Enthalten die Anmeldungsunterlagen, die dem europäischen Erteilungsverfahren zugrunde zu legen sind, mehr als zehn Ansprüche, so ist für den elften und jeden weiteren Anspruch innerhalb der Frist nach Regel 107 Absatz 1 [→ Patentansprüche] eine Anspruchsgebühr zu entrichten.
(R 110 I EPÜ)
Nicht rechtzeitig entrichtete Anspruchsgebühren können noch innerhalb einer nicht verlängerbaren Nachfrist von einem Monat nach Zustellung einer Mitteilung, in der auf die Nichtzahlung hingewiesen wird, wirksam entrichtet werden. Werden innerhalb dieser Nachfrist geänderte Ansprüche eingereicht, so werden die Anspruchsgebühren auf der Grundlage der geänderten Ansprüche berechnet.
(R 110 II EPÜ)
Anspruchsgebühren, die innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist entrichtet werden und die nach Absatz 2 Satz 2 fälligen Gebühren übersteigen, werden zurückerstattet.
(R 110 III EPÜ)
Wird eine Anspruchsgebühr nicht rechtzeitig entrichtet, so gilt dies als Verzicht auf den entsprechenden Patentanspruch.
(R 110 IV EPÜ)