Artikel 77 (3) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass eine europäische Patentanmeldung, die nicht rechtzeitig an das Europäische Patentamt weitergeleitet wird, als zurückgenommen gilt.
Eine europäische Patentanmeldung, die nicht rechtzeitig an das Europäische Patentamt weitergeleitet wird, gilt als zurückgenommen.
Artikel 77 EPÜ → Weiterleitung europäischer Patentanmeldungen
Beschreibt die Weiterleitung europäischer Patentanmeldungen durch die Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines Vertragsstaats.