merkmale von jeder anderen pflanzlichen Gesamtheit unterschieden und
c) in Anbetracht ihrer Eignung, unverändert vermehrt zu werden, als Einheit angesehen werden kann.
Regel 26 EPÜ → Allgemeines und Begriffsbestimmungen
Legt fest, dass für europäische Patentanmeldungen und Patente, die biotechnologische Erfindungen zum Gegenstand haben, die maßgebenden Bestimmungen des Übereinkommens in Übereinstimmung mit den Vorschriften dieses Kapitels anzuwenden und auszulegen sind.
Regel 26 (5) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass ein Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren im Wesentlichen biologisch ist, wenn es vollständig auf natürlichen Phänomenen wie Kreuzung oder Selektion beruht.
Ein Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren ist im Wesentlichen biologisch, wenn es vollständig auf natürlichen Phänomenen wie Kreuzung oder Selektion beruht.
Regel 26 EPÜ → Allgemeines und Begriffsbestimmungen
Legt fest, dass für europäische Patentanmeldungen und Patente, die biotechnologische Erfindungen zum Gegenstand haben, die maßgebenden Bestimmungen des Übereinkommens in Übereinstimmung mit den Vorschriften dieses Kapitels anzuwenden und auszulegen sind.
Regel 26 (6) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass ein mikrobiologisches Verfahren jedes Verfahren ist, bei dem mikrobiologisches Material verwendet, ein Eingriff in mikrobiologisches Material durchgeführt oder mikrobiologisches Material hervorgebracht wird.
„Mikrobiologisches Verfahren“ ist jedes Verfahren, bei dem mikrobiologisches Material verwendet, ein Eingriff in mikrobiologisches Material durchgeführt oder mikrobiologisches Material hervorgebracht wird.
Regel 26 EPÜ → Allgemeines und Begriffsbestimmungen
Legt fest, dass für europäische Patentanmeldungen und Patente, die biotechnologische Erfindungen zum Gegenstand haben, die maßgebenden Bestimmungen des Übereinkommens in Übereinstimmung mit den Vorschriften dieses Kapitels anzuwenden und auszulegen sind.
Regel 27 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass biotechnologische Erfindungen auch dann patentierbar sind, wenn sie bestimmte Gegenstände haben.
Biotechnologische Erfindungen sind auch dann patentierbar, wenn sie zum Gegenstand haben:
a) biologisches Material, das mithilfe eines technischen Verfahrens aus seiner natürlichen Umgebung isoliert oder hergestellt wird, auch wenn es in der Natur schon vorhanden war;
b) unbeschadet der Regel 28 Absatz 2 Pflanzen oder Tiere, wenn die Ausführung der Erfindung technisch nicht auf eine bestimmte Pflanzensorte oder Tierrasse beschränkt ist;
c) ein mikrobiologisches oder sonstiges technisches Verfahren oder ein durch diese Verfahren gewonnenes Erzeugnis, sofern es sich dabei nicht um eine Pflanzensorte oder Tierrasse handelt.
AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.
Regel 28 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass europäische Patente insbesondere nicht für bestimmte biotechnologische Erfindungen erteilt werden.
Regel 28 (1) EPÜ → Nicht patentierbare biotechnologische Erfindungen
Beschreibt, dass europäische Patente insbesondere nicht für bestimmte biotechnologische Erfindungen erteilt werden.
Regel 28 (2) EPÜ → Nicht patentierbare Pflanzen oder Tiere
Erklärt, dass europäische Patente nicht für ausschließlich durch ein im Wesentlichen biologisches Verfahren gewonnene Pflanzen oder Tiere erteilt werden.
AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.
Regel 28 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass europäische Patente insbesondere nicht für bestimmte biotechnologische Erfindungen erteilt werden.
Nach Artikel 53 a) werden europäische Patente insbesondere nicht erteilt für biotechnologische Erfindungen, die zum Gegenstand haben:
a) Verfahren zum Klonen von menschlichen Lebewesen;
b) Verfahren zur Veränderung der genetischen Identität der Keimbahn des menschlichen Lebewesens;
c) die Verwendung von menschlichen Embryonen zu industriellen oder kommerziellen Zwecken;
d) Verfahren zur Veränderung der genetischen Identität von Tieren, die geeignet sind, Leiden dieser Tiere ohne wesentlichen medizinischen Nutzen für den Menschen oder das Tier zu verursachen, sowie die mithilfe solcher Verfahren erzeugten Tiere.
Regel 28 EPÜ → Ausnahmen von der Patentierbarkeit
Legt fest, dass europäische Patente insbesondere nicht für bestimmte biotechnologische Erfindungen erteilt werden.
Regel 28 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass europäische Patente nicht für ausschließlich durch ein im Wesentlichen biologisches Verfahren gewonnene Pflanzen oder Tiere erteilt werden.
Nach Artikel 53 b) werden europäische Patente nicht erteilt für ausschließlich durch ein im Wesentlichen biologisches Verfahren gewonnene Pflanzen oder Tiere.
Regel 28 EPÜ → Ausnahmen von der Patentierbarkeit
Legt fest, dass europäische Patente insbesondere nicht für bestimmte biotechnologische Erfindungen erteilt werden.
Regel 29 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass der menschliche Körper in den einzelnen Phasen seiner Entstehung und Entwicklung sowie die bloße Entdeckung eines seiner Bestandteile keine patentierbaren Erfindungen darstellen können.
Regel 29 (1) EPÜ → Nicht patentierbarer menschlicher Körper
Beschreibt, dass der menschliche Körper in den einzelnen Phasen seiner Entstehung und Entwicklung keine patentierbare Erfindung darstellen kann.
Regel 29 (2) EPÜ → Patentierbare isolierte Bestandteile des menschlichen Körpers
Erklärt, dass ein isolierter Bestandteil des menschlichen Körpers oder ein auf andere Weise durch ein technisches Verfahren gewonnener Bestandteil patentierbar sein kann.
Regel 29 (3) EPÜ → Gewerbliche Anwendbarkeit von Gensequenzen
Beschreibt, dass die gewerbliche Anwendbarkeit einer Sequenz oder Teilsequenz eines Gens in der Patentanmeldung konkret beschrieben werden muss.
AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.
Regel 29 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass der menschliche Körper in den einzelnen Phasen seiner Entstehung und Entwicklung keine patentierbare Erfindung darstellen kann.
Der menschliche Körper in den einzelnen Phasen seiner Entstehung und Entwicklung sowie die bloße Entdeckung eines seiner Bestandteile, einschließlich der Sequenz oder Teilsequenz eines Gens, können keine patentierbaren Erfindungen darstellen.
Regel 29 EPÜ → Der menschliche Körper und seine Bestandteile
Legt fest, dass der menschliche Körper in den einzelnen Phasen seiner Entstehung und Entwicklung sowie die bloße Entdeckung eines seiner Bestandteile keine patentierbaren Erfindungen darstellen können.
Regel 29 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass ein isolierter Bestandteil des menschlichen Körpers oder ein auf andere Weise durch ein technisches Verfahren gewonnener Bestandteil patentierbar sein kann.
Ein isolierter Bestandteil des menschlichen Körpers oder ein auf andere Weise durch ein technisches Verfahren gewonnener Bestandteil, einschließlich der Sequenz oder Teilsequenz eines Gens, kann eine patentierbare Erfindung sein, selbst wenn der Aufbau dieses Bestandteils mit dem Aufbau eines natürlichen Bestandteils identisch ist.
Regel 29 EPÜ → Der menschliche Körper und seine Bestandteile
Legt fest, dass der menschliche Körper in den einzelnen Phasen seiner Entstehung und Entwicklung sowie die bloße Entdeckung eines seiner Bestandteile keine patentierbaren Erfindungen darstellen können.
Regel 29 (3) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass die gewerbliche Anwendbarkeit einer Sequenz oder Teilsequenz eines Gens in der Patentanmeldung konkret beschrieben werden muss.
Die gewerbliche Anwendbarkeit einer Sequenz oder Teilsequenz eines Gens muss in der Patentanmeldung konkret beschrieben werden.
Regel 29 EPÜ → Der menschliche Körper und seine Bestandteile
Legt fest, dass der menschliche Körper in den einzelnen Phasen seiner Entstehung und Entwicklung sowie die bloße Entdeckung eines seiner Bestandteile keine patentierbaren Erfindungen darstellen können.
Regel 30 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass die Beschreibung einer europäischen Patentanmeldung, die Nucleotid- oder Aminosäuresequenzen offenbart, ein Sequenzprotokoll enthalten muss.
Regel 30 (1) EPÜ → Sequenzprotokoll in der Beschreibung
Beschreibt, dass die Beschreibung ein Sequenzprotokoll enthalten muss, das den vom Präsidenten des Europäischen Patentamts erlassenen Vorschriften entspricht.
Regel 30 (2) EPÜ → Nachträglich eingereichtes Sequenzprotokoll
Erklärt, dass ein nach dem Anmeldetag eingereichtes Sequenzprotokoll nicht Bestandteil der Beschreibung ist.
Regel 30 (3) EPÜ → Aufforderung zur Nachreichung eines Sequenzprotokolls
Beschreibt, dass das Europäische Patentamt den Anmelder auffordern kann, ein Sequenzprotokoll nachzureichen und die Gebühr für verspätete Einreichung zu entrichten.
AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.
Regel 30 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass die Beschreibung ein Sequenzprotokoll enthalten muss, das den vom Präsidenten des Europäischen Patentamts erlassenen Vorschriften entspricht.
Sind in der europäischen Patentanmeldung Nucleotid- oder Aminosäuresequenzen offenbart, so hat die Beschreibung ein Sequenzprotokoll zu enthalten, das den vom Präsidenten des Europäischen Patentamts erlassenen Vorschriften für die standardisierte Darstellung von Nucleotid- und Aminosäuresequenzen entspricht.
Regel 30 EPÜ → Erfordernisse europäischer Patentanmeldungen betreffend Nucleotid- und Aminosäuresequenzen
Legt fest, dass die Beschreibung einer europäischen Patentanmeldung, die Nucleotid- oder Aminosäuresequenzen offenbart, ein Sequenzprotokoll enthalten muss.
Regel 30 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass ein nach dem Anmeldetag eingereichtes Sequenzprotokoll nicht Bestandteil der Beschreibung ist.
Ein nach dem Anmeldetag eingereichtes Sequenzprotokoll ist nicht Bestandteil der Beschreibung.
Regel 30 EPÜ → Erfordernisse europäischer Patentanmeldungen betreffend Nucleotid- und Aminosäuresequenzen
Legt fest, dass die Beschreibung einer europäischen Patentanmeldung, die Nucleotid- oder Aminosäuresequenzen offenbart, ein Sequenzprotokoll enthalten muss.
Regel 30 (3) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass das Europäische Patentamt den Anmelder auffordern kann, ein Sequenzprotokoll nachzureichen und die Gebühr für verspätete Einreichung zu entrichten.
Hat der Anmelder nicht bis zum Anmeldetag ein den Erfordernissen des Absatzes 1 entsprechendes Sequenzprotokoll eingereicht, so fordert ihn das Europäische Patentamt auf, ein solches Sequenzprotokoll nachzureichen und die Gebühr für verspätete Einreichung zu entrichten.
Reicht der Anmelder das erforderliche Sequenzprotokoll nicht innerhalb von zwei Monaten nach dieser Aufforderung unter Entrichtung der Gebühr für verspätete Einreichung nach, so wird die Anmeldung zurückgewiesen.
Regel 30 EPÜ → Erfordernisse europäischer Patentanmeldungen betreffend Nucleotid- und Aminosäuresequenzen
Legt fest, dass die Beschreibung einer europäischen Patentanmeldung, die Nucleotid- oder Aminosäuresequenzen offenbart, ein Sequenzprotokoll enthalten muss.
Regel 31 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass bei einer Erfindung, die biologisches Material verwendet oder sich darauf bezieht, eine Probe des biologischen Materials hinterlegt werden muss.
Regel 31 (1) EPÜ → Hinterlegung bei einer anerkannten Hinterlegungsstelle
Beschreibt, dass eine Probe des biologischen Materials bei einer anerkannten Hinterlegungsstelle hinterlegt werden muss.
Regel 31 (2) EPÜ → Nachreichung der Angaben zur Hinterlegung
Erklärt, dass die in Absatz 1 c) und d) genannten Angaben nachgereicht werden können.
AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.
Regel 31 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass eine Probe des biologischen Materials bei einer anerkannten Hinterlegungsstelle hinterlegt werden muss.
Wird bei einer Erfindung biologisches Material verwendet oder bezieht sie sich auf biologisches Material, das der Öffentlichkeit nicht zugänglich ist und in der europäischen Patentanmeldung nicht so beschrieben werden kann, dass ein Fachmann die Erfindung danach ausführen kann, so gilt die Erfindung nur dann als gemäß Artikel 83 offenbart, wenn
a) eine Probe des biologischen Materials spätestens am Anmeldetag bei einer anerkannten Hinterlegungsstelle unter denselben Bedingungen wie denen des Budapester Vertrags über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren vom 28. April 1977 hinterlegt worden ist,
b) die Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung die dem Anmelder zur Verfügung stehenden maßgeblichen Angaben über die Merkmale des biologischen Materials enthält,
c) die Hinterlegungsstelle und die Eingangsnummer des hinterlegten biologischen Materials in der Anmeldung angegeben sind und
d) falls das biologische Material nicht vom Anmelder hinterlegt wurde – Name und Anschrift des Hinterlegers in der Anmeldung angegeben sind und dem Europäischen Patentamt durch Vorlage von Urkunden nachgewiesen wird, dass der Hinterleger den Anmelder ermächtigt hat, in der Anmeldung auf das hinterlegte biologische Material Bezug zu nehmen, und vorbehaltlos und unwiderruflich seine Zustimmung erteilt hat, dass das von ihm hinterlegte Material nach Maßgabe der Regel 33 der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird.
Regel 31 EPÜ → Hinterlegung von biologischem Material
Legt fest, dass bei einer Erfindung, die biologisches Material verwendet oder sich darauf bezieht, eine Probe des biologischen Materials hinterlegt werden muss.
Regel 31 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass die in Absatz 1 c) und d) genannten Angaben nachgereicht werden können.
Die in Absatz 1 c) und d) genannten Angaben können nachgereicht werden
a) innerhalb von sechzehn Monaten nach dem Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, nach dem Prioritätstag; die Frist gilt als eingehalten, wenn die Angaben bis zum Abschluss der technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung mitgeteilt werden;
b) bis zum Tag der Einreichung eines Antrags nach Artikel 93 Absatz 1 b);
c) innerhalb eines Monats, nachdem das Europäische Patentamt dem Anmelder mitgeteilt hat, dass das Recht auf Akteneinsicht nach Artikel 128 Absatz 2 besteht.
Maßgebend ist die Frist, die zuerst abläuft. Die Mitteilung dieser Angaben gilt vorbehaltlos und unwiderruflich als Zustimmung des Anmelders, dass das von ihm hinterlegte biologische Material nach Maßgabe der Regel 33 der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird.
Regel 31 EPÜ → Hinterlegung von biologischem Material
Legt fest, dass bei einer Erfindung, die biologisches Material verwendet oder sich darauf bezieht, eine Probe des biologischen Materials hinterlegt werden muss.
Regel 32 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass der Anmelder dem Europäischen Patentamt mitteilen kann, dass der Zugang zu hinterlegtem biologischen Material nur durch Herausgabe einer Probe an einen vom Antragsteller benannten unabhängigen Sachverständigen hergestellt wird.
Regel 32 (1) EPÜ → Mitteilung des Anmelders
Beschreibt, dass der Anmelder dem Europäischen Patentamt mitteilen kann, dass der Zugang zu hinterlegtem biologischen Material nur durch Herausgabe einer Probe an einen vom Antragsteller benannten unabhängigen Sachverständigen hergestellt wird.
Regel 32 (2) EPÜ → Benennung eines Sachverständigen
Erklärt, dass als Sachverständiger jede natürliche Person benannt werden kann, sofern sie die vom Präsidenten des Europäischen Patentamts festgelegten Anforderungen und Verpflichtungen erfüllt.
AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.
Regel 32 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass der Anmelder dem Europäischen Patentamt mitteilen kann, dass der Zugang zu hinterlegtem biologischen Material nur durch Herausgabe einer Probe an einen vom Antragsteller benannten unabhängigen Sachverständigen hergestellt wird.
Bis zum Abschluss der technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung kann der Anmelder dem Europäischen Patentamt mitteilen, dass
a) bis zu dem Tag, an dem der Hinweis auf die Erteilung des europäischen Patents bekannt gemacht wird, oder gegebenenfalls
b) für die Dauer von zwanzig Jahren ab dem Anmeldetag der Anmeldung, falls die Anmeldung zurückgewiesen oder zurückgenommen wird oder als zurückgenommen gilt,
der in Regel 33 bezeichnete Zugang nur durch Herausgabe einer Probe an einen vom Antragsteller benannten unabhängigen Sachverständigen hergestellt wird.
Regel 32 EPÜ → Sachverständigenlösung
Legt fest, dass der Anmelder dem Europäischen Patentamt mitteilen kann, dass der Zugang zu hinterlegtem biologischen Material nur durch Herausgabe einer Probe an einen vom Antragsteller benannten unabhängigen Sachverständigen hergestellt wird.
Regel 32 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass als Sachverständiger jede natürliche Person benannt werden kann, sofern sie die vom Präsidenten des Europäischen Patentamts festgelegten Anforderungen und Verpflichtungen erfüllt.
Als Sachverständiger kann jede natürliche Person benannt werden, sofern sie die vom Präsidenten des Europäischen Patentamts festgelegten Anforderungen und Verpflichtungen erfüllt.
Zusammen mit der Benennung ist eine Erklärung des Sachverständigen einzureichen, wonach er sich verpflichtet, die vorstehend genannten Anforderungen und Verpflichtungen zu erfüllen, und ihm keine Umstände bekannt sind, die geeignet wären, begründete Zweifel an seiner Unabhängigkeit zu wecken, oder die seiner Funktion als Sachverständiger anderweitig entgegenstehen könnten.
Zusammen mit der Benennung ist ferner eine Erklärung des Sachverständigen einzureichen, in der er die in Regel 33 vorgesehenen Verpflichtungen gegenüber dem Anmelder bis zum Erlöschen des europäischen Patents in allen benannten Staaten oder – falls die Anmeldung zurückgewiesen oder zurückgenommen wird oder als zurückgenommen gilt – bis zu dem in Absatz 1 b) vorgesehenen Zeitpunkt eingeht, wobei der Antragsteller als Dritter anzusehen ist.
Regel 32 EPÜ → Sachverständigenlösung
Legt fest, dass der Anmelder dem Europäischen Patentamt mitteilen kann, dass der Zugang zu hinterlegtem biologischen Material nur durch Herausgabe einer Probe an einen vom Antragsteller benannten unabhängigen Sachverständigen hergestellt wird.
Regel 33 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass das nach Maßgabe der Regel 31 hinterlegte biologische Material jedermann zugänglich ist.
