Ratifikation des Übereinkommens

Artikel 165 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) regelt die Ratifikation des Übereinkommens und die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden.

Artikel 165 (2) EPÜ

Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung der Bundesrepublik Deutschland hinterlegt.

siehe auch

Artikel 165 EPÜ → Unterzeichnung – Ratifikation
Regelt die Unterzeichnung und Ratifikation des Übereinkommens.

Ratifikation des Übereinkommens

Artikel 165 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) regelt die Ratifikation des Übereinkommens und die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden.

Artikel 165 (2) EPÜ

Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung der Bundesrepublik Deutschland hinterlegt.

siehe auch

Artikel 165 EPÜ → Unterzeichnung – Ratifikation
Regelt die Unterzeichnung und Ratifikation des Übereinkommens.