Rechnungslegungsgrundsätze

Artikel 50 (g) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass die Finanzordnung die dem Haushaltsplan und dem Jahresabschluss zugrunde zu legenden allgemein anerkannten Rechnungslegungsgrundsätze regelt.

Artikel 50 (g) EPÜ

g) die dem Haushaltsplan und dem Jahresabschluss zugrunde zu legenden allgemein anerkannten Rechnungslegungsgrundsätze.

siehe auch

Artikel 50 EPÜ → Finanzordnung
Beschreibt die Regelungen der Finanzordnung der Organisation.