Regel 33 (1) EPÜ → Zugang durch Herausgabe einer Probe
Beschreibt, dass das nach Maßgabe der Regel 31 hinterlegte biologische Material jedermann zugänglich ist und der Zugang durch Herausgabe einer Probe erfolgt.
Regel 33 (2) EPÜ → Verpflichtung zur Verwendung nur zu Versuchszwecken
Erklärt, dass die Herausgabe nur erfolgt, wenn der Antragsteller sich verpflichtet, das biologische Material nur zu Versuchszwecken zu verwenden.
Regel 33 (3) EPÜ → Definition von abgeleitetem biologischen Material
Beschreibt, dass abgeleitetes biologisches Material jedes Material ist, das noch die für die Ausführung der Erfindung wesentlichen Merkmale des hinterlegten Materials aufweist.
Regel 33 (4) EPÜ → Antrag auf Herausgabe einer Probe
Erklärt, dass der Antrag auf Herausgabe einer Probe beim Europäischen Patentamt auf einem anerkannten Formblatt einzureichen ist.
Regel 33 (5) EPÜ → Übermittlung des Antrags an die Hinterlegungsstelle
Beschreibt, dass das Europäische Patentamt der Hinterlegungsstelle und dem Anmelder oder Patentinhaber eine Kopie des Antrags mit der Bestätigung übermittelt.
Regel 33 (6) EPÜ → Verzeichnis der anerkannten Hinterlegungsstellen
Erklärt, dass das Europäische Patentamt in seinem Amtsblatt das Verzeichnis der anerkannten Hinterlegungsstellen veröffentlicht.
AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.
Regel 33 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass das nach Maßgabe der Regel 31 hinterlegte biologische Material jedermann zugänglich ist und der Zugang durch Herausgabe einer Probe erfolgt.
Vom Tag der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung an ist das nach Maßgabe der Regel 31 hinterlegte biologische Material jedermann und vor diesem Tag demjenigen, der das Recht auf Akteneinsicht nach Artikel 128 Absatz 2 hat, auf Antrag zugänglich.
Vorbehaltlich der Regel 32 wird der Zugang durch Herausgabe einer Probe des hinterlegten Materials an den Antragsteller hergestellt.
Regel 33 EPÜ → Zugang zu biologischem Material
Legt fest, dass das nach Maßgabe der Regel 31 hinterlegte biologische Material jedermann zugänglich ist.
Regel 33 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass die Herausgabe nur erfolgt, wenn der Antragsteller sich verpflichtet, das biologische Material nur zu Versuchszwecken zu verwenden.
Die Herausgabe erfolgt nur, wenn der Antragsteller sich gegenüber dem Anmelder oder Patentinhaber verpflichtet hat, das biologische Material oder davon abgeleitetes biologisches Material Dritten nicht zugänglich zu machen und es lediglich zu Versuchszwecken zu verwenden, bis die Patentanmeldung zurückgewiesen oder zurückgenommen wird oder als zurückgenommen gilt oder das europäische Patent in allen benannten Staaten erloschen ist, sofern der Anmelder oder Patentinhaber nicht ausdrücklich darauf verzichtet.
Die Verpflichtung, das biologische Material nur zu Versuchszwecken zu verwenden, ist hinfällig, soweit der Antragsteller dieses Material aufgrund einer Zwangslizenz verwendet.
Unter Zwangslizenzen sind auch Amtslizenzen und Rechte zur Benutzung einer patentierten Erfindung im öffentlichen Interesse zu verstehen.
Regel 33 EPÜ → Zugang zu biologischem Material
Legt fest, dass das nach Maßgabe der Regel 31 hinterlegte biologische Material jedermann zugänglich ist.
Regel 33 (3) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass abgeleitetes biologisches Material jedes Material ist, das noch die für die Ausführung der Erfindung wesentlichen Merkmale des hinterlegten Materials aufweist.
Abgeleitetes biologisches Material im Sinne des Absatzes 2 ist jedes Material, das noch die für die Ausführung der Erfindung wesentlichen Merkmale des hinterlegten Materials aufweist.
Die in Absatz 2 vorgesehenen Verpflichtungen stehen einer für die Zwecke von Patentverfahren erforderlichen Hinterlegung eines abgeleiteten biologischen Materials nicht entgegen.
Regel 33 EPÜ → Zugang zu biologischem Material
Legt fest, dass das nach Maßgabe der Regel 31 hinterlegte biologische Material jedermann zugänglich ist.
Regel 33 (4) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass der Antrag auf Herausgabe einer Probe beim Europäischen Patentamt auf einem anerkannten Formblatt einzureichen ist.
Der in Absatz 1 vorgesehene Antrag ist beim Europäischen Patentamt auf einem von diesem anerkannten Formblatt einzureichen.
Das Europäische Patentamt bestätigt auf dem Formblatt, dass eine europäische Patentanmeldung eingereicht worden ist, die auf die Hinterlegung des biologischen Materials Bezug nimmt, und dass der Antragsteller oder der von ihm nach Regel 32 benannte Sachverständige Anspruch auf Herausgabe einer Probe dieses Materials hat.
Der Antrag ist auch nach Erteilung des europäischen Patents beim Europäischen Patentamt einzureichen.
Regel 33 EPÜ → Zugang zu biologischem Material
Legt fest, dass das nach Maßgabe der Regel 31 hinterlegte biologische Material jedermann zugänglich ist.
Regel 33 (5) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass das Europäische Patentamt der Hinterlegungsstelle und dem Anmelder oder Patentinhaber eine Kopie des Antrags mit der Bestätigung übermittelt.
Das Europäische Patentamt übermittelt der Hinterlegungsstelle und dem Anmelder oder Patentinhaber eine Kopie des Antrags mit der in Absatz 4 vorgesehenen Bestätigung.
Regel 33 EPÜ → Zugang zu biologischem Material
Legt fest, dass das nach Maßgabe der Regel 31 hinterlegte biologische Material jedermann zugänglich ist.
Regel 33 (6) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass das Europäische Patentamt in seinem Amtsblatt das Verzeichnis der anerkannten Hinterlegungsstellen veröffentlicht.
Das Europäische Patentamt veröffentlicht in seinem Amtsblatt das Verzeichnis der Hinterlegungsstellen, die für die Anwendung der Regeln 31, 33 und 34 anerkannt sind.
Regel 33 EPÜ → Zugang zu biologischem Material
Legt fest, dass das nach Maßgabe der Regel 31 hinterlegte biologische Material jedermann zugänglich ist.
Regel 34 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass die Unterbrechung der Zugänglichkeit als nicht eingetreten gilt, wenn das Material bei einer anerkannten Hinterlegungsstelle erneut hinterlegt wird.
Ist nach Regel 31 hinterlegtes biologisches Material bei der anerkannten Hinterlegungsstelle nicht mehr zugänglich, so gilt die Unterbrechung der Zugänglichkeit als nicht eingetreten, wenn dieses Material bei einer anerkannten Hinterlegungsstelle unter denselben Bedingungen wie denen des Budapester Vertrags über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren vom 28. April 1977 erneut hinterlegt wird und dem Europäischen Patentamt innerhalb von vier Monaten nach dem Tag der erneuten Hinterlegung eine Kopie der von der Hinterlegungsstelle ausgestellten Empfangsbescheinigung unter Angabe der Nummer der europäischen Patentanmeldung oder des europäischen Patents übermittelt wird.
AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.
Regel 35 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass europäische Patentanmeldungen schriftlich beim Europäischen Patentamt oder bei den in Artikel 75 Absatz 1 b) genannten Behörden eingereicht werden können.
Regel 35 (1) EPÜ → Einreichung der Anmeldung
Beschreibt, dass europäische Patentanmeldungen schriftlich beim Europäischen Patentamt in München, Den Haag oder Berlin oder bei den in Artikel 75 Absatz 1 b) genannten Behörden eingereicht werden können.
Regel 35 (2) EPÜ → Empfangsbescheinigung
Erklärt, dass die Behörde, bei der die europäische Patentanmeldung eingereicht wird, auf den Unterlagen der Anmeldung den Tag des Eingangs vermerkt und dem Anmelder unverzüglich eine Empfangsbescheinigung erteilt.
Regel 35 (3) EPÜ → Unterrichtung des Europäischen Patentamts
Beschreibt, dass die Behörde, bei der die europäische Patentanmeldung eingereicht wird, das Europäische Patentamt unverzüglich vom Eingang der Anmeldung unterrichtet.
Regel 35 (4) EPÜ → Mitteilung des Eingangs
Erklärt, dass das Europäische Patentamt dem Anmelder mitteilt, wenn es eine europäische Patentanmeldung durch Vermittlung der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines Vertragsstaats erhalten hat.
AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.
Regel 35 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass europäische Patentanmeldungen schriftlich beim Europäischen Patentamt in München, Den Haag oder Berlin oder bei den in Artikel 75 Absatz 1 b) genannten Behörden eingereicht werden können.
Europäische Patentanmeldungen können schriftlich beim Europäischen Patentamt in München, Den Haag oder Berlin oder bei den in Artikel 75 Absatz 1 b) genannten Behörden eingereicht werden.
Regel 35 EPÜ → Allgemeine Vorschriften
Legt fest, dass europäische Patentanmeldungen schriftlich beim Europäischen Patentamt oder bei den in Artikel 75 Absatz 1 b) genannten Behörden eingereicht werden können.
Regel 35 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass die Behörde, bei der die europäische Patentanmeldung eingereicht wird, auf den Unterlagen der Anmeldung den Tag des Eingangs vermerkt und dem Anmelder unverzüglich eine Empfangsbescheinigung erteilt.
Die Behörde, bei der die europäische Patentanmeldung eingereicht wird, vermerkt auf den Unterlagen der Anmeldung den Tag des Eingangs dieser Unterlagen und erteilt dem Anmelder unverzüglich eine Empfangsbescheinigung, die zumindest die Nummer der Anmeldung, die Art und Zahl der Unterlagen und den Tag ihres Eingangs enthält.
Regel 35 EPÜ → Allgemeine Vorschriften
Legt fest, dass europäische Patentanmeldungen schriftlich beim Europäischen Patentamt oder bei den in Artikel 75 Absatz 1 b) genannten Behörden eingereicht werden können.
Regel 35 (3) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass die Behörde, bei der die europäische Patentanmeldung eingereicht wird, das Europäische Patentamt unverzüglich vom Eingang der Anmeldung unterrichtet.
Wird die europäische Patentanmeldung bei einer in Artikel 75 Absatz 1 b) genannten Behörde eingereicht, so unterrichtet diese Behörde das Europäische Patentamt unverzüglich vom Eingang der Anmeldung und teilt ihm insbesondere die Art der Unterlagen und den Tag ihres Eingangs, die Nummer der Anmeldung und gegebenenfalls jeden beanspruchten Prioritätstag mit.
Regel 35 EPÜ → Allgemeine Vorschriften
Legt fest, dass europäische Patentanmeldungen schriftlich beim Europäischen Patentamt oder bei den in Artikel 75 Absatz 1 b) genannten Behörden eingereicht werden können.
Regel 35 (4) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass das Europäische Patentamt dem Anmelder mitteilt, wenn es eine europäische Patentanmeldung durch Vermittlung der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines Vertragsstaats erhalten hat.
Hat das Europäische Patentamt eine europäische Patentanmeldung durch Vermittlung der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines Vertragsstaats erhalten, so teilt es dies dem Anmelder unter Angabe des Tages mit, an dem sie bei ihm eingegangen ist.
Regel 35 EPÜ → Allgemeine Vorschriften
Legt fest, dass europäische Patentanmeldungen schriftlich beim Europäischen Patentamt oder bei den in Artikel 75 Absatz 1 b) genannten Behörden eingereicht werden können.
Regel 36 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass der Anmelder eine Teilanmeldung zu jeder anhängigen früheren europäischen Patentanmeldung einreichen kann.
Regel 36 (1) EPÜ → Einreichung einer Teilanmeldung
Beschreibt, dass der Anmelder eine Teilanmeldung zu jeder anhängigen früheren europäischen Patentanmeldung einreichen kann.
Regel 36 (2) EPÜ → Verfahrenssprache der Teilanmeldung
Erklärt, dass eine Teilanmeldung in der Verfahrenssprache der früheren Anmeldung einzureichen ist.
Regel 36 (3) EPÜ → Zahlung der Anmelde- und Recherchengebühr
Beschreibt, dass die Anmeldegebühr und die Recherchengebühr für die Teilanmeldung innerhalb eines Monats nach ihrer Einreichung zu entrichten sind.
Regel 36 (4) EPÜ → Zahlung der Benennungsgebühr
Erklärt, dass die Benennungsgebühr innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag zu entrichten ist, an dem im Europäischen Patentblatt auf die Veröffentlichung des europäischen Recherchenberichts zu der Teilanmeldung hingewiesen worden ist.
AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.
Regel 36 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass der Anmelder eine Teilanmeldung zu jeder anhängigen früheren europäischen Patentanmeldung einreichen kann.
Der Anmelder kann eine Teilanmeldung zu jeder anhängigen früheren europäischen Patentanmeldung einreichen.
Regel 36 EPÜ → Europäische Teilanmeldungen
Legt fest, dass der Anmelder eine Teilanmeldung zu jeder anhängigen früheren europäischen Patentanmeldung einreichen kann.
Regel 36 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass eine Teilanmeldung in der Verfahrenssprache der früheren Anmeldung einzureichen ist.
Eine Teilanmeldung ist in der Verfahrenssprache der früheren Anmeldung einzureichen.
Sie kann, wenn Letztere nicht in einer Amtssprache des Europäischen Patentamts abgefasst war, in der Sprache der früheren Anmeldung eingereicht werden; eine Übersetzung in der Verfahrenssprache der früheren Anmeldung ist innerhalb von zwei Monaten nach Einreichung der Teilanmeldung nachzureichen.
Die Teilanmeldung ist beim Europäischen Patentamt in München, Den Haag oder Berlin einzureichen.
Regel 36 EPÜ → Europäische Teilanmeldungen
Legt fest, dass der Anmelder eine Teilanmeldung zu jeder anhängigen früheren europäischen Patentanmeldung einreichen kann.
Regel 36 (3) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass die Anmeldegebühr und die Recherchengebühr für die Teilanmeldung innerhalb eines Monats nach ihrer Einreichung zu entrichten sind.
Die Anmeldegebühr und die Recherchengebühr sind für die Teilanmeldung innerhalb eines Monats nach ihrer Einreichung zu entrichten.
Wird die Anmeldegebühr oder die Recherchengebühr nicht rechtzeitig entrichtet, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen.
Regel 36 EPÜ → Europäische Teilanmeldungen
Legt fest, dass der Anmelder eine Teilanmeldung zu jeder anhängigen früheren europäischen Patentanmeldung einreichen kann.
Regel 36 (4) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass die Benennungsgebühr innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag zu entrichten ist, an dem im Europäischen Patentblatt auf die Veröffentlichung des europäischen Recherchenberichts zu der Teilanmeldung hingewiesen worden ist.
Die Benennungsgebühr ist innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag zu entrichten, an dem im Europäischen Patentblatt auf die Veröffentlichung des europäischen Recherchenberichts zu der Teilanmeldung hingewiesen worden ist.
Regel 39 Absätze 2 und 3 ist anzuwenden.
Regel 36 EPÜ → Europäische Teilanmeldungen
Legt fest, dass der Anmelder eine Teilanmeldung zu jeder anhängigen früheren europäischen Patentanmeldung einreichen kann.
Regel 37 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass die Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines Vertragsstaats europäische Patentanmeldungen innerhalb der kürzesten Frist an das Europäische Patentamt weiterleitet.
Regel 37 (1) EPÜ → Weiterleitung der Anmeldung
Beschreibt, dass die Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines Vertragsstaats europäische Patentanmeldungen innerhalb der kürzesten Frist an das Europäische Patentamt weiterleitet.
Regel 37 (2) EPÜ → Rücknahme der Anmeldung bei verspäteter Weiterleitung
Erklärt, dass eine europäische Patentanmeldung als zurückgenommen gilt, wenn sie dem Europäischen Patentamt nicht innerhalb von vierzehn Monaten nach ihrer Einreichung zugeht.
AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.
Regel 37 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass die Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines Vertragsstaats europäische Patentanmeldungen innerhalb der kürzesten Frist an das Europäische Patentamt weiterleitet.
Die Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines Vertragsstaats leitet europäische Patentanmeldungen innerhalb der kürzesten Frist, die mit der Anwendung des nationalen Rechts betreffend die Geheimhaltung von Erfindungen im Interesse des Staats vereinbar ist, an das Europäische Patentamt weiter und ergreift alle geeigneten Maßnahmen, damit die Weiterleitung
a) innerhalb von sechs Wochen nach Einreichung der Anmeldung erfolgt, wenn ihr Gegenstand nach nationalem Recht offensichtlich nicht geheimhaltungsbedürftig ist, oder
b) innerhalb von vier Monaten nach Einreichung oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, innerhalb von vierzehn Monaten nach dem Prioritätstag erfolgt, wenn näher geprüft werden muss, ob die Anmeldung geheimhaltungsbedürftig ist.
Regel 37 EPÜ → Übermittlung europäischer Patentanmeldungen
Legt fest, dass die Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines Vertragsstaats europäische Patentanmeldungen innerhalb der kürzesten Frist an das Europäische Patentamt weiterleitet.
Regel 37 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass eine europäische Patentanmeldung als zurückgenommen gilt, wenn sie dem Europäischen Patentamt nicht innerhalb von vierzehn Monaten nach ihrer Einreichung zugeht.
Eine europäische Patentanmeldung, die dem Europäischen Patentamt nicht innerhalb von vierzehn Monaten nach ihrer Einreichung oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, nach dem Prioritätstag zugeht, gilt als zurückgenommen.
Für diese Anmeldung bereits entrichtete Gebühren werden zurückerstattet.
Regel 37 EPÜ → Übermittlung europäischer Patentanmeldungen
Legt fest, dass die Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines Vertragsstaats europäische Patentanmeldungen innerhalb der kürzesten Frist an das Europäische Patentamt weiterleitet.
Regel 38 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass die Anmeldegebühr und die Recherchengebühr innerhalb eines Monats nach Einreichung der europäischen Patentanmeldung zu entrichten sind.
Regel 38 (1) EPÜ → Fälligkeit der Gebühren
Beschreibt, dass die Anmeldegebühr und die Recherchengebühr innerhalb eines Monats nach Einreichung der europäischen Patentanmeldung zu entrichten sind.
Regel 38 (2) EPÜ → Zusatzgebühr bei mehr als 35 Seiten
Erklärt, dass die Gebührenordnung eine Zusatzgebühr vorsehen kann, wenn die Anmeldung mehr als 35 Seiten umfasst.
Regel 38 (3) EPÜ → Frist für die Zahlung der Zusatzgebühr
Beschreibt, dass die Zusatzgebühr innerhalb eines Monats nach Einreichung der europäischen Patentanmeldung oder des ersten Anspruchssatzes zu entrichten ist.
