Nicht erfolgte Einreichung

Regel 56a (5) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass die Einreichung der richtigen Anmeldungsunterlagen oder Teile als nicht erfolgt gilt, wenn diese nicht innerhalb der Frist nachgereicht werden.

Regel 56a (5) EPÜ

Wenn der Anmelder

a) die richtigen Anmeldungsunterlagen oder Teile nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 oder 3 einreicht oder

b) nach Absatz 7 richtige Anmeldungsunterlagen oder Teile zurücknimmt, die gemäß Absatz 3 nachgereicht wurden,

so gilt die Einreichung der richtigen Anmeldungsunterlagen oder Teile als nicht erfolgt und die fälschlicherweise eingereichten Anmeldungsunterlagen oder Teile verbleiben in der Anmeldung bzw. werden wieder in die Anmeldung aufgenommen.

Das Europäische Patentamt unterrichtet den Anmelder entsprechend.

siehe auch

Regel 56a EPÜ → Fälschlicherweise eingereichte Anmeldungsunterlagen oder Teile
Legt fest, dass das Europäische Patentamt den Anmelder auffordert, richtige Anmeldungsunterlagen oder Teile nachzureichen, wenn offensichtlich fälschlicherweise eingereichte Anmeldungsunterlagen oder Teile vorliegen.