Nicht patentierbare Pflanzen oder Tiere

Regel 28 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass europäische Patente nicht für ausschließlich durch ein im Wesentlichen biologisches Verfahren gewonnene Pflanzen oder Tiere erteilt werden.

Regel 28 (2) EPÜ

Nach Artikel 53 b) werden europäische Patente nicht erteilt für ausschließlich durch ein im Wesentlichen biologisches Verfahren gewonnene Pflanzen oder Tiere.

siehe auch

Regel 28 EPÜ → Ausnahmen von der Patentierbarkeit
Legt fest, dass europäische Patente insbesondere nicht für bestimmte biotechnologische Erfindungen erteilt werden.