Regel 38 (4) EPÜ → Zusatzgebühr bei Teilanmeldungen
Erklärt, dass die Gebührenordnung eine Zusatzgebühr vorsehen kann, wenn eine Teilanmeldung zu einer früheren Anmeldung eingereicht wird, die ihrerseits eine Teilanmeldung ist.
AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.
Regel 38 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass die Anmeldegebühr und die Recherchengebühr innerhalb eines Monats nach Einreichung der europäischen Patentanmeldung zu entrichten sind.
Die Anmeldegebühr und die Recherchengebühr sind innerhalb eines Monats nach Einreichung der europäischen Patentanmeldung zu entrichten.
Regel 38 EPÜ → Anmeldegebühr und Recherchengebühr
Legt fest, dass die Anmeldegebühr und die Recherchengebühr innerhalb eines Monats nach Einreichung der europäischen Patentanmeldung zu entrichten sind.
Regel 38 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass die Gebührenordnung eine Zusatzgebühr vorsehen kann, wenn die Anmeldung mehr als 35 Seiten umfasst.
Die Gebührenordnung kann als Teil der Anmeldegebühr eine Zusatzgebühr vorsehen, wenn die Anmeldung mehr als 35 Seiten umfasst.
Regel 38 EPÜ → Anmeldegebühr und Recherchengebühr
Legt fest, dass die Anmeldegebühr und die Recherchengebühr innerhalb eines Monats nach Einreichung der europäischen Patentanmeldung zu entrichten sind.
Regel 38 (3) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass die Zusatzgebühr innerhalb eines Monats nach Einreichung der europäischen Patentanmeldung oder des ersten Anspruchssatzes zu entrichten ist.
Die in Absatz 2 genannte Zusatzgebühr ist innerhalb eines Monats nach Einreichung der europäischen Patentanmeldung oder innerhalb eines Monats nach Einreichung des ersten Anspruchssatzes oder innerhalb eines Monats nach Einreichung der beglaubigten Abschrift nach Regel 40 Absatz 3 zu entrichten, je nachdem, welche Frist zuletzt abläuft.
Regel 38 EPÜ → Anmeldegebühr und Recherchengebühr
Legt fest, dass die Anmeldegebühr und die Recherchengebühr innerhalb eines Monats nach Einreichung der europäischen Patentanmeldung zu entrichten sind.
Regel 38 (4) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass die Gebührenordnung eine Zusatzgebühr vorsehen kann, wenn eine Teilanmeldung zu einer früheren Anmeldung eingereicht wird, die ihrerseits eine Teilanmeldung ist.
Die Gebührenordnung kann im Fall einer Teilanmeldung, die zu einer früheren Anmeldung eingereicht wird, die ihrerseits eine Teilanmeldung ist, als Teil der Anmeldegebühr eine Zusatzgebühr vorsehen.
Regel 38 EPÜ → Anmeldegebühr und Recherchengebühr
Legt fest, dass die Anmeldegebühr und die Recherchengebühr innerhalb eines Monats nach Einreichung der europäischen Patentanmeldung zu entrichten sind.
Regel 39 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass die Benennungsgebühr innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag zu entrichten ist, an dem im Europäischen Patentblatt auf die Veröffentlichung des europäischen Recherchenberichts hingewiesen worden ist.
Regel 39 (1) EPÜ → Fälligkeit der Benennungsgebühr
Beschreibt, dass die Benennungsgebühr innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag zu entrichten ist, an dem im Europäischen Patentblatt auf die Veröffentlichung des europäischen Recherchenberichts hingewiesen worden ist.
Regel 39 (2) EPÜ → Folgen der Nichtzahlung
Erklärt, dass die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen gilt, wenn die Benennungsgebühr nicht rechtzeitig entrichtet wird.
Regel 39 (3) EPÜ → Keine Rückerstattung der Benennungsgebühr
Beschreibt, dass die Benennungsgebühr nicht zurückerstattet wird.
AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.
Regel 39 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass die Benennungsgebühr innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag zu entrichten ist, an dem im Europäischen Patentblatt auf die Veröffentlichung des europäischen Recherchenberichts hingewiesen worden ist.
Die Benennungsgebühr ist innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag zu entrichten, an dem im Europäischen Patentblatt auf die Veröffentlichung des europäischen Recherchenberichts hingewiesen worden ist.
Regel 39 EPÜ → Benennungsgebühren
Legt fest, dass die Benennungsgebühr innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag zu entrichten ist, an dem im Europäischen Patentblatt auf die Veröffentlichung des europäischen Recherchenberichts hingewiesen worden ist.
Regel 39 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen gilt, wenn die Benennungsgebühr nicht rechtzeitig entrichtet wird.
Wird die Benennungsgebühr nicht rechtzeitig entrichtet oder wird die Benennung aller Vertragsstaaten zurückgenommen, so gilt die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen.
Regel 39 EPÜ → Benennungsgebühren
Legt fest, dass die Benennungsgebühr innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag zu entrichten ist, an dem im Europäischen Patentblatt auf die Veröffentlichung des europäischen Recherchenberichts hingewiesen worden ist.
Regel 39 (3) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass die Benennungsgebühr nicht zurückerstattet wird.
Unbeschadet der Regel 37 Absatz 2 Satz 2 wird die Benennungsgebühr nicht zurückerstattet.
Regel 39 EPÜ → Benennungsgebühren
Legt fest, dass die Benennungsgebühr innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag zu entrichten ist, an dem im Europäischen Patentblatt auf die Veröffentlichung des europäischen Recherchenberichts hingewiesen worden ist.
Regel 40 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit ein Anmeldetag für eine europäische Patentanmeldung festgesetzt werden kann.
Regel 40 (1) EPÜ → Voraussetzungen für den Anmeldetag
Beschreibt die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit ein Anmeldetag festgesetzt werden kann.
Regel 40 (2) EPÜ → Bezugnahme auf eine früher eingereichte Anmeldung
Erklärt, dass eine Bezugnahme auf eine früher eingereichte Anmeldung bestimmte Angaben enthalten muss.
Regel 40 (3) EPÜ → Einreichung der beglaubigten Abschrift
Beschreibt, dass eine beglaubigte Abschrift der früher eingereichten Anmeldung innerhalb von zwei Monaten nachzureichen ist.
AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.
Regel 40 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit ein Anmeldetag festgesetzt werden kann.
Der Anmeldetag einer europäischen Patentanmeldung ist der Tag, an dem die vom Anmelder eingereichten Unterlagen enthalten:
a) einen Hinweis, dass ein europäisches Patent beantragt wird;
b) Angaben, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen oder mit ihm Kontakt aufzunehmen;
c) eine Beschreibung oder eine Bezugnahme auf eine früher eingereichte Anmeldung.
Regel 40 EPÜ → Anmeldetag
Legt fest, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit ein Anmeldetag für eine europäische Patentanmeldung festgesetzt werden kann.
Regel 40 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass eine Bezugnahme auf eine früher eingereichte Anmeldung bestimmte Angaben enthalten muss.
Eine Bezugnahme auf eine früher eingereichte Anmeldung nach Absatz 1 c) muss deren Anmeldetag und Nummer sowie das Amt, bei dem diese eingereicht wurde, angeben.
Die Bezugnahme muss zum Ausdruck bringen, dass sie die Beschreibung und etwaige Zeichnungen ersetzt.
Regel 40 EPÜ → Anmeldetag
Legt fest, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit ein Anmeldetag für eine europäische Patentanmeldung festgesetzt werden kann.
Regel 40 (3) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass eine beglaubigte Abschrift der früher eingereichten Anmeldung innerhalb von zwei Monaten nachzureichen ist.
Enthält die Anmeldung eine Bezugnahme nach Absatz 2, so ist innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Einreichung eine beglaubigte Abschrift der früher eingereichten Anmeldung einzureichen.
Ist diese Anmeldung nicht in einer Amtssprache des Europäischen Patentamts abgefasst, so ist innerhalb derselben Frist eine Übersetzung in einer dieser Sprachen einzureichen.
Regel 53 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
Regel 40 EPÜ → Anmeldetag
Legt fest, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit ein Anmeldetag für eine europäische Patentanmeldung festgesetzt werden kann.
Regel 41 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, welche Angaben der Antrag auf Erteilung eines europäischen Patents enthalten muss.
Regel 41 (1) EPÜ → Formblatt für den Erteilungsantrag
Beschreibt, dass der Antrag auf Erteilung eines europäischen Patents auf einem vorgeschriebenen Formblatt einzureichen ist.
Regel 41 (2) EPÜ → Inhalt des Erteilungsantrags
Erklärt, welche Angaben der Erteilungsantrag enthalten muss.
Regel 41 (3) EPÜ → Bezeichnung eines gemeinsamen Vertreters
Beschreibt, dass im Fall mehrerer Anmelder der Antrag die Bezeichnung eines Anmelders oder Vertreters als gemeinsamer Vertreter enthalten soll.
AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.
Regel 41 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass der Antrag auf Erteilung eines europäischen Patents auf einem vorgeschriebenen Formblatt einzureichen ist.
Der Antrag auf Erteilung eines europäischen Patents ist auf einem vom Europäischen Patentamt vorgeschriebenen Formblatt einzureichen.
Regel 41 EPÜ → Erteilungsantrag
Legt fest, welche Angaben der Antrag auf Erteilung eines europäischen Patents enthalten muss.
Regel 41 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, welche Angaben der Erteilungsantrag enthalten muss.
Der Antrag muss enthalten:
a) ein Ersuchen auf Erteilung eines europäischen Patents;
b) die Bezeichnung der Erfindung, die eine kurz und genau gefasste technische Bezeichnung der Erfindung wiedergibt und keine Fantasiebezeichnung enthalten darf;
c) den Namen, die Anschrift, die Staatsangehörigkeit und den Staat des Wohnsitzes oder Sitzes des Anmelders.
Bei natürlichen Personen ist der Familienname vor den Vornamen anzugeben.
Bei juristischen Personen und Gesellschaften, die juristischen Personen gemäß dem für sie maßgebenden Recht gleichgestellt sind, ist die amtliche Bezeichnung anzugeben.
Anschriften sind gemäß den üblichen Anforderungen für eine schnelle Postzustellung an die angegebene Anschrift anzugeben und müssen in jedem Fall alle maßgeblichen Verwaltungseinheiten, gegebenenfalls bis zur Hausnummer einschließlich, enthalten.
Gegebenenfalls sollen Telefonnummern angegeben werden;
d) falls ein Vertreter bestellt ist, seinen Namen und seine Geschäftsanschrift nach Maßgabe von Buchstabe c;
e) gegebenenfalls eine Erklärung, dass es sich um eine Teilanmeldung handelt, und die Nummer der früheren europäischen Patentanmeldung;
f) im Fall des Artikels 61 Absatz 1 b) die Nummer der ursprünglichen europäischen Patentanmeldung;
g) falls die Priorität einer früheren Anmeldung in Anspruch genommen wird, eine entsprechende Erklärung, in der der Tag dieser Anmeldung und der Staat angegeben sind, in dem oder für den sie eingereicht worden ist;
h) die Unterschrift des Anmelders oder Vertreters;
i) eine Liste über die dem Antrag beigefügten Anlagen.
In dieser Liste ist die Blattzahl der Beschreibung, der Patentansprüche, der Zeichnungen und der Zusammenfassung anzugeben, die mit dem Antrag eingereicht werden;
j) die Erfindernennung, wenn der Anmelder der Erfinder ist.
Regel 41 EPÜ → Erteilungsantrag
Legt fest, welche Angaben der Antrag auf Erteilung eines europäischen Patents enthalten muss.
Regel 41 (3) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass im Fall mehrerer Anmelder der Antrag die Bezeichnung eines Anmelders oder Vertreters als gemeinsamer Vertreter enthalten soll.
Im Fall mehrerer Anmelder soll der Antrag die Bezeichnung eines Anmelders oder Vertreters als gemeinsamer Vertreter enthalten.
Regel 41 EPÜ → Erteilungsantrag
Legt fest, welche Angaben der Antrag auf Erteilung eines europäischen Patents enthalten muss.
Regel 42 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, welche Angaben die Beschreibung einer europäischen Patentanmeldung enthalten muss.
Regel 42 (1) EPÜ → Angaben in der Beschreibung
Beschreibt, welche Angaben die Beschreibung enthalten muss.
Regel 42 (2) EPÜ → Reihenfolge der Angaben
Erklärt, dass die Beschreibung in der angegebenen Art und Weise sowie Reihenfolge abzufassen ist.
AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.
Regel 42 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, welche Angaben die Beschreibung enthalten muss.
In der Beschreibung
a) ist das technische Gebiet, auf das sich die Erfindung bezieht, anzugeben;
b) ist der bisherige Stand der Technik anzugeben, soweit er nach der Kenntnis des Anmelders für das Verständnis der Erfindung, die Erstellung des europäischen Recherchenberichts und die Prüfung der europäischen Patentanmeldung als nützlich angesehen werden kann; es sollen auch die Fundstellen angegeben werden, aus denen sich dieser Stand der Technik ergibt;
c) ist die Erfindung, wie sie in den Patentansprüchen gekennzeichnet ist, so darzustellen, dass danach die technische Aufgabe, auch wenn sie nicht ausdrücklich als solche genannt ist, und deren Lösung verstanden werden können; außerdem sind gegebenenfalls vorteilhafte Wirkungen der Erfindung unter Bezugnahme auf den bisherigen Stand der Technik anzugeben;
d) sind die Abbildungen der Zeichnungen, falls solche vorhanden sind, kurz zu beschreiben;
e) ist wenigstens ein Weg zur Ausführung der beanspruchten Erfindung im Einzelnen anzugeben; dies soll, wo es angebracht ist, durch Beispiele und gegebenenfalls unter Bezugnahme auf Zeichnungen geschehen;
f) ist, wenn es sich aus der Beschreibung oder der Art der Erfindung nicht offensichtlich ergibt, ausdrücklich anzugeben, in welcher Weise der Gegenstand der Erfindung gewerblich anwendbar ist.
Regel 42 EPÜ → Inhalt der Beschreibung
Legt fest, welche Angaben die Beschreibung einer europäischen Patentanmeldung enthalten muss.
Regel 42 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass die Beschreibung in der angegebenen Art und Weise sowie Reihenfolge abzufassen ist.
Die Beschreibung ist in der in Absatz 1 angegebenen Art und Weise sowie Reihenfolge abzufassen, sofern nicht wegen der Art der Erfindung eine andere Darstellung zu einem besseren Verständnis führen würde oder knapper wäre.
Regel 42 EPÜ → Inhalt der Beschreibung
Legt fest, welche Angaben die Beschreibung einer europäischen Patentanmeldung enthalten muss.
Regel 43 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, wie die Patentansprüche einer europäischen Patentanmeldung abzufassen sind.
Regel 43 (1) EPÜ → Angabe der technischen Merkmale
Beschreibt, dass der Gegenstand des Schutzbegehrens in den Patentansprüchen durch Angabe der technischen Merkmale der Erfindung anzugeben ist.
Regel 43 (2) EPÜ → Mehrere unabhängige Patentansprüche
Erklärt, dass eine europäische Patentanmeldung mehr als einen unabhängigen Patentanspruch in der gleichen Kategorie enthalten darf, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind.
Regel 43 (3) EPÜ → Besondere Ausführungsarten
Beschreibt, dass zu jedem Patentanspruch, der die wesentlichen Merkmale der Erfindung wiedergibt, ein oder mehrere Patentansprüche aufgestellt werden können, die sich auf besondere Ausführungsarten dieser Erfindung beziehen.
Regel 43 (4) EPÜ → Abhängige Patentansprüche
Erklärt, dass jeder Patentanspruch, der alle Merkmale eines anderen Patentanspruchs enthält, eine Bezugnahme auf den anderen Patentanspruch enthalten muss.
Regel 43 (5) EPÜ → Anzahl der Patentansprüche
Beschreibt, dass sich die Anzahl der Patentansprüche mit Rücksicht auf die Art der beanspruchten Erfindung in vertretbaren Grenzen zu halten hat.
Regel 43 (6) EPÜ → Vermeidung von Bezugnahmen auf Beschreibung oder Zeichnungen
Erklärt, dass die Patentansprüche bei der Angabe der technischen Merkmale der Erfindung nicht auf die Beschreibung oder die Zeichnungen Bezug nehmen dürfen, es sei denn, dies ist unbedingt erforderlich.
Regel 43 (7) EPÜ → Bezugszeichen in den Patentansprüchen
Beschreibt, dass die in den Patentansprüchen angegebenen technischen Merkmale mit denselben, in Klammern gesetzten Bezugszeichen versehen werden sollen, wenn dies das Verständnis des Patentanspruchs erleichtert.
AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.
Regel 43 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass der Gegenstand des Schutzbegehrens in den Patentansprüchen durch Angabe der technischen Merkmale der Erfindung anzugeben ist.
Der Gegenstand des Schutzbegehrens ist in den Patentansprüchen durch Angabe der technischen Merkmale der Erfindung anzugeben.
Wo es zweckdienlich ist, haben die Patentansprüche zu enthalten:
a) die Bezeichnung des Gegenstands der Erfindung und die technischen Merkmale, die zur Festlegung des beanspruchten Gegenstands der Erfindung notwendig sind, jedoch in Verbindung miteinander zum Stand der Technik gehören;
b) einen kennzeichnenden Teil, der mit den Worten „dadurch gekennzeichnet“ oder „gekennzeichnet durch“ beginnt und die technischen Merkmale bezeichnet, für die in Verbindung mit den unter Buchstabe a angegebenen Merkmalen Schutz begehrt wird.
Regel 43 EPÜ → Form und Inhalt der Patentansprüche
Legt fest, wie die Patentansprüche einer europäischen Patentanmeldung abzufassen sind.
Regel 43 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass eine europäische Patentanmeldung mehr als einen unabhängigen Patentanspruch in der gleichen Kategorie enthalten darf, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind.
Unbeschadet des Artikels 82 darf eine europäische Patentanmeldung nur dann mehr als einen unabhängigen Patentanspruch in der gleichen Kategorie (Erzeugnis, Verfahren, Vorrichtung oder Verwendung) enthalten, wenn sich der Gegenstand der Anmeldung auf einen der folgenden Sachverhalte bezieht:
a) mehrere miteinander in Beziehung stehende Erzeugnisse,
b) verschiedene Verwendungen eines Erzeugnisses oder einer Vorrichtung,
c) Alternativlösungen für eine bestimmte Aufgabe, sofern es unzweckmäßig ist, diese Alternativen in einem einzigen Anspruch wiederzugeben.
Regel 43 EPÜ → Form und Inhalt der Patentansprüche
Legt fest, wie die Patentansprüche einer europäischen Patentanmeldung abzufassen sind.
Regel 43 (3) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass zu jedem Patentanspruch, der die wesentlichen Merkmale der Erfindung wiedergibt, ein oder mehrere Patentansprüche aufgestellt werden können, die sich auf besondere Ausführungsarten dieser Erfindung beziehen.
Zu jedem Patentanspruch, der die wesentlichen Merkmale der Erfindung wiedergibt, können ein oder mehrere Patentansprüche aufgestellt werden, die sich auf besondere Ausführungsarten dieser Erfindung beziehen.
