Ratifikation des Übereinkommens

Artikel 165 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) regelt die Ratifikation des Übereinkommens und die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden.

Artikel 165 (2) EPÜ

Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung der Bundesrepublik Deutschland hinterlegt.

siehe auch

Artikel 165 EPÜ → Unterzeichnung - Ratifikation
Regelt die Unterzeichnung und Ratifikation des Übereinkommens.