Artikel 58 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass jede natürliche oder juristische Person und jede Gesellschaft, die nach dem für sie maßgebenden Recht einer juristischen Person gleichgestellt ist, die Erteilung eines europäischen Patents beantragen kann.
Jede natürliche oder juristische Person und jede Gesellschaft, die nach dem für sie maßgebenden Recht einer juristischen Person gleichgestellt ist, kann die Erteilung eines europäischen Patents beantragen.
Artikel 58 EPÜ → Recht zur Anmeldung europäischer Patente
Beschreibt das Recht zur Anmeldung europäischer Patente.