Regel 43 EPÜ → Form und Inhalt der Patentansprüche
Legt fest, wie die Patentansprüche einer europäischen Patentanmeldung abzufassen sind.
Regel 43 (4) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass jeder Patentanspruch, der alle Merkmale eines anderen Patentanspruchs enthält, eine Bezugnahme auf den anderen Patentanspruch enthalten muss.
Jeder Patentanspruch, der alle Merkmale eines anderen Patentanspruchs enthält (abhängiger Patentanspruch), hat, wenn möglich in seiner Einleitung, eine Bezugnahme auf den anderen Patentanspruch zu enthalten und nachfolgend die zusätzlichen Merkmale anzugeben.
Ein abhängiger Patentanspruch, der sich unmittelbar auf einen anderen abhängigen Patentanspruch bezieht, ist ebenfalls zulässig.
Alle abhängigen Patentansprüche, die sich auf einen oder mehrere vorangehende Patentansprüche beziehen, sind soweit wie möglich und auf die zweckmäßigste Weise zusammenzufassen.
Regel 43 EPÜ → Form und Inhalt der Patentansprüche
Legt fest, wie die Patentansprüche einer europäischen Patentanmeldung abzufassen sind.
Regel 43 (5) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass sich die Anzahl der Patentansprüche mit Rücksicht auf die Art der beanspruchten Erfindung in vertretbaren Grenzen zu halten hat.
Die Anzahl der Patentansprüche hat sich mit Rücksicht auf die Art der beanspruchten Erfindung in vertretbaren Grenzen zu halten.
Die Patentansprüche sind fortlaufend mit arabischen Zahlen zu nummerieren.
Regel 43 EPÜ → Form und Inhalt der Patentansprüche
Legt fest, wie die Patentansprüche einer europäischen Patentanmeldung abzufassen sind.
Regel 43 (6) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass die Patentansprüche bei der Angabe der technischen Merkmale der Erfindung nicht auf die Beschreibung oder die Zeichnungen Bezug nehmen dürfen, es sei denn, dies ist unbedingt erforderlich.
Die Patentansprüche dürfen bei der Angabe der technischen Merkmale der Erfindung nicht auf die Beschreibung oder die Zeichnungen Bezug nehmen, es sei denn, dies ist unbedingt erforderlich.
Insbesondere dürfen sie keine Formulierungen enthalten wie „wie beschrieben in Teil … der Beschreibung“ oder „wie in Abbildung … der Zeichnungen dargestellt“.
Regel 43 EPÜ → Form und Inhalt der Patentansprüche
Legt fest, wie die Patentansprüche einer europäischen Patentanmeldung abzufassen sind.
Regel 43 (7) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass die in den Patentansprüchen angegebenen technischen Merkmale mit denselben, in Klammern gesetzten Bezugszeichen versehen werden sollen, wenn dies das Verständnis des Patentanspruchs erleichtert.
Sind der europäischen Patentanmeldung Zeichnungen mit Bezugszeichen beigefügt, so sollen die in den Patentansprüchen angegebenen technischen Merkmale mit denselben, in Klammern gesetzten Bezugszeichen versehen werden, wenn dies das Verständnis des Patentanspruchs erleichtert.
Die Bezugszeichen dürfen nicht zu einer einschränkenden Auslegung des Patentanspruchs herangezogen werden.
Regel 43 EPÜ → Form und Inhalt der Patentansprüche
Legt fest, wie die Patentansprüche einer europäischen Patentanmeldung abzufassen sind.
Regel 44 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass das Erfordernis der Einheitlichkeit der Erfindung erfüllt ist, wenn zwischen den beanspruchten Erfindungen ein technischer Zusammenhang besteht.
Regel 44 (1) EPÜ → Technischer Zusammenhang
Beschreibt, dass das Erfordernis der Einheitlichkeit der Erfindung erfüllt ist, wenn zwischen den beanspruchten Erfindungen ein technischer Zusammenhang besteht.
Regel 44 (2) EPÜ → Entscheidung über die Einheitlichkeit
Erklärt, dass die Entscheidung über die Einheitlichkeit ohne Rücksicht darauf zu erfolgen hat, ob die Erfindungen in gesonderten Patentansprüchen oder als Alternativen innerhalb eines einzigen Patentanspruchs beansprucht werden.
AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.
Regel 44 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass das Erfordernis der Einheitlichkeit der Erfindung erfüllt ist, wenn zwischen den beanspruchten Erfindungen ein technischer Zusammenhang besteht.
Wird in einer europäischen Patentanmeldung eine Gruppe von Erfindungen beansprucht, so ist das Erfordernis der Einheitlichkeit der Erfindung nach Artikel 82 nur erfüllt, wenn zwischen diesen Erfindungen ein technischer Zusammenhang besteht, der in einem oder mehreren gleichen oder entsprechenden besonderen technischen Merkmalen zum Ausdruck kommt.
Unter dem Begriff „besondere technische Merkmale“ sind diejenigen technischen Merkmale zu verstehen, die einen Beitrag jeder beanspruchten Erfindung als Ganzes zum Stand der Technik bestimmen.
Regel 44 EPÜ → Einheitlichkeit der Erfindung
Legt fest, dass das Erfordernis der Einheitlichkeit der Erfindung erfüllt ist, wenn zwischen den beanspruchten Erfindungen ein technischer Zusammenhang besteht.
Regel 44 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass die Entscheidung über die Einheitlichkeit ohne Rücksicht darauf zu erfolgen hat, ob die Erfindungen in gesonderten Patentansprüchen oder als Alternativen innerhalb eines einzigen Patentanspruchs beansprucht werden.
Die Entscheidung, ob die Erfindungen einer Gruppe untereinander in der Weise verbunden sind, dass sie eine einzige allgemeine erfinderische Idee verwirklichen, hat ohne Rücksicht darauf zu erfolgen, ob die Erfindungen in gesonderten Patentansprüchen oder als Alternativen innerhalb eines einzigen Patentanspruchs beansprucht werden.
Regel 44 EPÜ → Einheitlichkeit der Erfindung
Legt fest, dass das Erfordernis der Einheitlichkeit der Erfindung erfüllt ist, wenn zwischen den beanspruchten Erfindungen ein technischer Zusammenhang besteht.
Regel 45 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass für den sechzehnten und jeden weiteren Patentanspruch Anspruchsgebühren zu entrichten sind.
Regel 45 (1) EPÜ → Anspruchsgebühren
Beschreibt, dass für den sechzehnten und jeden weiteren Patentanspruch Anspruchsgebühren zu entrichten sind.
Regel 45 (2) EPÜ → Frist für die Zahlung der Anspruchsgebühren
Erklärt, dass die Anspruchsgebühren innerhalb eines Monats nach Einreichung des ersten Anspruchssatzes zu entrichten sind.
Regel 45 (3) EPÜ → Folgen der Nichtzahlung
Beschreibt, dass die Nichtzahlung einer Anspruchsgebühr als Verzicht auf den entsprechenden Patentanspruch gilt.
AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.
Regel 45 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass für den sechzehnten und jeden weiteren Patentanspruch Anspruchsgebühren zu entrichten sind.
Enthält eine europäische Patentanmeldung mehr als fünfzehn Patentansprüche, so sind für den sechzehnten und jeden weiteren Patentanspruch Anspruchsgebühren nach Maßgabe der Gebührenordnung zu entrichten.
Regel 45 EPÜ → Gebührenpflichtige Patentansprüche
Legt fest, dass für den sechzehnten und jeden weiteren Patentanspruch Anspruchsgebühren zu entrichten sind.
Regel 45 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass die Anspruchsgebühren innerhalb eines Monats nach Einreichung des ersten Anspruchssatzes zu entrichten sind.
Die Anspruchsgebühren sind innerhalb eines Monats nach Einreichung des ersten Anspruchssatzes zu entrichten.
Werden die Anspruchsgebühren nicht rechtzeitig entrichtet, so können sie noch innerhalb eines Monats nach einer Mitteilung über die Fristversäumung entrichtet werden.
Regel 45 EPÜ → Gebührenpflichtige Patentansprüche
Legt fest, dass für den sechzehnten und jeden weiteren Patentanspruch Anspruchsgebühren zu entrichten sind.
Regel 45 (3) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass die Nichtzahlung einer Anspruchsgebühr als Verzicht auf den entsprechenden Patentanspruch gilt.
Wird eine Anspruchsgebühr nicht rechtzeitig entrichtet, so gilt dies als Verzicht auf den entsprechenden Patentanspruch.
Regel 45 EPÜ → Gebührenpflichtige Patentansprüche
Legt fest, dass für den sechzehnten und jeden weiteren Patentanspruch Anspruchsgebühren zu entrichten sind.
Regel 46 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) wurde gestrichen.
AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.
Regel 47 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, welche Angaben die Zusammenfassung einer europäischen Patentanmeldung enthalten muss.
Regel 47 (1) EPÜ → Bezeichnung der Erfindung
Beschreibt, dass die Zusammenfassung die Bezeichnung der Erfindung enthalten muss.
Regel 47 (2) EPÜ → Kurzfassung der Offenbarung
Erklärt, dass die Zusammenfassung eine Kurzfassung der in der Beschreibung, den Patentansprüchen und Zeichnungen enthaltenen Offenbarung enthalten muss.
Regel 47 (3) EPÜ → Länge der Zusammenfassung
Beschreibt, dass die Zusammenfassung aus nicht mehr als 150 Worten bestehen soll.
Regel 47 (4) EPÜ → Abbildungen in der Zusammenfassung
Erklärt, dass der Anmelder die Abbildung angeben muss, die mit der Zusammenfassung veröffentlicht werden soll.
Regel 47 (5) EPÜ → Zweck der Zusammenfassung
Beschreibt, dass die Zusammenfassung so zu formulieren ist, dass sie eine wirksame Handhabe zur Sichtung des jeweiligen technischen Gebiets gibt.
AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.
Regel 47 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass die Zusammenfassung die Bezeichnung der Erfindung enthalten muss.
Die Zusammenfassung muss die Bezeichnung der Erfindung enthalten.
Regel 47 EPÜ → Form und Inhalt der Zusammenfassung
Legt fest, welche Angaben die Zusammenfassung einer europäischen Patentanmeldung enthalten muss.
Regel 47 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass die Zusammenfassung eine Kurzfassung der in der Beschreibung, den Patentansprüchen und Zeichnungen enthaltenen Offenbarung enthalten muss.
Die Zusammenfassung muss eine Kurzfassung der in der Beschreibung, den Patentansprüchen und Zeichnungen enthaltenen Offenbarung enthalten.
Die Kurzfassung soll das technische Gebiet der Erfindung angeben und so gefasst sein, dass sie ein klares Verständnis des technischen Problems, des entscheidenden Punkts der Lösung der Erfindung und der hauptsächlichen Verwendungsmöglichkeiten ermöglicht.
In der Zusammenfassung ist gegebenenfalls die chemische Formel anzugeben, die unter den in der europäischen Patentanmeldung enthaltenen Formeln die Erfindung am besten kennzeichnet.
Sie darf keine Behauptungen über angebliche Vorzüge oder den angeblichen Wert der Erfindung oder über deren theoretische Anwendungsmöglichkeiten enthalten.
Regel 47 EPÜ → Form und Inhalt der Zusammenfassung
Legt fest, welche Angaben die Zusammenfassung einer europäischen Patentanmeldung enthalten muss.
Regel 47 (3) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass die Zusammenfassung aus nicht mehr als 150 Worten bestehen soll.
Die Zusammenfassung soll aus nicht mehr als 150 Worten bestehen.
Regel 47 EPÜ → Form und Inhalt der Zusammenfassung
Legt fest, welche Angaben die Zusammenfassung einer europäischen Patentanmeldung enthalten muss.
Regel 47 (4) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass der Anmelder die Abbildung angeben muss, die mit der Zusammenfassung veröffentlicht werden soll.
Enthält die europäische Patentanmeldung Zeichnungen, so hat der Anmelder diejenige Abbildung oder in Ausnahmefällen diejenigen Abbildungen anzugeben, die mit der Zusammenfassung veröffentlicht werden sollen.
Das Europäische Patentamt kann eine oder mehrere andere Abbildungen veröffentlichen, wenn es der Auffassung ist, dass diese die Erfindung besser kennzeichnen.
Hinter jedem wesentlichen Merkmal, das in der Zusammenfassung erwähnt und durch die Zeichnung veranschaulicht ist, hat in Klammern ein Bezugszeichen zu stehen.
Regel 47 EPÜ → Form und Inhalt der Zusammenfassung
Legt fest, welche Angaben die Zusammenfassung einer europäischen Patentanmeldung enthalten muss.
Regel 47 (5) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass die Zusammenfassung so zu formulieren ist, dass sie eine wirksame Handhabe zur Sichtung des jeweiligen technischen Gebiets gibt.
Die Zusammenfassung ist so zu formulieren, dass sie eine wirksame Handhabe zur Sichtung des jeweiligen technischen Gebiets gibt.
Insbesondere soll sie eine Beurteilung der Frage ermöglichen, ob es notwendig ist, die europäische Patentanmeldung selbst einzusehen.
Regel 47 EPÜ → Form und Inhalt der Zusammenfassung
Legt fest, welche Angaben die Zusammenfassung einer europäischen Patentanmeldung enthalten muss.
Regel 48 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, welche Angaben eine europäische Patentanmeldung nicht enthalten darf.
Regel 48 (1) EPÜ → Verbotene Angaben
Beschreibt, welche Angaben eine europäische Patentanmeldung nicht enthalten darf.
Regel 48 (2) EPÜ → Auslassung von Angaben bei Veröffentlichung
Erklärt, dass das Europäische Patentamt Angaben, die gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen, bei Veröffentlichung der Anmeldung auslassen kann.
Regel 48 (3) EPÜ → Auslassung herabsetzender Äußerungen
Beschreibt, dass das Europäische Patentamt herabsetzende Äußerungen bei Veröffentlichung der Anmeldung auslassen kann.
AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.
Regel 48 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, welche Angaben eine europäische Patentanmeldung nicht enthalten darf.
Die europäische Patentanmeldung darf nicht enthalten:
a) Angaben oder Zeichnungen, die gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen;
b) herabsetzende Äußerungen über Erzeugnisse oder Verfahren Dritter oder den Wert oder die Gültigkeit von Anmeldungen oder Patenten Dritter.
Reine Vergleiche mit dem Stand der Technik allein gelten nicht als herabsetzend;
c) Angaben, die den Umständen nach offensichtlich belanglos oder unnötig sind.
Regel 48 EPÜ → Unzulässige Angaben
Legt fest, welche Angaben eine europäische Patentanmeldung nicht enthalten darf.
Regel 48 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass das Europäische Patentamt Angaben, die gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen, bei Veröffentlichung der Anmeldung auslassen kann.
Enthält die Anmeldung Angaben oder Zeichnungen nach Absatz 1 a), so kann das Europäische Patentamt diese bei Veröffentlichung der Anmeldung auslassen, wobei die Stelle der Auslassung sowie die Zahl der ausgelassenen Wörter und Zeichnungen anzugeben sind.
Regel 48 EPÜ → Unzulässige Angaben
Legt fest, welche Angaben eine europäische Patentanmeldung nicht enthalten darf.
Regel 48 (3) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass das Europäische Patentamt herabsetzende Äußerungen bei Veröffentlichung der Anmeldung auslassen kann.
Enthält die Anmeldung Äußerungen nach Absatz 1 b), so kann das Europäische Patentamt diese bei Veröffentlichung der Anmeldung auslassen, wobei die Stelle der Auslassung und die Zahl der ausgelassenen Wörter anzugeben sind.
Das Europäische Patentamt stellt auf Antrag eine Abschrift der ausgelassenen Stellen zur Verfügung.
Regel 48 EPÜ → Unzulässige Angaben
Legt fest, welche Angaben eine europäische Patentanmeldung nicht enthalten darf.
Regel 49 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass nach Artikel 14 Absatz 2 oder Regel 40 Absatz 3 eingereichte Übersetzungen als Unterlagen der europäischen Patentanmeldung gelten.
Regel 49 (1) EPÜ → Übersetzungen als Anmeldungsunterlagen
Beschreibt, dass nach Artikel 14 Absatz 2 oder Regel 40 Absatz 3 eingereichte Übersetzungen als Unterlagen der europäischen Patentanmeldung gelten.
Regel 49 (2) EPÜ → Formerfordernisse für Anmeldungsunterlagen
Erklärt, dass der Präsident des Europäischen Patentamts die Formerfordernisse für die Anmeldungsunterlagen bestimmt.
AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.
Regel 49 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass nach Artikel 14 Absatz 2 oder Regel 40 Absatz 3 eingereichte Übersetzungen als Unterlagen der europäischen Patentanmeldung gelten.
Nach Artikel 14 Absatz 2 oder Regel 40 Absatz 3 eingereichte Übersetzungen gelten als Unterlagen der europäischen Patentanmeldung.
Regel 49 EPÜ → Form der Anmeldungsunterlagen
Legt fest, dass nach Artikel 14 Absatz 2 oder Regel 40 Absatz 3 eingereichte Übersetzungen als Unterlagen der europäischen Patentanmeldung gelten.
Regel 49 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass der Präsident des Europäischen Patentamts die Formerfordernisse für die Anmeldungsunterlagen bestimmt.
Der Präsident des Europäischen Patentamts bestimmt die Formerfordernisse für die Anmeldungsunterlagen.
Regel 49 EPÜ → Form der Anmeldungsunterlagen
Legt fest, dass nach Artikel 14 Absatz 2 oder Regel 40 Absatz 3 eingereichte Übersetzungen als Unterlagen der europäischen Patentanmeldung gelten.
Regel 50 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass die Regeln 42, 43 und 47 bis 49 auf Schriftstücke anzuwenden sind, die die Unterlagen der europäischen Patentanmeldung ersetzen.
Regel 50 (1) EPÜ → Anwendung der Regeln auf nachgereichte Unterlagen
Beschreibt, dass die Regeln 42, 43 und 47 bis 49 auf Schriftstücke anzuwenden sind, die die Unterlagen der europäischen Patentanmeldung ersetzen.
Regel 50 (2) EPÜ → Formerfordernisse für andere Schriftstücke
Erklärt, dass der Präsident des Europäischen Patentamts die Formerfordernisse für alle anderen Schriftstücke bestimmt.
Regel 50 (3) EPÜ → Unterzeichnung nachgereichter Schriftstücke
Beschreibt, dass nach Einreichung der Anmeldung eingereichte Schriftstücke zu unterzeichnen sind, soweit es sich nicht um Anlagen handelt.
AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.
Regel 50 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass die Regeln 42, 43 und 47 bis 49 auf Schriftstücke anzuwenden sind, die die Unterlagen der europäischen Patentanmeldung ersetzen.
Die Regeln 42, 43 und 47 bis 49 sind auf Schriftstücke, die die Unterlagen der europäischen Patentanmeldung ersetzen, anzuwenden.
Regel 49 Absatz 2 ist ferner auf die in Regel 71 genannten Übersetzungen der Patentansprüche anzuwenden.
