Regel 67 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass die Anmeldung nicht veröffentlicht wird, wenn sie vor Abschluss der technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung rechtskräftig zurückgewiesen oder zurückgenommen worden ist oder als zurückgenommen gilt.
Die Anmeldung wird nicht veröffentlicht, wenn sie vor Abschluss der technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung rechtskräftig zurückgewiesen oder zurückgenommen worden ist oder als zurückgenommen gilt.1)
Die technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung gelten mit dem Ende des Tags als abgeschlossen, der fünf Wochen vor dem Ablauf des achtzehnten Monats nach dem Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, nach dem frühesten Prioritätstag liegt. Die Richtlinien für die Prüfung im EPA Teil A-VI, 1.1 und 1.2 (Fassung Juni 2005) werden dahingehend geändert, dass an die Stelle der bisherigen Sieben-Wochen-Frist die neue Fünf-Wochen-Frist tritt.2)
Nach der Entscheidung J 5/81 der Juristischen Beschwerdekammer (ABI. EPA 1982, 155) ist das Europäische Patentamt nicht verpflichtet, eine nach Abschluss der technischen Vorbereitungen zurückgenommene Anmeldung noch zu veröffentlichen. Aus diesem Grund ist das Amt bemüht, auch in einem solchen Fall die Veröffentlichung zu verhindern, wenn dies die tatsächlichen Umstände noch erlauben. Dies wird im Einzelfall vom EPA geprüft. In der Praxis hat sich in den letzten Jahren herausgestellt, dass eine Veröffentlichung häufig noch verhindert werden kann, wenn die Zurücknahmeerklärung spätestens zwei Wochen vor dem vorgesehenen Veröffentlichungstag beim EPA eingeht. Dies kann jedoch vom Amt nicht verbindlich zugesagt werden, wie überhaupt feste zeitliche Grenzen, in welchen Fällen eine Zurücknahme nach Abschluss der technischen Vorbereitungen noch die Veröffentlichung verhindert, nicht angegeben werden können.3)
Als letzten Hinweis auf den Zeitpunkt der bevorstehenden Veröffentlichung der Anmeldung sollte der Anmelder die Mitteilung des EPA gemäß Artikel 67 EPÜ betrachten (EPA Form 1133), die etwa vier Wochen vor dem vorgesehenen Veröffentlichungstag abgesandt wird. Beabsichtigt der Anmelder die Anmeldung zurückzunehmen, um ihre Veröffentlichung nach Artikel 93 EPÜ zu verhindern, so muss er nun umgehend reagieren, da die technischen Vorbereitungen bereits abgeschlossen sind und die Chance, die Veröffentlichung noch zu verhindern, nach diesem Zeitpunkt zunehmend geringer wird. Die Mitteilung des EPA gemäß Artikel 67 EPÜ ist allerdings nur eine Serviceleistung des EPA, aus deren Unterlassung keine Ansprüche hergeleitet werden können. Geht die Zurücknahmeerklärung erst nach Abschluss der technischen Vorbereitungen ein, kann zwar gegebenenfalls die Veröffentlichung der Anmeldung nach Artikel 93 EPÜ noch verhindert werden, jedoch ist dann das Verfahren zur Bekanntmachung der Veröffentlichung im Europäischen Patentblatt (Art. 129 a), Regel 92 (1) EPÜ) bereits so weit fortgeschritten, dass diese Bekanntmachung nicht mehr unterdrückt werden kann. Der (unrichtige) Hinweis wird später durch eine entsprechende Veröffentlichung in Teil 1.8 (2) des Patentblatts widerrufen und eröffnet daher nicht die Möglichkeit der Akteneinsicht nach Artikel 128 (4) EPÜ.4)
Regel 67 EPÜ → Technische Vorbereitungen für die Veröffentlichung
Legt fest, dass der Präsident des Europäischen Patentamts bestimmt, wann die technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung als abgeschlossen gelten.