Der Anmelder kann eine Teilanmeldung zu jeder anhängigen früheren europäischen Patentanmeldung einreichen.
In Regel 25 (1) EPÜ (jetzt Regel 36 (1)) wird ein materiellrechtliches Erfordernis aufgestellt, das bei der Einreichung einer Teilanmeldung erfüllt sein muss.
Ob eine Patentanmeldung anhängig ist oder nicht, hat unmittelbare materielle Auswirkungen auf die rechtlichen Interessen Dritter. Ist die Anmeldung nicht mehr anhängig, weil das Patent erteilt wurde, so ist das EPA nicht mehr befugt, über Fragen im Zusammenhang mit diesen materiellen Auswirkungen zu entscheiden. Das heißt, dass die nach der Erteilung entstehende Rechtslage vom EPA (und auch vom Anmelder) unabhängig ist. Mit der Erteilung ist über den geschützten und den aufgegebenen Gegenstand der Patentanmeldung rechtskräftig entschieden und der Schutzbereich des erteilten Patents festgelegt. Die Beanspruchung eines aufgegebenen Gegenstands verstieße eindeutig und in derselben Weise gegen die Interessen der Öffentlichkeit, wie wenn der Anmelder einen Gegenstand aus dem Stand der Technik beanspruchen würde.1)