Regel 50 EPÜ → Nachgereichte Unterlagen
Legt fest, dass die Regeln 42, 43 und 47 bis 49 auf Schriftstücke anzuwenden sind, die die Unterlagen der europäischen Patentanmeldung ersetzen.
Regel 50 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass der Präsident des Europäischen Patentamts die Formerfordernisse für alle anderen Schriftstücke bestimmt.
Der Präsident des Europäischen Patentamts bestimmt die Formerfordernisse für alle anderen Schriftstücke, die nicht zu den Unterlagen der Anmeldung zählen.
Regel 50 EPÜ → Nachgereichte Unterlagen
Legt fest, dass die Regeln 42, 43 und 47 bis 49 auf Schriftstücke anzuwenden sind, die die Unterlagen der europäischen Patentanmeldung ersetzen.
Regel 50 (3) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass nach Einreichung der Anmeldung eingereichte Schriftstücke zu unterzeichnen sind, soweit es sich nicht um Anlagen handelt.
Nach Einreichung der Anmeldung eingereichte Schriftstücke sind zu unterzeichnen, soweit es sich nicht um Anlagen handelt.
Ist ein Schriftstück nicht unterzeichnet worden, so fordert das Europäische Patentamt den Beteiligten auf, das Schriftstück innerhalb einer zu bestimmenden Frist zu unterzeichnen.
Wird das Schriftstück rechtzeitig unterzeichnet, so behält es den ursprünglichen Tag des Eingangs, andernfalls gilt das Schriftstück als nicht eingereicht.
Regel 50 EPÜ → Nachgereichte Unterlagen
Legt fest, dass die Regeln 42, 43 und 47 bis 49 auf Schriftstücke anzuwenden sind, die die Unterlagen der europäischen Patentanmeldung ersetzen.
Regel 51 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, wann die Jahresgebühren für die europäische Patentanmeldung fällig sind.
Regel 51 (1) EPÜ → Fälligkeit der Jahresgebühren
Beschreibt, wann die Jahresgebühren für die europäische Patentanmeldung fällig sind.
Regel 51 (2) EPÜ → Zahlung der Jahresgebühren mit Zuschlagsgebühr
Erklärt, dass die Jahresgebühren innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit entrichtet werden können, sofern innerhalb dieser Frist eine Zuschlagsgebühr entrichtet wird.
Regel 51 (3) EPÜ → Fälligkeit der Jahresgebühren für Teilanmeldungen
Beschreibt, dass die Jahresgebühren, die für eine frühere Patentanmeldung fällig geworden sind, auch für die Teilanmeldung zu entrichten sind.
Regel 51 (4) EPÜ → Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Erklärt, dass eine Jahresgebühr, die nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fällig geworden wäre, erst an dem Tag fällig wird, an dem die Entscheidung über die Wiedereinsetzung zugestellt wird.
Regel 51 (5) EPÜ → Wiederaufnahme des Verfahrens
Beschreibt, dass eine Jahresgebühr, die nach der Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens durch die Große Beschwerdekammer fällig geworden wäre, erst an dem Tag fällig wird, an dem die Entscheidung zugestellt wird.
Regel 51 (6) EPÜ → Jahresgebühren für neue europäische Patentanmeldungen
Erklärt, dass für eine nach Artikel 61 Absatz 1 b) eingereichte neue europäische Patentanmeldung Jahresgebühren für das Jahr, in dem diese Anmeldung eingereicht worden ist, und für vorhergehende Jahre nicht zu entrichten sind.
AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.
Regel 51 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, wann die Jahresgebühren für die europäische Patentanmeldung fällig sind.
Die Jahresgebühren für die europäische Patentanmeldung sind jeweils für das kommende Jahr am letzten Tag des Monats fällig, der durch seine Benennung dem Monat entspricht, in den der Anmeldetag für diese Anmeldung fällt.
Die Jahresgebühr für das dritte Jahr kann frühestens sechs Monate vor ihrer Fälligkeit wirksam entrichtet werden.
Alle anderen Jahresgebühren können frühestens drei Monate vor ihrer Fälligkeit wirksam entrichtet werden.
Regel 51 EPÜ → Fälligkeit
Legt fest, wann die Jahresgebühren für die europäische Patentanmeldung fällig sind.
Regel 51 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass die Jahresgebühren innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit entrichtet werden können, sofern innerhalb dieser Frist eine Zuschlagsgebühr entrichtet wird.
Wird eine Jahresgebühr nicht bis zum Fälligkeitstag nach Absatz 1 entrichtet, so kann sie noch innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit entrichtet werden, sofern innerhalb dieser Frist eine Zuschlagsgebühr entrichtet wird.
Die in Artikel 86 Absatz 1 festgelegte Rechtsfolge tritt mit Ablauf der Sechsmonatsfrist ein.
Regel 51 EPÜ → Fälligkeit
Legt fest, wann die Jahresgebühren für die europäische Patentanmeldung fällig sind.
Regel 51 (3) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass die Jahresgebühren, die für eine frühere Patentanmeldung fällig geworden sind, auch für die Teilanmeldung zu entrichten sind.
Jahresgebühren, die für eine frühere Patentanmeldung am Tag der Einreichung einer Teilanmeldung fällig geworden sind, sind auch für die Teilanmeldung zu entrichten und werden mit deren Einreichung fällig.
Diese Gebühren und eine Jahresgebühr, die bis zum Ablauf von vier Monaten nach Einreichung der Teilanmeldung fällig wird, können innerhalb dieser Frist ohne Zuschlagsgebühr entrichtet werden.
Absatz 2 ist anzuwenden.
Regel 51 EPÜ → Fälligkeit
Legt fest, wann die Jahresgebühren für die europäische Patentanmeldung fällig sind.
Regel 51 (4) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass eine Jahresgebühr, die nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fällig geworden wäre, erst an dem Tag fällig wird, an dem die Entscheidung über die Wiedereinsetzung zugestellt wird.
Hatte eine Fristversäumung zur Folge, dass eine europäische Patentanmeldung zurückgewiesen wurde oder als zurückgenommen galt, und wurde der Anmelder nach Artikel 122 wieder in den vorigen Stand eingesetzt, so
a) wird eine Jahresgebühr, die nach Absatz 1 im Zeitraum ab dem Tag, an dem der Rechtsverlust eintrat, bis einschließlich zum Tag der Zustellung der Entscheidung über die Wiedereinsetzung fällig geworden wäre, erst an letzterem Tag fällig.
Diese Gebühr und eine Jahresgebühr, die innerhalb von vier Monaten nach dem letzteren Tag fällig wird, können noch innerhalb von vier Monaten nach dem letzteren Tag ohne Zuschlagsgebühr entrichtet werden.
Absatz 2 ist anzuwenden.
b) kann eine Jahresgebühr, die an dem Tag, an dem der Rechtsverlust eintrat, bereits fällig war, ohne dass jedoch die Frist nach Absatz 2 abgelaufen war, noch innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag der Zustellung der Entscheidung über die Wiedereinsetzung entrichtet werden, sofern innerhalb dieser Frist auch die Zuschlagsgebühr nach Absatz 2 entrichtet wird.
Regel 51 EPÜ → Fälligkeit
Legt fest, wann die Jahresgebühren für die europäische Patentanmeldung fällig sind.
Regel 51 (5) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass eine Jahresgebühr, die nach der Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens durch die Große Beschwerdekammer fällig geworden wäre, erst an dem Tag fällig wird, an dem die Entscheidung zugestellt wird.
Ordnet die Große Beschwerdekammer nach Artikel 112a Absatz 5 Satz 2 die Wiederaufnahme des Verfahrens vor der Beschwerdekammer an,
a) wird eine Jahresgebühr, die nach Absatz 1 im Zeitraum ab dem Tag, an dem die mit dem Antrag auf Überprüfung angefochtene Entscheidung der Beschwerdekammer erging, bis einschließlich zum Tag der Zustellung der Entscheidung der Großen Beschwerdekammer über die Wiederaufnahme des Verfahrens fällig geworden wäre, erst an letzterem Tag fällig.
Diese Gebühr und eine Jahresgebühr, die innerhalb von vier Monaten nach dem letzteren Tag fällig wird, können noch innerhalb von vier Monaten nach dem letzteren Tag ohne Zuschlagsgebühr entrichtet werden.
Absatz 2 ist anzuwenden.
b) kann eine Jahresgebühr, die an dem Tag, an dem die Entscheidung der Beschwerdekammer erging, bereits fällig war, ohne dass jedoch die Frist nach Absatz 2 abgelaufen war, noch innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag der Zustellung der Entscheidung der Großen Beschwerdekammer über die Wiederaufnahme des Verfahrens entrichtet werden, sofern innerhalb dieser Frist auch die Zuschlagsgebühr nach Absatz 2 entrichtet wird.
Regel 51 EPÜ → Fälligkeit
Legt fest, wann die Jahresgebühren für die europäische Patentanmeldung fällig sind.
Regel 51 (6) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass für eine nach Artikel 61 Absatz 1 b) eingereichte neue europäische Patentanmeldung Jahresgebühren für das Jahr, in dem diese Anmeldung eingereicht worden ist, und für vorhergehende Jahre nicht zu entrichten sind.
Für eine nach Artikel 61 Absatz 1 b) eingereichte neue europäische Patentanmeldung sind Jahresgebühren für das Jahr, in dem diese Anmeldung eingereicht worden ist, und für vorhergehende Jahre nicht zu entrichten.
Regel 51 EPÜ → Fälligkeit
Legt fest, wann die Jahresgebühren für die europäische Patentanmeldung fällig sind.
Regel 52 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, welche Angaben die Prioritätserklärung enthalten muss.
Regel 52 (1) EPÜ → Angaben in der Prioritätserklärung
Beschreibt, welche Angaben die Prioritätserklärung enthalten muss.
Regel 52 (2) EPÜ → Frist für die Abgabe der Prioritätserklärung
Erklärt, dass die Prioritätserklärung bei Einreichung der europäischen Patentanmeldung abgegeben werden soll, aber auch noch innerhalb von sechzehn Monaten nach dem frühesten beanspruchten Prioritätstag abgegeben werden kann.
Regel 52 (3) EPÜ → Berichtigung der Prioritätserklärung
Beschreibt, dass der Anmelder die Prioritätserklärung innerhalb von sechzehn Monaten nach dem frühesten beanspruchten Prioritätstag berichtigen kann.
Regel 52 (4) EPÜ → Abgabe oder Berichtigung nach Einreichung eines Antrags
Erklärt, dass die Abgabe oder Berichtigung einer Prioritätserklärung nach Einreichung eines Antrags nach Artikel 93 Absatz 1 b) nicht mehr möglich ist.
Regel 52 (5) EPÜ → Vermerk der Prioritätserklärung
Beschreibt, dass die Angaben der Prioritätserklärung in der veröffentlichten europäischen Patentanmeldung und auf der europäischen Patentschrift zu vermerken sind.
AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.
Regel 52 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, welche Angaben die Prioritätserklärung enthalten muss.
Die in Artikel 88 Absatz 1 genannte Prioritätserklärung besteht aus einer Erklärung über den Tag der früheren Anmeldung und den Vertragsstaat der Pariser Verbandsübereinkunft oder das Mitglied der Welthandelsorganisation, in dem oder für den sie eingereicht worden ist, sowie aus der Angabe des Aktenzeichens.
Im Fall des Artikels 87 Absatz 5 ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.
Regel 52 EPÜ → Prioritätserklärung
Legt fest, welche Angaben die Prioritätserklärung enthalten muss.
Regel 52 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass die Prioritätserklärung bei Einreichung der europäischen Patentanmeldung abgegeben werden soll, aber auch noch innerhalb von sechzehn Monaten nach dem frühesten beanspruchten Prioritätstag abgegeben werden kann.
Die Prioritätserklärung soll bei Einreichung der europäischen Patentanmeldung abgegeben werden.
Sie kann noch innerhalb von sechzehn Monaten nach dem frühesten beanspruchten Prioritätstag abgegeben werden.
Regel 52 EPÜ → Prioritätserklärung
Legt fest, welche Angaben die Prioritätserklärung enthalten muss.
Regel 52 (3) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass der Anmelder die Prioritätserklärung innerhalb von sechzehn Monaten nach dem frühesten beanspruchten Prioritätstag berichtigen kann.
Der Anmelder kann die Prioritätserklärung innerhalb von sechzehn Monaten nach dem frühesten beanspruchten Prioritätstag berichtigen oder, wenn die Berichtigung zu einer Verschiebung des frühesten beanspruchten Prioritätstags führt, innerhalb von sechzehn Monaten ab dem berichtigten frühesten Prioritätstag, je nachdem, welche 16-Monatsfrist früher abläuft, mit der Maßgabe, dass die Berichtigung bis zum Ablauf von vier Monaten nach dem der europäischen Patentanmeldung zuerkannten Anmeldetag eingereicht werden kann.
Regel 52 EPÜ → Prioritätserklärung
Legt fest, welche Angaben die Prioritätserklärung enthalten muss.
Regel 52 (4) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass die Abgabe oder Berichtigung einer Prioritätserklärung nach Einreichung eines Antrags nach Artikel 93 Absatz 1 b) nicht mehr möglich ist.
Nach Einreichung eines Antrags nach Artikel 93 Absatz 1 b) ist die Abgabe oder Berichtigung einer Prioritätserklärung jedoch nicht mehr möglich.
Regel 52 EPÜ → Prioritätserklärung
Legt fest, welche Angaben die Prioritätserklärung enthalten muss.
Regel 52 (5) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass die Angaben der Prioritätserklärung in der veröffentlichten europäischen Patentanmeldung und auf der europäischen Patentschrift zu vermerken sind.
Die Angaben der Prioritätserklärung sind in der veröffentlichten europäischen Patentanmeldung und auf der europäischen Patentschrift zu vermerken.
Regel 52 EPÜ → Prioritätserklärung
Legt fest, welche Angaben die Prioritätserklärung enthalten muss.
Regel 53 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass ein Anmelder, der eine Priorität in Anspruch nimmt, eine Abschrift der früheren Anmeldung einreichen muss.
Regel 53 (1) EPÜ → Einreichung der Abschrift
Beschreibt, dass ein Anmelder, der eine Priorität in Anspruch nimmt, innerhalb von sechzehn Monaten nach dem frühesten Prioritätstag eine Abschrift der früheren Anmeldung einreichen muss.
Regel 53 (2) EPÜ → Zugängliche Abschrift
Erklärt, dass die Abschrift der früheren Anmeldung als ordnungsgemäß eingereicht gilt, wenn eine dem Europäischen Patentamt zugängliche Abschrift dieser Anmeldung unter bestimmten Bedingungen in die Akte der europäischen Patentanmeldung aufzunehmen ist.
Regel 53 (3) EPÜ → Übersetzung der früheren Anmeldung
Beschreibt, dass das Europäische Patentamt eine Übersetzung der früheren Anmeldung verlangen kann, wenn diese nicht in einer Amtssprache des Europäischen Patentamts abgefasst ist.
AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.
Regel 53 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass ein Anmelder, der eine Priorität in Anspruch nimmt, innerhalb von sechzehn Monaten nach dem frühesten Prioritätstag eine Abschrift der früheren Anmeldung einreichen muss.
Ein Anmelder, der eine Priorität in Anspruch nimmt, hat innerhalb von sechzehn Monaten nach dem frühesten Prioritätstag eine Abschrift der früheren Anmeldung einzureichen.
Diese Abschrift und der Tag der Einreichung der früheren Anmeldung sind von der Behörde, bei der die Anmeldung eingereicht worden ist, zu beglaubigen.
Regel 53 EPÜ → Prioritätsunterlagen
Legt fest, dass ein Anmelder, der eine Priorität in Anspruch nimmt, eine Abschrift der früheren Anmeldung einreichen muss.
Regel 53 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass die Abschrift der früheren Anmeldung als ordnungsgemäß eingereicht gilt, wenn eine dem Europäischen Patentamt zugängliche Abschrift dieser Anmeldung unter bestimmten Bedingungen in die Akte der europäischen Patentanmeldung aufzunehmen ist.
Die Abschrift der früheren Anmeldung gilt als ordnungsgemäß eingereicht, wenn eine dem Europäischen Patentamt zugängliche Abschrift dieser Anmeldung unter den vom Präsidenten des Europäischen Patentamts festgelegten Bedingungen in die Akte der europäischen Patentanmeldung aufzunehmen ist.
Regel 53 EPÜ → Prioritätsunterlagen
Legt fest, dass ein Anmelder, der eine Priorität in Anspruch nimmt, eine Abschrift der früheren Anmeldung einreichen muss.
Regel 53 (3) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass das Europäische Patentamt eine Übersetzung der früheren Anmeldung verlangen kann, wenn diese nicht in einer Amtssprache des Europäischen Patentamts abgefasst ist.
Ist die frühere Anmeldung nicht in einer Amtssprache des Europäischen Patentamts abgefasst und ist die Wirksamkeit des Prioritätsanspruchs für die Beurteilung der Patentierbarkeit der Erfindung relevant, so fordert das Europäische Patentamt den Anmelder oder Inhaber des europäischen Patents auf, innerhalb einer zu bestimmenden Frist eine Übersetzung der Anmeldung in einer der Amtssprachen einzureichen.
Statt der Übersetzung kann eine Erklärung vorgelegt werden, dass die europäische Patentanmeldung eine vollständige Übersetzung der früheren Anmeldung ist.
Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
Wird eine angeforderte Übersetzung einer früheren Anmeldung nicht rechtzeitig eingereicht, so erlischt der Anspruch auf die Priorität dieser Anmeldung für die europäische Patentanmeldung oder das europäische Patent.
Der Anmelder oder Inhaber des europäischen Patents wird hiervon unterrichtet.
Regel 53 EPÜ → Prioritätsunterlagen
Legt fest, dass ein Anmelder, der eine Priorität in Anspruch nimmt, eine Abschrift der früheren Anmeldung einreichen muss.
Regel 54 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass das Europäische Patentamt auf Antrag eine beglaubigte Kopie der europäischen Patentanmeldung (Prioritätsbeleg) ausstellt.
Auf Antrag stellt das Europäische Patentamt für den Anmelder eine beglaubigte Kopie der europäischen Patentanmeldung (Prioritätsbeleg) aus.
Der Präsident des Europäischen Patentamts bestimmt die erforderlichen Bedingungen einschließlich der Form des Prioritätsbelegs und der Fälle, in denen eine Verwaltungsgebühr zu entrichten ist.
AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.
Regel 55 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass das Europäische Patentamt dem Anmelder die Mängel mitteilt und ihn auffordert, diese innerhalb von zwei Monaten zu beseitigen, wenn die Anmeldung nicht den Erfordernissen der Regel 40 Absatz 1 a) oder c), Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 1 genügt.
Ergibt die Prüfung nach Artikel 90 Absatz 1, dass die Anmeldung nicht den Erfordernissen der Regel 40 Absatz 1 a) oder c), Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 1 genügt, so teilt das Europäische Patentamt dem Anmelder die Mängel mit und weist ihn darauf hin, dass die Anmeldung nicht als europäische Patentanmeldung behandelt wird, wenn diese Mängel nicht innerhalb von zwei Monaten beseitigt werden.
