RICHTLINIEN FÜR DIE PRÜFUNG IM EUROPÄISCHEN PATENTAMT
Die Richtlinien werden vom Präsidenten des Europäischen Patentamtes erlassen und entfalten für die Beschwerdekammern keine normative, bindende Wirkung (T 162/82, ABl. EPA 1987, 533, Entscheidungsgründe Punkt 9). Vielmehr sind die Mitglieder der Beschwerdekammern gemäß Artikel 23 (3) EPÜ in Ausübung ihrer richterlichen Befugnisse an Weisungen, somit auch an diese Richtlinien, nicht gebunden und nur dem Europäischen Patentübereinkommen unterworfen.1)
Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 1. April 2010 über die Änderung der Richtlinien für die Prüfung im Europäischen Patentamt: