Artikel 9 (3) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass die persönliche Haftung der Bediensteten des Europäischen Patentamts gegenüber der Organisation nach ihrem Statut oder den für sie geltenden Beschäftigungsbedingungen bestimmt wird.
Die persönliche Haftung der Bediensteten des Europäischen Patentamts gegenüber der Organisation bestimmt sich nach ihrem Statut oder den für sie geltenden Beschäftigungsbedingungen.
Artikel 9 EPÜ → Haftung
Beschreibt die vertragliche und außervertragliche Haftung der Organisation.