Leistet der Anmelder dem Folge, so wird ihm der vom Amt zuerkannte Anmeldetag mitgeteilt.
AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.
Regel 56 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass das Europäische Patentamt den Anmelder auffordert, fehlende Teile der Beschreibung oder fehlende Zeichnungen nachzureichen, wenn diese offensichtlich fehlen.
Regel 56 (1) EPÜ → Aufforderung zur Nachreichung
Beschreibt, dass das Europäische Patentamt den Anmelder auffordert, fehlende Teile der Beschreibung oder fehlende Zeichnungen nachzureichen, wenn diese offensichtlich fehlen.
Regel 56 (2) EPÜ → Neufestsetzung des Anmeldetags
Erklärt, dass der Anmeldetag neu festgesetzt wird, wenn fehlende Teile der Beschreibung oder fehlende Zeichnungen nach dem Anmeldetag nachgereicht werden.
Regel 56 (3) EPÜ → Beibehaltung des ursprünglichen Anmeldetags
Beschreibt, dass der ursprüngliche Anmeldetag beibehalten wird, wenn die fehlenden Teile der Beschreibung oder die fehlenden Zeichnungen in der früheren Anmeldung vollständig enthalten sind.
Regel 56 (4) EPÜ → Streichung der Bezugnahmen
Erklärt, dass die Bezugnahmen als gestrichen gelten, wenn die fehlenden Teile der Beschreibung oder die fehlenden Zeichnungen nicht innerhalb der Frist nachgereicht werden.
Regel 56 (5) EPÜ → Erfüllung der Erfordernisse
Beschreibt, dass der Anmeldetag neu festgesetzt wird, wenn die Erfordernisse nicht innerhalb der Frist erfüllt werden.
Regel 56 (6) EPÜ → Rücknahme der nachgereichten Teile
Erklärt, dass die Neufestsetzung des Anmeldetags als nicht erfolgt gilt, wenn die nachgereichten Teile der Beschreibung oder Zeichnungen innerhalb eines Monats zurückgenommen werden.
AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.
Regel 56 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass das Europäische Patentamt den Anmelder auffordert, fehlende Teile der Beschreibung oder fehlende Zeichnungen nachzureichen, wenn diese offensichtlich fehlen.
Ergibt die Prüfung nach Artikel 90 Absatz 1, dass Teile der Beschreibung oder Zeichnungen, auf die in der Beschreibung oder in den Patentansprüchen Bezug genommen wird, offensichtlich fehlen, so fordert das Europäische Patentamt den Anmelder auf, die fehlenden Teile innerhalb von zwei Monaten nachzureichen.
Aus der Unterlassung einer solchen Aufforderung kann der Anmelder keine Ansprüche herleiten.
Regel 56 EPÜ → Fehlende Teile der Beschreibung oder fehlende Zeichnungen
Legt fest, dass das Europäische Patentamt den Anmelder auffordert, fehlende Teile der Beschreibung oder fehlende Zeichnungen nachzureichen, wenn diese offensichtlich fehlen.
Regel 56 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass der Anmeldetag neu festgesetzt wird, wenn fehlende Teile der Beschreibung oder fehlende Zeichnungen nach dem Anmeldetag nachgereicht werden.
Werden fehlende Teile der Beschreibung oder fehlende Zeichnungen nach dem Anmeldetag, jedoch innerhalb von zwei Monaten nach dem Anmeldetag oder, wenn eine Aufforderung nach Absatz 1 oder nach Regel 56a Absatz 1 ergeht, innerhalb von zwei Monaten nach dieser Aufforderung nachgereicht, so wird der Anmeldetag auf den Tag der Einreichung der fehlenden Teile der Beschreibung oder der fehlenden Zeichnungen neu festgesetzt.
Das Europäische Patentamt unterrichtet den Anmelder entsprechend.
Regel 56 EPÜ → Fehlende Teile der Beschreibung oder fehlende Zeichnungen
Legt fest, dass das Europäische Patentamt den Anmelder auffordert, fehlende Teile der Beschreibung oder fehlende Zeichnungen nachzureichen, wenn diese offensichtlich fehlen.
Regel 56 (3) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass der ursprüngliche Anmeldetag beibehalten wird, wenn die fehlenden Teile der Beschreibung oder die fehlenden Zeichnungen in der früheren Anmeldung vollständig enthalten sind.
Werden die fehlenden Teile der Beschreibung oder die fehlenden Zeichnungen innerhalb der Frist nach Absatz 2 eingereicht und nimmt die Anmeldung an dem Tag, an dem die Erfordernisse der Regel 40 Absatz 1 erfüllt waren, die Priorität einer früheren Anmeldung in Anspruch, so bleibt der Anmeldetag der Tag, an dem die Erfordernisse der Regel 40 Absatz 1 erfüllt waren, wenn die fehlenden Teile der Beschreibung oder die fehlenden Zeichnungen vollständig in der früheren Anmeldung enthalten sind, der Anmelder dies innerhalb der Frist nach Absatz 2 beantragt und Folgendes einreicht:
a) eine Abschrift der früheren Anmeldung, sofern eine solche Abschrift dem Europäischen Patentamt nicht nach Regel 53 Absatz 2 zur Verfügung steht;
b) wenn diese nicht in einer Amtssprache des Europäischen Patentamts abgefasst ist, eine Übersetzung dieser Anmeldung in einer dieser Sprachen, sofern eine solche Übersetzung dem Europäischen Patentamt nicht nach Regel 53 Absatz 3 zur Verfügung steht, und
c) eine Angabe, wo die fehlenden Teile der Beschreibung oder die fehlenden Zeichnungen in der früheren Anmeldung und gegebenenfalls der Übersetzung vollständig enthalten sind.
Regel 56 EPÜ → Fehlende Teile der Beschreibung oder fehlende Zeichnungen
Legt fest, dass das Europäische Patentamt den Anmelder auffordert, fehlende Teile der Beschreibung oder fehlende Zeichnungen nachzureichen, wenn diese offensichtlich fehlen.
Regel 56 (4) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass die Bezugnahmen als gestrichen gelten, wenn die fehlenden Teile der Beschreibung oder die fehlenden Zeichnungen nicht innerhalb der Frist nachgereicht werden.
Wenn der Anmelder
a) die fehlenden Teile der Beschreibung oder die fehlenden Zeichnungen nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 oder 2 einreicht oder
b) nach Absatz 6 fehlende Teile der Beschreibung oder fehlende Zeichnungen zurücknimmt, die gemäß Absatz 2 nachgereicht wurden,
so gelten die in Absatz 1 genannten Bezugnahmen als gestrichen und die Einreichung der fehlenden Teile der Beschreibung oder der fehlenden Zeichnungen als nicht erfolgt.
Das Europäische Patentamt unterrichtet den Anmelder entsprechend.
Regel 56 EPÜ → Fehlende Teile der Beschreibung oder fehlende Zeichnungen
Legt fest, dass das Europäische Patentamt den Anmelder auffordert, fehlende Teile der Beschreibung oder fehlende Zeichnungen nachzureichen, wenn diese offensichtlich fehlen.
Regel 56 (5) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass der Anmeldetag neu festgesetzt wird, wenn die Erfordernisse nicht innerhalb der Frist erfüllt werden.
Erfüllt der Anmelder die in Absatz 3 a) bis c) genannten Erfordernisse nicht innerhalb der Frist nach Absatz 2, so wird der Anmeldetag auf den Tag der Einreichung der fehlenden Teile der Beschreibung oder der fehlenden Zeichnungen neu festgesetzt.
Das Europäische Patentamt unterrichtet den Anmelder entsprechend.
Regel 56 EPÜ → Fehlende Teile der Beschreibung oder fehlende Zeichnungen
Legt fest, dass das Europäische Patentamt den Anmelder auffordert, fehlende Teile der Beschreibung oder fehlende Zeichnungen nachzureichen, wenn diese offensichtlich fehlen.
Regel 56 (6) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass die Neufestsetzung des Anmeldetags als nicht erfolgt gilt, wenn die nachgereichten Teile der Beschreibung oder Zeichnungen innerhalb eines Monats zurückgenommen werden.
Innerhalb eines Monats nach der in Absatz 2 oder 5 letzter Satz genannten Mitteilung kann der Anmelder die eingereichten fehlenden Teile der Beschreibung oder fehlenden Zeichnungen zurücknehmen; in diesem Fall gilt die Neufestsetzung des Anmeldetags als nicht erfolgt.
Das Europäische Patentamt unterrichtet den Anmelder entsprechend.
Regel 56 EPÜ → Fehlende Teile der Beschreibung oder fehlende Zeichnungen
Legt fest, dass das Europäische Patentamt den Anmelder auffordert, fehlende Teile der Beschreibung oder fehlende Zeichnungen nachzureichen, wenn diese offensichtlich fehlen.
Regel 56a des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass das Europäische Patentamt den Anmelder auffordert, richtige Anmeldungsunterlagen oder Teile nachzureichen, wenn offensichtlich fälschlicherweise eingereichte Anmeldungsunterlagen oder Teile vorliegen.
Regel 56a (1) EPÜ → Aufforderung zur Nachreichung
Beschreibt, dass das Europäische Patentamt den Anmelder auffordert, richtige Anmeldungsunterlagen oder Teile nachzureichen, wenn offensichtlich fälschlicherweise eingereichte Anmeldungsunterlagen oder Teile vorliegen.
Regel 56a (2) EPÜ → Berichtigung am oder vor dem Anmeldetag
Erklärt, dass richtige Anmeldungsunterlagen oder Teile, die am oder vor dem Anmeldetag eingereicht werden, in die Anmeldung aufgenommen werden.
Regel 56a (3) EPÜ → Neufestsetzung des Anmeldetags
Beschreibt, dass der Anmeldetag neu festgesetzt wird, wenn richtige Anmeldungsunterlagen oder Teile nach dem Anmeldetag nachgereicht werden.
Regel 56a (4) EPÜ → Beibehaltung des ursprünglichen Anmeldetags
Erklärt, dass der ursprüngliche Anmeldetag beibehalten wird, wenn die richtigen Anmeldungsunterlagen oder Teile in der früheren Anmeldung vollständig enthalten sind.
Regel 56a (5) EPÜ → Nicht erfolgte Einreichung
Beschreibt, dass die Einreichung der richtigen Anmeldungsunterlagen oder Teile als nicht erfolgt gilt, wenn diese nicht innerhalb der Frist nachgereicht werden.
Regel 56a (6) EPÜ → Erfüllung der Erfordernisse
Erklärt, dass der Anmeldetag neu festgesetzt wird, wenn die Erfordernisse nicht innerhalb der Frist erfüllt werden.
Regel 56a (7) EPÜ → Rücknahme der nachgereichten Teile
Beschreibt, dass die Neufestsetzung des Anmeldetags als nicht erfolgt gilt, wenn die nachgereichten richtigen Anmeldungsunterlagen oder Teile innerhalb eines Monats zurückgenommen werden.
Regel 56a (8) EPÜ → Entrichtung einer weiteren Recherchengebühr
Erklärt, dass das Europäische Patentamt den Anmelder auffordern kann, eine weitere Recherchengebühr zu entrichten, wenn die richtigen Anmeldungsunterlagen oder Teile nachgereicht werden, nachdem das Europäische Patentamt mit der Erstellung des Recherchenberichts begonnen hat.
AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.
Regel 56a (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass das Europäische Patentamt den Anmelder auffordert, richtige Anmeldungsunterlagen oder Teile nachzureichen, wenn offensichtlich fälschlicherweise eingereichte Anmeldungsunterlagen oder Teile vorliegen.
Ergibt die Prüfung nach Artikel 90 Absatz 1, dass die Beschreibung, die Ansprüche oder die Zeichnungen oder Teile dieser Anmeldungsunterlagen offensichtlich fälschlicherweise eingereicht wurden, so fordert das Europäische Patentamt den Anmelder auf, die richtigen Anmeldungsunterlagen oder Teile innerhalb von zwei Monaten nachzureichen.
Aus der Unterlassung einer solchen Aufforderung kann der Anmelder keine Ansprüche herleiten.
Regel 56a EPÜ → Fälschlicherweise eingereichte Anmeldungsunterlagen oder Teile
Legt fest, dass das Europäische Patentamt den Anmelder auffordert, richtige Anmeldungsunterlagen oder Teile nachzureichen, wenn offensichtlich fälschlicherweise eingereichte Anmeldungsunterlagen oder Teile vorliegen.
Regel 56a (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass richtige Anmeldungsunterlagen oder Teile, die am oder vor dem Anmeldetag eingereicht werden, in die Anmeldung aufgenommen werden.
Werden am oder vor dem Anmeldetag richtige Anmeldungsunterlagen oder Teile gemäß Absatz 1 eingereicht, um die Anmeldung zu berichtigen, so werden diese richtigen Anmeldungsunterlagen oder Teile in die Anmeldung aufgenommen und die fälschlicherweise eingereichten Anmeldungsunterlagen oder Teile gelten als nicht eingereicht.
Das Europäische Patentamt unterrichtet den Anmelder entsprechend.
Regel 56a EPÜ → Fälschlicherweise eingereichte Anmeldungsunterlagen oder Teile
Legt fest, dass das Europäische Patentamt den Anmelder auffordert, richtige Anmeldungsunterlagen oder Teile nachzureichen, wenn offensichtlich fälschlicherweise eingereichte Anmeldungsunterlagen oder Teile vorliegen.
Regel 56a (3) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass der Anmeldetag neu festgesetzt wird, wenn richtige Anmeldungsunterlagen oder Teile nach dem Anmeldetag nachgereicht werden.
Werden richtige Anmeldungsunterlagen oder Teile gemäß Absatz 1 nach dem Anmeldetag, jedoch innerhalb von zwei Monaten nach dem Anmeldetag oder, wenn eine Aufforderung nach Absatz 1 oder nach Regel 56 Absatz 1 ergeht, innerhalb von zwei Monaten nach dieser Aufforderung nachgereicht, so wird der Anmeldetag auf den Tag der Einreichung der richtigen Anmeldungsunterlagen oder Teile neu festgesetzt.
Die richtigen Anmeldungsunterlagen oder Teile werden in die Anmeldung aufgenommen, und die fälschlicherweise eingereichten Anmeldungsunterlagen oder Teile gelten als nicht eingereicht.
Das Europäische Patentamt unterrichtet den Anmelder entsprechend.
Regel 56a EPÜ → Fälschlicherweise eingereichte Anmeldungsunterlagen oder Teile
Legt fest, dass das Europäische Patentamt den Anmelder auffordert, richtige Anmeldungsunterlagen oder Teile nachzureichen, wenn offensichtlich fälschlicherweise eingereichte Anmeldungsunterlagen oder Teile vorliegen.
Regel 56a (4) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass der ursprüngliche Anmeldetag beibehalten wird, wenn die richtigen Anmeldungsunterlagen oder Teile in der früheren Anmeldung vollständig enthalten sind.
Werden die richtigen Anmeldungsunterlagen oder Teile innerhalb der Frist nach Absatz 3 eingereicht und nimmt die Anmeldung an dem Tag, an dem die Erfordernisse der Regel 40 Absatz 1 erfüllt waren, die Priorität einer früheren Anmeldung in Anspruch, so bleibt der Anmeldetag der Tag, an dem die Erfordernisse der Regel 40 Absatz 1 erfüllt waren, wenn die richtigen Anmeldungsunterlagen oder Teile vollständig in der früheren Anmeldung enthalten sind, der Anmelder dies innerhalb der Frist nach Absatz 3 beantragt und Folgendes einreicht:
a) eine Abschrift der früheren Anmeldung, sofern eine solche Abschrift dem Europäischen Patentamt nicht nach Regel 53 Absatz 2 zur Verfügung steht;
b) wenn diese nicht in einer Amtssprache des Europäischen Patentamts abgefasst ist, eine Übersetzung dieser Anmeldung in einer dieser Sprachen, sofern eine solche Übersetzung dem Europäischen Patentamt nicht nach Regel 53 Absatz 3 zur Verfügung steht,
und
c) eine Angabe, wo die richtigen Anmeldungsunterlagen oder Teile in der früheren Anmeldung und gegebenenfalls der Übersetzung vollständig enthalten sind.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so werden die richtigen Anmeldungsunterlagen oder Teile in die Anmeldung aufgenommen und die fälschlicherweise eingereichten Anmeldungsunterlagen oder Teile verbleiben in der Anmeldung.
Regel 56a EPÜ → Fälschlicherweise eingereichte Anmeldungsunterlagen oder Teile
Legt fest, dass das Europäische Patentamt den Anmelder auffordert, richtige Anmeldungsunterlagen oder Teile nachzureichen, wenn offensichtlich fälschlicherweise eingereichte Anmeldungsunterlagen oder Teile vorliegen.
Regel 56a (5) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass die Einreichung der richtigen Anmeldungsunterlagen oder Teile als nicht erfolgt gilt, wenn diese nicht innerhalb der Frist nachgereicht werden.
Wenn der Anmelder
a) die richtigen Anmeldungsunterlagen oder Teile nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 oder 3 einreicht oder
b) nach Absatz 7 richtige Anmeldungsunterlagen oder Teile zurücknimmt, die gemäß Absatz 3 nachgereicht wurden,
so gilt die Einreichung der richtigen Anmeldungsunterlagen oder Teile als nicht erfolgt und die fälschlicherweise eingereichten Anmeldungsunterlagen oder Teile verbleiben in der Anmeldung bzw. werden wieder in die Anmeldung aufgenommen.
Das Europäische Patentamt unterrichtet den Anmelder entsprechend.
Regel 56a EPÜ → Fälschlicherweise eingereichte Anmeldungsunterlagen oder Teile
Legt fest, dass das Europäische Patentamt den Anmelder auffordert, richtige Anmeldungsunterlagen oder Teile nachzureichen, wenn offensichtlich fälschlicherweise eingereichte Anmeldungsunterlagen oder Teile vorliegen.
Regel 56a (6) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass der Anmeldetag neu festgesetzt wird, wenn die Erfordernisse nicht innerhalb der Frist erfüllt werden.
Erfüllt der Anmelder die in Absatz 4 a) bis c) genannten Erfordernisse nicht innerhalb der Frist nach Absatz 3, so wird der Anmeldetag auf den Tag der Einreichung der richtigen Anmeldungsunterlagen oder Teile neu festgesetzt.
Die Einreichung der fälschlicherweise eingereichten Anmeldungsunterlagen oder Teile gilt als nicht erfolgt.
Das Europäische Patentamt unterrichtet den Anmelder entsprechend.
Regel 56a EPÜ → Fälschlicherweise eingereichte Anmeldungsunterlagen oder Teile
Legt fest, dass das Europäische Patentamt den Anmelder auffordert, richtige Anmeldungsunterlagen oder Teile nachzureichen, wenn offensichtlich fälschlicherweise eingereichte Anmeldungsunterlagen oder Teile vorliegen.
Regel 56a (7) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass die Neufestsetzung des Anmeldetags als nicht erfolgt gilt, wenn die nachgereichten richtigen Anmeldungsunterlagen oder Teile innerhalb eines Monats zurückgenommen werden.
