Prüfung des Antrags

Artikel 112a (5) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass die Große Beschwerdekammer den Antrag prüft und die Entscheidung aufheben kann.

Artikel 112a (5) EPÜ

Die Große Beschwerdekammer prüft den Antrag nach Maßgabe der Ausführungsordnung. Ist der Antrag begründet, so hebt die Große Beschwerdekammer die Entscheidung auf und ordnet nach Maßgabe der Ausführungsordnung die Wiederaufnahme des Verfahrens vor den Beschwerdekammern an.

siehe auch

Artikel 112a EPÜ → Antrag auf Überprüfung durch die Große Beschwerdekammer
Regelt den Antrag auf Überprüfung einer Entscheidung durch die Große Beschwerdekammer.