Artikel 99 (4) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass ein Rechtsnachfolger eines Patentinhabers unter bestimmten Bedingungen in das Einspruchsverfahren eintreten kann.
Weist jemand nach, dass er in einem Vertragsstaat aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung anstelle des bisherigen Patentinhabers in das Patentregister dieses Staats eingetragen ist, so tritt er auf Antrag in Bezug auf diesen Staat an die Stelle des bisherigen Patentinhabers. Abweichend von Artikel 118 gelten der bisherige Patentinhaber und derjenige, der sein Recht geltend macht, nicht als gemeinsame Inhaber, es sei denn, dass beide dies verlangen.
Artikel 99 EPÜ → Einspruch
Regelt das Einspruchsverfahren gegen ein europäisches Patent.