Pensionsreservefonds

Artikel 38 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass die eigenen Mittel der Organisation auch die Mittel des Pensionsreservefonds umfassen, der als zweckgebundenes Sondervermögen der Organisation zur Sicherung ihres Versorgungssystems dient.

Artikel 38 (2) EPÜ

b) die Mittel des Pensionsreservefonds, der als zweckgebundenes Sondervermögen der Organisation zur Sicherung ihres Versorgungssystems durch die Bildung angemessener Rücklagen dient.

siehe auch

Artikel 38 EPÜ → Eigene Mittel der Organisation
Beschreibt die eigenen Mittel der Organisation.