Nichtigkeitsgründe

A 138 I EPÜ: Vorbehaltlich Artikel 139 kann aufgrund des Rechts eines Vertragsstaats das europäische Patent mit Wirkung für das Hoheitsgebiet dieses Staats nur für nichtig erklärt werden, wenn

A 138 II EPÜ

Betreffen die Nichtigkeitsgründe nur einen Teil des europäischen Patents, so wird die Nichtigkeit durch entsprechende Beschränkung dieses Patents erklärt. Wenn es das nationale Recht zuläßt, kann die Beschränkung in Form einer Änderung der Patentansprüche, der Beschreibung oder der Zeichnungen erfolgen.

siehe auch

1)
Siehe hierzu Entscheidungen/Stellungnahmen der Großen Beschwerdekammer G 3/89, G 11/91, G 2/95.