Nicht patentierbare biotechnologische Erfindungen

Regel 28 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass europäische Patente insbesondere nicht für bestimmte biotechnologische Erfindungen erteilt werden.

Regel 28 (1) EPÜ

Nach Artikel 53 a) werden europäische Patente insbesondere nicht erteilt für biotechnologische Erfindungen, die zum Gegenstand haben:

a) Verfahren zum Klonen von menschlichen Lebewesen;

b) Verfahren zur Veränderung der genetischen Identität der Keimbahn des menschlichen Lebewesens;

c) die Verwendung von menschlichen Embryonen zu industriellen oder kommerziellen Zwecken;

d) Verfahren zur Veränderung der genetischen Identität von Tieren, die geeignet sind, Leiden dieser Tiere ohne wesentlichen medizinischen Nutzen für den Menschen oder das Tier zu verursachen, sowie die mithilfe solcher Verfahren erzeugten Tiere.

siehe auch

Regel 28 EPÜ → Ausnahmen von der Patentierbarkeit
Legt fest, dass europäische Patente insbesondere nicht für bestimmte biotechnologische Erfindungen erteilt werden.