Recht zur Vertretung

Artikel 134 (5) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass eingetragene Vertreter zur Vertretung in Verfahren vor dem Europäischen Patentamt berechtigt sind.

Artikel 134 (5) EPÜ

Die Personen, die in der Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen sind, sind berechtigt, in den durch dieses Übereinkommen geschaffenen Verfahren aufzutreten.

siehe auch

Artikel 134 EPÜ → Vertretung vor dem Europäischen Patentamt
Regelt die Vertretung natürlicher oder juristischer Personen in Verfahren vor dem Europäischen Patentamt.