Nicht als Erfindungen geltende Gegenstände und Tätigkeiten

Artikel 52 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass bestimmte Gegenstände und Tätigkeiten nicht als Erfindungen im Sinne des Absatzes 1 angesehen werden.

Artikel 52 (2) EPÜ

Als Erfindungen im Sinne des Absatzes 1 werden insbesondere nicht angesehen: a) Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden; b) ästhetische Formschöpfungen; c) Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen; d) die Wiedergabe von Informationen.

siehe auch

Artikel 52 EPÜ → Patentierbare Erfindungen
Beschreibt die Voraussetzungen für die Patentierbarkeit von Erfindungen.

Nicht als Erfindungen geltende Gegenstände und Tätigkeiten

Artikel 52 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass bestimmte Gegenstände und Tätigkeiten nicht als Erfindungen im Sinne des Absatzes 1 angesehen werden.

Artikel 52 (2) EPÜ

Als Erfindungen im Sinne des Absatzes 1 werden insbesondere nicht angesehen: a) Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden; b) ästhetische Formschöpfungen; c) Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen; d) die Wiedergabe von Informationen.

siehe auch

Artikel 52 EPÜ → Patentierbare Erfindungen
Beschreibt die Voraussetzungen für die Patentierbarkeit von Erfindungen.