Persönliche Haftung der Bediensteten

Artikel 9 (3) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass die persönliche Haftung der Bediensteten des Europäischen Patentamts gegenüber der Organisation nach ihrem Statut oder den für sie geltenden Beschäftigungsbedingungen bestimmt wird.

Artikel 9 (3) EPÜ

Die persönliche Haftung der Bediensteten des Europäischen Patentamts gegenüber der Organisation bestimmt sich nach ihrem Statut oder den für sie geltenden Beschäftigungsbedingungen.

siehe auch

Artikel 9 EPÜ → Haftung
Beschreibt die vertragliche und außervertragliche Haftung der Organisation.