Innerhalb eines Monats nach der in Absatz 3 oder 6 letzter Satz genannten Mitteilung kann der Anmelder die eingereichten richtigen Anmeldungsunterlagen oder Teile zurücknehmen; in diesem Fall gilt die Neufestsetzung des Anmeldetags als nicht erfolgt.
Das Europäische Patentamt unterrichtet den Anmelder entsprechend.
Regel 56a EPÜ → Fälschlicherweise eingereichte Anmeldungsunterlagen oder Teile
Legt fest, dass das Europäische Patentamt den Anmelder auffordert, richtige Anmeldungsunterlagen oder Teile nachzureichen, wenn offensichtlich fälschlicherweise eingereichte Anmeldungsunterlagen oder Teile vorliegen.
Regel 56a (8) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass das Europäische Patentamt den Anmelder auffordern kann, eine weitere Recherchengebühr zu entrichten, wenn die richtigen Anmeldungsunterlagen oder Teile nachgereicht werden, nachdem das Europäische Patentamt mit der Erstellung des Recherchenberichts begonnen hat.
Reicht der Anmelder richtige Anmeldungsunterlagen oder Teile nach Absatz 3 oder 4 ein, nachdem das Europäische Patentamt mit der Erstellung des Recherchenberichts begonnen hat, fordert das Europäische Patentamt den Anmelder auf, innerhalb eines Monats eine weitere Recherchengebühr zu entrichten.
Wird die Recherchengebühr nicht rechtzeitig entrichtet, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen.
Regel 56a EPÜ → Fälschlicherweise eingereichte Anmeldungsunterlagen oder Teile
Legt fest, dass das Europäische Patentamt den Anmelder auffordert, richtige Anmeldungsunterlagen oder Teile nachzureichen, wenn offensichtlich fälschlicherweise eingereichte Anmeldungsunterlagen oder Teile vorliegen.
Regel 57 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass das Europäische Patentamt prüft, ob bestimmte Erfordernisse erfüllt sind, nachdem der Anmeldetag einer europäischen Patentanmeldung feststeht.
Steht der Anmeldetag einer europäischen Patentanmeldung fest, so prüft das Europäische Patentamt nach Artikel 90 Absatz 3, ob
a) eine nach Artikel 14 Absatz 2, Regel 36 Absatz 2 Satz 2 oder Regel 40 Absatz 3 Satz 2 erforderliche Übersetzung der Anmeldung rechtzeitig eingereicht worden ist;
b) der Antrag auf Erteilung eines europäischen Patents den Erfordernissen der Regel 41 entspricht;
c) die Anmeldung einen oder mehrere Patentansprüche nach Artikel 78 Absatz 1 c) oder eine Bezugnahme auf eine früher eingereichte Anmeldung nach Regel 40 Absätze 1 c), 2 und 3 enthält, die zum Ausdruck bringt, dass sie auch die Patentansprüche ersetzt;
d) die Anmeldung eine Zusammenfassung nach Artikel 78 Absatz 1 e) enthält;
e) die Anmeldegebühr und die Recherchengebühr nach Regel 17 Absatz 2, Regel 36 Absatz 3 oder Regel 38 entrichtet worden sind;
f) die Erfindernennung nach Regel 19 Absatz 1 erfolgt ist;
g) gegebenenfalls den Erfordernissen der Regeln 52 und 53 für die Inanspruchnahme der Priorität entsprochen worden ist;
h) gegebenenfalls den Erfordernissen des Artikels 133 Absatz 2 entsprochen worden ist;
i) die Anmeldung den in Regel 49 Absatz 1 vorgeschriebenen Erfordernissen und den anwendbaren, vom Präsidenten des Europäischen Patentamts nach Regel 49 Absatz 2 vorgeschriebenen Erfordernissen entspricht;
j) die Anmeldung den in Regel 30 vorgeschriebenen Erfordernissen entspricht.
AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.
Regel 58 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass das Europäische Patentamt den Anmelder auffordert, festgestellte Mängel innerhalb von zwei Monaten zu beseitigen, wenn die europäische Patentanmeldung nicht den Erfordernissen der Regel 57 a) bis d), h) und i) entspricht.
Entspricht die europäische Patentanmeldung nicht den Erfordernissen der Regel 57 a) bis d), h) und i), so teilt das Europäische Patentamt dies dem Anmelder mit und fordert ihn auf, die festgestellten Mängel innerhalb von zwei Monaten zu beseitigen.
Die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zeichnungen können nur insoweit geändert werden, als es erforderlich ist, um diese Mängel zu beseitigen.
AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.
Regel 59 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass das Europäische Patentamt den Anmelder auffordert, das Aktenzeichen der früheren Anmeldung oder die Abschrift dieser Anmeldung innerhalb einer zu bestimmenden Frist einzureichen, wenn diese nicht rechtzeitig eingereicht worden sind.
Ist das Aktenzeichen der früheren Anmeldung nach Regel 52 Absatz 1 oder die Abschrift dieser Anmeldung nach Regel 53 Absatz 1 nicht rechtzeitig eingereicht worden, so teilt das Europäische Patentamt dem Anmelder dies mit und fordert ihn auf, das Aktenzeichen oder die Abschrift innerhalb einer zu bestimmenden Frist einzureichen.
AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.
Regel 60 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass das Europäische Patentamt den Anmelder auffordert, die Erfindernennung nachzuholen, wenn diese nicht erfolgt ist.
Regel 60 (1) EPÜ → Aufforderung zur Nachholung der Erfindernennung
Beschreibt, dass das Europäische Patentamt dem Anmelder mitteilt, dass die europäische Patentanmeldung zurückgewiesen wird, wenn die Erfindernennung nicht innerhalb von sechzehn Monaten nach dem Anmeldetag oder nach dem Prioritätstag nachgeholt wird.
Regel 60 (2) EPÜ → Erfindernennung bei Teilanmeldungen oder neuen Anmeldungen
Erklärt, dass das Europäische Patentamt den Anmelder auffordert, die Erfindernennung innerhalb einer zu bestimmenden Frist nachzuholen, wenn diese in einer Teilanmeldung oder einer neuen Anmeldung nach Artikel 61 Absatz 1 b) nicht erfolgt ist.
AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.
Regel 60 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass das Europäische Patentamt dem Anmelder mitteilt, dass die europäische Patentanmeldung zurückgewiesen wird, wenn die Erfindernennung nicht innerhalb von sechzehn Monaten nach dem Anmeldetag oder nach dem Prioritätstag nachgeholt wird.
Ist die Erfindernennung nach Regel 19 nicht erfolgt, so teilt das Europäische Patentamt dem Anmelder mit, dass die europäische Patentanmeldung zurückgewiesen wird, wenn die Erfindernennung nicht innerhalb von sechzehn Monaten nach dem Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, nach dem Prioritätstag nachgeholt wird; diese Frist gilt als eingehalten, wenn die Information vor Abschluss der technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung mitgeteilt wird.
Regel 60 EPÜ → Nachholung der Erfindernennung
Legt fest, dass das Europäische Patentamt den Anmelder auffordert, die Erfindernennung nachzuholen, wenn diese nicht erfolgt ist.
Regel 60 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass das Europäische Patentamt den Anmelder auffordert, die Erfindernennung innerhalb einer zu bestimmenden Frist nachzuholen, wenn diese in einer Teilanmeldung oder einer neuen Anmeldung nach Artikel 61 Absatz 1 b) nicht erfolgt ist.
Ist in einer Teilanmeldung oder einer neuen Anmeldung nach Artikel 61 Absatz 1 b) die Erfindernennung nach Regel 19 nicht erfolgt, so fordert das Europäische Patentamt den Anmelder auf, die Erfindernennung innerhalb einer zu bestimmenden Frist nachzuholen.
Regel 60 EPÜ → Nachholung der Erfindernennung
Legt fest, dass das Europäische Patentamt den Anmelder auffordert, die Erfindernennung nachzuholen, wenn diese nicht erfolgt ist.
Regel 61 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, welche Angaben der europäische Recherchenbericht enthalten muss.
Regel 61 (1) EPÜ → Schriftstücke zur Beurteilung der Erfindung
Beschreibt, dass im europäischen Recherchenbericht die Schriftstücke genannt werden, die zur Beurteilung der Neuheit und erfinderischen Tätigkeit der Erfindung herangezogen werden können.
Regel 61 (2) EPÜ → Auflistung der Schriftstücke
Erklärt, dass die Schriftstücke im Zusammenhang mit den Patentansprüchen aufgeführt werden, auf die sie sich beziehen.
Regel 61 (3) EPÜ → Unterscheidung der Schriftstücke nach Veröffentlichungstag
Beschreibt, dass im europäischen Recherchenbericht zwischen Schriftstücken unterschieden wird, die vor dem beanspruchten Prioritätstag, zwischen dem Prioritätstag und dem Anmeldetag und an oder nach dem Anmeldetag veröffentlicht worden sind.
Regel 61 (4) EPÜ → Schriftstücke zu nicht schriftlichen Offenbarungen
Erklärt, dass Schriftstücke, die sich auf nicht schriftliche Offenbarungen beziehen, im europäischen Recherchenbericht genannt werden.
Regel 61 (5) EPÜ → Verfahrenssprache des Recherchenberichts
Beschreibt, dass der europäische Recherchenbericht in der Verfahrenssprache abgefasst wird.
Regel 61 (6) EPÜ → Klassifikation des Gegenstands der Anmeldung
Erklärt, dass auf dem europäischen Recherchenbericht die Klassifikation des Gegenstands der europäischen Patentanmeldung nach der Internationalen Klassifikation anzugeben ist.
AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.
Regel 61 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass im europäischen Recherchenbericht die Schriftstücke genannt werden, die zur Beurteilung der Neuheit und erfinderischen Tätigkeit der Erfindung herangezogen werden können.
Im europäischen Recherchenbericht werden die dem Europäischen Patentamt zum Zeitpunkt der Erstellung des Berichts zur Verfügung stehenden Schriftstücke genannt, die zur Beurteilung in Betracht gezogen werden können, ob die Erfindung, die Gegenstand der europäischen Patentanmeldung ist, neu ist und auf erfinderischer Tätigkeit beruht.
Regel 61 EPÜ → Inhalt des europäischen Recherchenberichts
Legt fest, welche Angaben der europäische Recherchenbericht enthalten muss.
Regel 61 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass die Schriftstücke im Zusammenhang mit den Patentansprüchen aufgeführt werden, auf die sie sich beziehen.
Die Schriftstücke werden im Zusammenhang mit den Patentansprüchen aufgeführt, auf die sie sich beziehen.
Gegebenenfalls werden die maßgeblichen Teile jedes Schriftstücks näher gekennzeichnet.
Regel 61 EPÜ → Inhalt des europäischen Recherchenberichts
Legt fest, welche Angaben der europäische Recherchenbericht enthalten muss.
Regel 61 (3) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass im europäischen Recherchenbericht zwischen Schriftstücken unterschieden wird, die vor dem beanspruchten Prioritätstag, zwischen dem Prioritätstag und dem Anmeldetag und an oder nach dem Anmeldetag veröffentlicht worden sind.
Im europäischen Recherchenbericht ist zu unterscheiden zwischen Schriftstücken, die vor dem beanspruchten Prioritätstag, zwischen dem Prioritätstag und dem Anmeldetag und an oder nach dem Anmeldetag veröffentlicht worden sind.
Regel 61 EPÜ → Inhalt des europäischen Recherchenberichts
Legt fest, welche Angaben der europäische Recherchenbericht enthalten muss.
Regel 61 (4) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass Schriftstücke, die sich auf nicht schriftliche Offenbarungen beziehen, im europäischen Recherchenbericht genannt werden.
Schriftstücke, die sich auf eine vor dem Anmeldetag der europäischen Patentanmeldung der Öffentlichkeit zugänglich gemachte mündliche Beschreibung, Benutzung oder sonstige Offenbarung beziehen, werden in dem europäischen Recherchenbericht unter Angabe des Tags einer etwaigen Veröffentlichung des Schriftstücks und einer nicht schriftlichen Offenbarung genannt.
Regel 61 EPÜ → Inhalt des europäischen Recherchenberichts
Legt fest, welche Angaben der europäische Recherchenbericht enthalten muss.
Regel 61 (5) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass der europäische Recherchenbericht in der Verfahrenssprache abgefasst wird.
Der europäische Recherchenbericht wird in der Verfahrenssprache abgefasst.
Regel 61 EPÜ → Inhalt des europäischen Recherchenberichts
Legt fest, welche Angaben der europäische Recherchenbericht enthalten muss.
Regel 61 (6) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass auf dem europäischen Recherchenbericht die Klassifikation des Gegenstands der europäischen Patentanmeldung nach der Internationalen Klassifikation anzugeben ist.
Auf dem europäischen Recherchenbericht ist die Klassifikation des Gegenstands der europäischen Patentanmeldung nach der Internationalen Klassifikation anzugeben.
Regel 61 EPÜ → Inhalt des europäischen Recherchenberichts
Legt fest, welche Angaben der europäische Recherchenbericht enthalten muss.
Regel 62 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass zusammen mit dem europäischen Recherchenbericht eine Stellungnahme ergeht, ob die Anmeldung und die Erfindung die Erfordernisse des Übereinkommens zu erfüllen scheinen.
Regel 62 (1) EPÜ → Stellungnahme zum europäischen Recherchenbericht
Beschreibt, dass zusammen mit dem europäischen Recherchenbericht eine Stellungnahme ergeht, ob die Anmeldung und die Erfindung die Erfordernisse des Übereinkommens zu erfüllen scheinen.
Regel 62 (2) EPÜ → Nichtveröffentlichung der Stellungnahme
Erklärt, dass die Stellungnahme nicht zusammen mit dem Recherchenbericht veröffentlicht wird.
AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.
Regel 62 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass zusammen mit dem europäischen Recherchenbericht eine Stellungnahme ergeht, ob die Anmeldung und die Erfindung die Erfordernisse des Übereinkommens zu erfüllen scheinen.
Zusammen mit dem europäischen Recherchenbericht ergeht eine Stellungnahme dazu, ob die Anmeldung und die Erfindung, die sie zum Gegenstand hat, die Erfordernisse dieses Übereinkommens zu erfüllen scheinen, sofern nicht eine Mitteilung nach Regel 71 Absatz 1 oder 3 erlassen werden kann.
Regel 62 EPÜ → Erweiterter europäischer Recherchenbericht
Legt fest, dass zusammen mit dem europäischen Recherchenbericht eine Stellungnahme ergeht, ob die Anmeldung und die Erfindung die Erfordernisse des Übereinkommens zu erfüllen scheinen.
Regel 62 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass die Stellungnahme nicht zusammen mit dem Recherchenbericht veröffentlicht wird.
Die Stellungnahme nach Absatz 1 wird nicht zusammen mit dem Recherchenbericht veröffentlicht.
Regel 62 EPÜ → Erweiterter europäischer Recherchenbericht
Legt fest, dass zusammen mit dem europäischen Recherchenbericht eine Stellungnahme ergeht, ob die Anmeldung und die Erfindung die Erfordernisse des Übereinkommens zu erfüllen scheinen.
Regel 62a des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass das Europäische Patentamt den Anmelder auffordert, die Regel 43 Absatz 2 entsprechenden Patentansprüche anzugeben, wenn die Patentansprüche in der ursprünglich eingereichten Fassung dieser Regel nicht entsprechen.
Regel 62a (1) EPÜ → Aufforderung zur Angabe der Patentansprüche
Beschreibt, dass das Europäische Patentamt den Anmelder auffordert, die Regel 43 Absatz 2 entsprechenden Patentansprüche anzugeben, wenn die Patentansprüche in der ursprünglich eingereichten Fassung dieser Regel nicht entsprechen.
Regel 62a (2) EPÜ → Beschränkung der Patentansprüche
Erklärt, dass die Prüfungsabteilung den Anmelder auffordert, die Patentansprüche auf den recherchierten Gegenstand zu beschränken, es sei denn, sie stellt fest, dass der Einwand nach Absatz 1 nicht gerechtfertigt war.
AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.
Regel 62a (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass das Europäische Patentamt den Anmelder auffordert, die Regel 43 Absatz 2 entsprechenden Patentansprüche anzugeben, wenn die Patentansprüche in der ursprünglich eingereichten Fassung dieser Regel nicht entsprechen.
Ist das Europäische Patentamt der Auffassung, dass die Patentansprüche in der ursprünglich eingereichten Fassung Regel 43 Absatz 2 nicht entsprechen, so fordert es den Anmelder auf, innerhalb einer Frist von zwei Monaten die Regel 43 Absatz 2 entsprechenden Patentansprüche anzugeben, auf deren Grundlage die Recherche durchzuführen ist.
Teilt der Anmelder diese Angabe nicht rechtzeitig mit, so wird die Recherche auf der Grundlage des ersten Patentanspruchs in jeder Kategorie durchgeführt.
Regel 62a EPÜ → Anmeldungen mit mehreren unabhängigen Patentansprüchen
Legt fest, dass das Europäische Patentamt den Anmelder auffordert, die Regel 43 Absatz 2 entsprechenden Patentansprüche anzugeben, wenn die Patentansprüche in der ursprünglich eingereichten Fassung dieser Regel nicht entsprechen.
Regel 62a (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass die Prüfungsabteilung den Anmelder auffordert, die Patentansprüche auf den recherchierten Gegenstand zu beschränken, es sei denn, sie stellt fest, dass der Einwand nach Absatz 1 nicht gerechtfertigt war.
Die Prüfungsabteilung fordert den Anmelder auf, die Patentansprüche auf den recherchierten Gegenstand zu beschränken, es sei denn, sie stellt fest, dass der Einwand nach Absatz 1 nicht gerechtfertigt war.
Regel 62a EPÜ → Anmeldungen mit mehreren unabhängigen Patentansprüchen
Legt fest, dass das Europäische Patentamt den Anmelder auffordert, die Regel 43 Absatz 2 entsprechenden Patentansprüche anzugeben, wenn die Patentansprüche in der ursprünglich eingereichten Fassung dieser Regel nicht entsprechen.
Regel 63 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass das Europäische Patentamt den Anmelder auffordert, eine Erklärung mit Angaben zu dem zu recherchierenden Gegenstand abzugeben, wenn die europäische Patentanmeldung dem Übereinkommen so wenig entspricht, dass sinnvolle Ermittlungen über den Stand der Technik unmöglich sind.
Regel 63 (1) EPÜ → Aufforderung zur Abgabe einer Erklärung
Beschreibt, dass das Europäische Patentamt den Anmelder auffordert, eine Erklärung mit Angaben zu dem zu recherchierenden Gegenstand abzugeben, wenn die europäische Patentanmeldung dem Übereinkommen so wenig entspricht, dass sinnvolle Ermittlungen über den Stand der Technik unmöglich sind.
Regel 63 (2) EPÜ → Begründete Erklärung oder teilweiser Recherchenbericht
Erklärt, dass das Europäische Patentamt entweder eine begründete Erklärung abgibt oder einen teilweisen Recherchenbericht erstellt, wenn die Erklärung des Anmelders nicht ausreicht oder nicht rechtzeitig eingereicht wird.
