Rechtliches Gehör

Artikel 113 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass Entscheidungen des Europäischen Patentamts nur auf Gründe gestützt werden dürfen, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

Artikel 113 (1) EPÜ

Entscheidungen des Europäischen Patentamts dürfen nur auf Gründe gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

Art. 113 Abs. 1 EPÜ sieht ausdrücklich vor, dass Entscheidungen des Europäischen Patentamts nur auf Gründe gestützt werden dürfen, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten. Die Überprüfungsverfahren nach Art. 112a EPÜ – die durch die Akte zur Revision des Europäischen Patentübereinkommens vom 29. November 2000 eingeführt wurden – stützen sich in der Praxis häufig auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Dazu hat sich auch eine Kasuistik der Großen Beschwerdekammer entwickelt.1)

Liegt ein schwerwiegender Verstoß gegen das in Art. 113 Abs. 1 EPÜ garantierte Recht auf rechtliches Gehör vor, so kann die Große Beschwerdekammer im Rahmen des Überprüfungsverfahrens Entscheidungen der Beschwerdekammern aufheben (Art. 112a Abs. 2 Buchstabe c EPÜ). Damit dürfte die Gewährung rechtlichen Gehörs jedenfalls im Kern gewährleistet sein.2)

siehe auch

Artikel 113 EPÜ → Rechtliches Gehör und Grundlage der Entscheidungen
Regelt das rechtliche Gehör der Beteiligten und die Grundlage der Entscheidungen des Europäischen Patentamts.

1)
BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 08. November 2022 - 2 BvR 2480/10; m.V.a. Haertel, in: Fitzner/Lutz/Bodewig, BeckOK Patentrecht, EPÜ Art. 113 Rn. 6 ff. <Jan. 2022>
2)
BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 08. November 2022 - 2 BvR 2480/10; m.V.a.Haertel, in: Fitzner/Lutz/Bodewig, BeckOK Patentrecht, EPÜ Art. 113 Rn. 6 <Jan. 2022>; Schäfers/Unland, in: Benkard, Europäisches Patentübereinkommen, 3. Aufl. 2019, Art. 113 Rn. 45