Unbeschadet der nachstehenden Absätze treten der internationale Recherchenbericht nach Artikel 18 des Zusammenarbeitsvertrags oder eine Erklärung nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a des Vertrags und deren Veröffentlichung nach Artikel 21 des Vertrags an die Stelle des europäischen Recherchenberichts und des Hinweises auf dessen Veröffentlichung im Europäischen Patentblatt.
(A 157 I EPÜ)
A 157 II EPÜ: Vorbehaltlich der Beschlüsse des Verwaltungsrats nach Absatz 3
a) wird zu jeder internationalen Anmeldung ein ergänzender europäischer Recherchenbericht erstellt;
b) hat der Anmelder die Recherchengebühr zu zahlen, die gleichzeitig mit der nationalen Gebühr nach Artikel 22 Absatz 1 oder Artikel 39 Absatz 1 des Zusammenarbeitsvertrags zu entrichten ist. Ist die Recherchengebühr nicht rechtzeitig entrichtet worden, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen.
1)
A 157 III EPÜ: Der Verwaltungsrat kann beschließen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang
a) auf einen ergänzenden europäischen Recherchenbericht verzichtet wird;
2)die Recherchengebühr herabgesetzt wird.
3)
Der Verwaltungsrat kann die nach Absatz 3 gefaßten Beschlüsse jederzeit rückgängig machen.
(A 157 IV EPÜ)4)