Regel 63 (3) EPÜ → Beschränkung der Patentansprüche auf den recherchierten Gegenstand
Beschreibt, dass die Prüfungsabteilung den Anmelder auffordert, die Patentansprüche auf den recherchierten Gegenstand zu beschränken, wenn ein teilweiser Recherchenbericht erstellt wurde.
AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.
Regel 63 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass das Europäische Patentamt den Anmelder auffordert, eine Erklärung mit Angaben zu dem zu recherchierenden Gegenstand abzugeben, wenn die europäische Patentanmeldung dem Übereinkommen so wenig entspricht, dass sinnvolle Ermittlungen über den Stand der Technik unmöglich sind.
Ist das Europäische Patentamt der Auffassung, dass die europäische Patentanmeldung diesem Übereinkommen so wenig entspricht, dass es unmöglich ist, auf der Grundlage des gesamten beanspruchten Gegenstands oder eines Teils desselben sinnvolle Ermittlungen über den Stand der Technik durchzuführen, so fordert es den Anmelder auf, innerhalb einer Frist von zwei Monaten eine Erklärung mit Angaben zu dem zu recherchierenden Gegenstand abzugeben.
Regel 63 EPÜ → Unvollständige Recherche
Legt fest, dass das Europäische Patentamt den Anmelder auffordert, eine Erklärung mit Angaben zu dem zu recherchierenden Gegenstand abzugeben, wenn die europäische Patentanmeldung dem Übereinkommen so wenig entspricht, dass sinnvolle Ermittlungen über den Stand der Technik unmöglich sind.
Regel 63 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass das Europäische Patentamt entweder eine begründete Erklärung abgibt oder einen teilweisen Recherchenbericht erstellt, wenn die Erklärung des Anmelders nicht ausreicht oder nicht rechtzeitig eingereicht wird.
Wird die Erklärung nach Absatz 1 nicht rechtzeitig eingereicht oder reicht sie nicht aus, um den nach Absatz 1 festgestellten Mangel zu beseitigen, so stellt das Europäische Patentamt entweder in einer begründeten Erklärung fest, dass die europäische Patentanmeldung diesem Übereinkommen so wenig entspricht, dass es unmöglich ist, auf der Grundlage des gesamten beanspruchten Gegenstands oder eines Teils desselben sinnvolle Ermittlungen über den Stand der Technik durchzuführen, oder es erstellt, soweit dies durchführbar ist, einen teilweisen Recherchenbericht.
Diese begründete Erklärung oder dieser teilweise Recherchenbericht gilt für das weitere Verfahren als europäischer Recherchenbericht.
Regel 63 EPÜ → Unvollständige Recherche
Legt fest, dass das Europäische Patentamt den Anmelder auffordert, eine Erklärung mit Angaben zu dem zu recherchierenden Gegenstand abzugeben, wenn die europäische Patentanmeldung dem Übereinkommen so wenig entspricht, dass sinnvolle Ermittlungen über den Stand der Technik unmöglich sind.
Regel 63 (3) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass die Prüfungsabteilung den Anmelder auffordert, die Patentansprüche auf den recherchierten Gegenstand zu beschränken, wenn ein teilweiser Recherchenbericht erstellt wurde.
Wurde ein teilweiser Recherchenbericht erstellt, so fordert die Prüfungsabteilung den Anmelder auf, die Patentansprüche auf den recherchierten Gegenstand zu beschränken, es sei denn, sie stellt fest, dass der Einwand nach Absatz 1 nicht gerechtfertigt war.
Regel 63 EPÜ → Unvollständige Recherche
Legt fest, dass das Europäische Patentamt den Anmelder auffordert, eine Erklärung mit Angaben zu dem zu recherchierenden Gegenstand abzugeben, wenn die europäische Patentanmeldung dem Übereinkommen so wenig entspricht, dass sinnvolle Ermittlungen über den Stand der Technik unmöglich sind.
Regel 64 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass das Europäische Patentamt einen teilweisen Recherchenbericht erstellt, wenn die europäische Patentanmeldung nicht den Anforderungen an die Einheitlichkeit der Erfindung entspricht.
Regel 64 (1) EPÜ → Teilweiser Recherchenbericht bei mangelnder Einheitlichkeit
Beschreibt, dass das Europäische Patentamt einen teilweisen Recherchenbericht für die Teile der Anmeldung erstellt, die sich auf die zuerst erwähnte Erfindung oder Gruppe von Erfindungen beziehen.
Regel 64 (2) EPÜ → Rückzahlung der Recherchengebühr
Erklärt, dass eine nach Absatz 1 gezahlte Recherchengebühr zurückgezahlt wird, wenn die Prüfungsabteilung feststellt, dass die Mitteilung nach Absatz 1 nicht gerechtfertigt war.
AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.
Regel 64 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass das Europäische Patentamt einen teilweisen Recherchenbericht für die Teile der Anmeldung erstellt, die sich auf die zuerst erwähnte Erfindung oder Gruppe von Erfindungen beziehen.
Entspricht die europäische Patentanmeldung nach Auffassung des Europäischen Patentamts nicht den Anforderungen an die Einheitlichkeit der Erfindung, so erstellt es einen teilweisen Recherchenbericht für die Teile der Anmeldung, die sich auf die in den Patentansprüchen zuerst erwähnte Erfindung oder Gruppe von Erfindungen im Sinne des Artikels 82 beziehen.
Es teilt dem Anmelder mit, dass für jede weitere Erfindung innerhalb einer Frist von zwei Monaten eine weitere Recherchengebühr zu entrichten ist, wenn der europäische Recherchenbericht diese Erfindung erfassen soll.
Der europäische Recherchenbericht wird für die Teile der Anmeldung erstellt, die sich auf die Erfindungen beziehen, für die Recherchengebühren entrichtet worden sind.
Regel 64 EPÜ → Europäischer Recherchenbericht bei mangelnder Einheitlichkeit
Legt fest, dass das Europäische Patentamt einen teilweisen Recherchenbericht erstellt, wenn die europäische Patentanmeldung nicht den Anforderungen an die Einheitlichkeit der Erfindung entspricht.
Regel 64 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass eine nach Absatz 1 gezahlte Recherchengebühr zurückgezahlt wird, wenn die Prüfungsabteilung feststellt, dass die Mitteilung nach Absatz 1 nicht gerechtfertigt war.
Eine nach Absatz 1 gezahlte Recherchengebühr wird zurückgezahlt, wenn der Anmelder dies im Verlauf der Prüfung der europäischen Patentanmeldung beantragt und die Prüfungsabteilung feststellt, dass die Mitteilung nach Absatz 1 nicht gerechtfertigt war.
Regel 64 EPÜ → Europäischer Recherchenbericht bei mangelnder Einheitlichkeit
Legt fest, dass das Europäische Patentamt einen teilweisen Recherchenbericht erstellt, wenn die europäische Patentanmeldung nicht den Anforderungen an die Einheitlichkeit der Erfindung entspricht.
Regel 65 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass der europäische Recherchenbericht unmittelbar nach seiner Erstellung dem Anmelder übermittelt wird.
Der europäische Recherchenbericht wird unmittelbar nach seiner Erstellung dem Anmelder übermittelt.
Das Europäische Patentamt macht Abschriften aller angeführten Schriftstücke zugänglich.
AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.
Regel 66 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass das Europäische Patentamt gleichzeitig mit der Erstellung des europäischen Recherchenberichts den endgültigen Inhalt der Zusammenfassung bestimmt und sie dem Anmelder zusammen mit dem Recherchenbericht übermittelt.
Gleichzeitig mit der Erstellung des europäischen Recherchenberichts bestimmt das Europäische Patentamt den endgültigen Inhalt der Zusammenfassung und übermittelt sie dem Anmelder zusammen mit dem Recherchenbericht.
AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.
Regel 67 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass der Präsident des Europäischen Patentamts bestimmt, wann die technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung als abgeschlossen gelten.
Regel 67 (1) EPÜ → Bestimmung des Abschlusses der technischen Vorbereitungen
Beschreibt, dass der Präsident des Europäischen Patentamts bestimmt, wann die technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung als abgeschlossen gelten.
Regel 67 (2) EPÜ → Nichtveröffentlichung bei Zurückweisung oder Rücknahme
Erklärt, dass die Anmeldung nicht veröffentlicht wird, wenn sie vor Abschluss der technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung rechtskräftig zurückgewiesen oder zurückgenommen worden ist oder als zurückgenommen gilt.
AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.
Regel 67 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass der Präsident des Europäischen Patentamts bestimmt, wann die technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung als abgeschlossen gelten.
Der Präsident des Europäischen Patentamts bestimmt, wann die technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung als abgeschlossen gelten.
Regel 67 EPÜ → Technische Vorbereitungen für die Veröffentlichung
Legt fest, dass der Präsident des Europäischen Patentamts bestimmt, wann die technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung als abgeschlossen gelten.
Regel 67 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass die Anmeldung nicht veröffentlicht wird, wenn sie vor Abschluss der technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung rechtskräftig zurückgewiesen oder zurückgenommen worden ist oder als zurückgenommen gilt.
Die Anmeldung wird nicht veröffentlicht, wenn sie vor Abschluss der technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung rechtskräftig zurückgewiesen oder zurückgenommen worden ist oder als zurückgenommen gilt.
Regel 67 EPÜ → Technische Vorbereitungen für die Veröffentlichung
Legt fest, dass der Präsident des Europäischen Patentamts bestimmt, wann die technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung als abgeschlossen gelten.
Regel 68 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, in welcher Form die europäischen Patentanmeldungen und europäischen Recherchenberichte veröffentlicht werden.
Regel 68 (1) EPÜ → Inhalt der Veröffentlichung
Beschreibt, dass die Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung die Beschreibung, die Patentansprüche und gegebenenfalls die Zeichnungen in der ursprünglich eingereichten Fassung sowie die Zusammenfassung und den europäischen Recherchenbericht enthält.
Regel 68 (2) EPÜ → Bestimmung der Form der Veröffentlichung
Erklärt, dass der Präsident des Europäischen Patentamts bestimmt, in welcher Form die Anmeldungen veröffentlicht werden und welche Angaben sie enthalten.
Regel 68 (3) EPÜ → Angabe der benannten Vertragsstaaten
Beschreibt, dass in der veröffentlichten Anmeldung die benannten Vertragsstaaten angegeben werden.
Regel 68 (4) EPÜ → Angabe der nicht am Anmeldetag eingereichten Patentansprüche
Erklärt, dass bei der Veröffentlichung angegeben wird, wenn die Patentansprüche nicht am Anmeldetag eingereicht wurden.
AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.
Regel 68 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass die Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung die Beschreibung, die Patentansprüche und gegebenenfalls die Zeichnungen in der ursprünglich eingereichten Fassung sowie die Zusammenfassung und den europäischen Recherchenbericht enthält.
Die Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung enthält die Beschreibung, die Patentansprüche und gegebenenfalls die Zeichnungen jeweils in der ursprünglich eingereichten Fassung sowie die Zusammenfassung oder, wenn diese Bestandteile der Anmeldung nicht in einer Amtssprache des Europäischen Patentamts eingereicht wurden, deren Übersetzung in die Verfahrenssprache und als Anlage den europäischen Recherchenbericht, sofern er vor Abschluss der technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung vorliegt.
Wird der Recherchenbericht oder die Zusammenfassung nicht mit der Anmeldung veröffentlicht, so werden sie gesondert veröffentlicht.
Regel 68 EPÜ → Form der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldungen und europäischen Recherchenberichte
Legt fest, in welcher Form die europäischen Patentanmeldungen und europäischen Recherchenberichte veröffentlicht werden.
Regel 68 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass der Präsident des Europäischen Patentamts bestimmt, in welcher Form die Anmeldungen veröffentlicht werden und welche Angaben sie enthalten.
Der Präsident des Europäischen Patentamts bestimmt, in welcher Form die Anmeldungen veröffentlicht werden und welche Angaben sie enthalten.
Das Gleiche gilt, wenn der europäische Recherchenbericht und die Zusammenfassung gesondert veröffentlicht werden.
Regel 68 EPÜ → Form der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldungen und europäischen Recherchenberichte
Legt fest, in welcher Form die europäischen Patentanmeldungen und europäischen Recherchenberichte veröffentlicht werden.
Regel 68 (3) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass in der veröffentlichten Anmeldung die benannten Vertragsstaaten angegeben werden.
In der veröffentlichten Anmeldung werden die benannten Vertragsstaaten angegeben.
Regel 68 EPÜ → Form der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldungen und europäischen Recherchenberichte
Legt fest, in welcher Form die europäischen Patentanmeldungen und europäischen Recherchenberichte veröffentlicht werden.
Regel 68 (4) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass bei der Veröffentlichung angegeben wird, wenn die Patentansprüche nicht am Anmeldetag eingereicht wurden.
Wurden die Patentansprüche nicht am Anmeldetag eingereicht, wird dies bei der Veröffentlichung angegeben.
Sind vor Abschluss der technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung der Anmeldung die Patentansprüche nach Regel 137 Absatz 2 geändert worden, so werden neben den Patentansprüchen in der ursprünglich eingereichten Fassung auch die neuen oder geänderten Patentansprüche veröffentlicht.
Regel 68 EPÜ → Form der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldungen und europäischen Recherchenberichte
Legt fest, in welcher Form die europäischen Patentanmeldungen und europäischen Recherchenberichte veröffentlicht werden.
Regel 69 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass das Europäische Patentamt dem Anmelder den Tag der Veröffentlichung des europäischen Recherchenberichts mitteilt und ihn auf bestimmte Regelungen hinweist.
Regel 69 (1) EPÜ → Mitteilung des Veröffentlichungstags
Beschreibt, dass das Europäische Patentamt dem Anmelder den Tag der Veröffentlichung des europäischen Recherchenberichts mitteilt und ihn auf Regel 70 Absatz 1, Artikel 94 Absatz 2 und Regel 70a Absatz 1 hinweist.
Regel 69 (2) EPÜ → Maßgeblichkeit des späteren Veröffentlichungstags
Erklärt, dass für bestimmte Fristen der spätere Tag maßgebend ist, wenn in der Mitteilung ein späterer Tag der Veröffentlichung angegeben ist als der tatsächliche Tag der Veröffentlichung.
AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.
Regel 69 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass das Europäische Patentamt dem Anmelder den Tag der Veröffentlichung des europäischen Recherchenberichts mitteilt und ihn auf Regel 70 Absatz 1, Artikel 94 Absatz 2 und Regel 70a Absatz 1 hinweist.
Das Europäische Patentamt teilt dem Anmelder den Tag mit, an dem im Europäischen Patentblatt auf die Veröffentlichung des europäischen Recherchenberichts hingewiesen wird, und weist ihn auf Regel 70 Absatz 1, Artikel 94 Absatz 2 und Regel 70a Absatz 1 hin.
Regel 69 EPÜ → Mitteilungen über die Veröffentlichung
Legt fest, dass das Europäische Patentamt dem Anmelder den Tag der Veröffentlichung des europäischen Recherchenberichts mitteilt und ihn auf bestimmte Regelungen hinweist.
Regel 69 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass für bestimmte Fristen der spätere Tag maßgebend ist, wenn in der Mitteilung ein späterer Tag der Veröffentlichung angegeben ist als der tatsächliche Tag der Veröffentlichung.
Ist in der Mitteilung nach Absatz 1 ein späterer Tag der Veröffentlichung angegeben als der tatsächliche Tag der Veröffentlichung, so ist für die Fristen nach Regel 70 Absatz 1 und Regel 70a Absatz 1 der spätere Tag maßgebend, wenn der Fehler nicht ohne Weiteres erkennbar war.
Regel 69 EPÜ → Mitteilungen über die Veröffentlichung
Legt fest, dass das Europäische Patentamt dem Anmelder den Tag der Veröffentlichung des europäischen Recherchenberichts mitteilt und ihn auf bestimmte Regelungen hinweist.
Regel 70 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass der Anmelder die Prüfung der europäischen Patentanmeldung beantragen kann und beschreibt die Bedingungen für den Prüfungsantrag.
Regel 70 (1) EPÜ → Frist für den Prüfungsantrag
Beschreibt, dass der Anmelder die Prüfung der europäischen Patentanmeldung bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Tag, an dem im Europäischen Patentblatt auf die Veröffentlichung des europäischen Recherchenberichts hingewiesen worden ist, beantragen kann.
Regel 70 (2) EPÜ → Aufforderung zur Erklärung und Stellungnahme
Erklärt, dass das Europäische Patentamt den Anmelder auffordert, innerhalb einer zu bestimmenden Frist zu erklären, ob er die Anmeldung aufrechterhält, wenn der Prüfungsantrag vor Übermittlung des Recherchenberichts gestellt wird.
Regel 70 (3) EPÜ → Folgen der Nichtantwort
Beschreibt, dass die Anmeldung als zurückgenommen gilt, wenn der Anmelder auf die Aufforderung nach Absatz 2 nicht rechtzeitig antwortet.
AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.
Regel 70 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass der Anmelder die Prüfung der europäischen Patentanmeldung bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Tag, an dem im Europäischen Patentblatt auf die Veröffentlichung des europäischen Recherchenberichts hingewiesen worden ist, beantragen kann.
Der Anmelder kann bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Tag, an dem im Europäischen Patentblatt auf die Veröffentlichung des europäischen Recherchenberichts hingewiesen worden ist, die Prüfung der europäischen Patentanmeldung beantragen.
Der Antrag kann nicht zurückgenommen werden.
Regel 70 EPÜ → Prüfungsantrag
Legt fest, dass der Anmelder die Prüfung der europäischen Patentanmeldung beantragen kann und beschreibt die Bedingungen für den Prüfungsantrag.
Regel 70 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass das Europäische Patentamt den Anmelder auffordert, innerhalb einer zu bestimmenden Frist zu erklären, ob er die Anmeldung aufrechterhält, wenn der Prüfungsantrag vor Übermittlung des Recherchenberichts gestellt wird.
Wird der Prüfungsantrag gestellt, bevor dem Anmelder der europäische Recherchenbericht übermittelt worden ist, so fordert das Europäische Patentamt den Anmelder auf, innerhalb einer zu bestimmenden Frist zu erklären, ob er die Anmeldung aufrechterhält, und gibt ihm Gelegenheit, zu dem Recherchenbericht Stellung zu nehmen und gegebenenfalls die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zeichnungen zu ändern.
Regel 70 EPÜ → Prüfungsantrag
Legt fest, dass der Anmelder die Prüfung der europäischen Patentanmeldung beantragen kann und beschreibt die Bedingungen für den Prüfungsantrag.
Regel 70 (3) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass die Anmeldung als zurückgenommen gilt, wenn der Anmelder auf die Aufforderung nach Absatz 2 nicht rechtzeitig antwortet.
Unterlässt es der Anmelder, auf die Aufforderung nach Absatz 2 rechtzeitig zu antworten, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen.
Regel 70 EPÜ → Prüfungsantrag
Legt fest, dass der Anmelder die Prüfung der europäischen Patentanmeldung beantragen kann und beschreibt die Bedingungen für den Prüfungsantrag.