→ Protokoll der mündlichen Verhandlung im Einspruchsverfahren
Hat ein Verfahrensbeteiligter eine mündliche Verhandlung beantragt oder hält die Einspruchsabteilung selbst eine mündliche Verhandlung für sachdienlich, so wird ein Termin für eine mündliche Verhandlung anberaumt.1)
Hält die Einspruchsabteilung vor der Ladung zur mündlichen Verhandlung eine weitere Klärung der Sachlage oder eine Stellungnahme eines Beteiligten zum Vorbringen der Gegenpartei für erforderlich, so wird der betreffende Beteiligte aufgefordert, sich innerhalb einer bestimmten Frist zu dem Vorbringen zu äußern.2)
Findet keine mündliche Verhandlung statt und ist keine weitere Sachaufklärung erforderlich - kann also die Entscheidung auf Gründe gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten schriftlich äußern konnten (Artikel 113 (1) EPÜ) -, so wird unmittelbar über den Einspruch entschieden.3)
Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung wird der Termin festgesetzt, der in der Regel frühestens sechs Monate nach dem Versenden der Ladung liegt. Eine Änderung dieses Termins kann nur in besonders begründeten Ausnahmefällen in Betracht gezogen werden.4)
Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung erhalten die Beteiligten auch einen Bescheid, in dem die nach Ansicht der Einspruchsabteilung in der mündlichen Verhandlung zu erörternden Fragen aufgeführt sind.5)
Dieser beigefügte Bescheid enthält auch die vorläufige, unverbindliche Auffassung der Einspruchsabteilung zu den Standpunkten der Beteiligten und insbesondere zu den vom Patentinhaber vorgelegten Änderungen des Patents (Richtlinien D-VI, 3.2 und E-II, 6), ggf. erläutert durch entsprechenden Verweis auf bestimmte Teile der Akten. In der Ladung wird auch ein Zeitpunkt festgesetzt, bis zu dem Stellungnahmen und Änderungen eingereicht werden können (Regel 116 EPÜ). Dieser Zeitpunkt liegt in der Regel zwei Monate vor der mündlichen Verhandlung.6)
Gegenstand der mündlichen Verhandlung sind die wesentlichen strittigen Fragen, die im beigefügten Bescheid aufgeführt sind; die Beteiligten müssen sich jedoch bei ihrem Vortrag nicht auf diese Fragen beschränken, wenn das zusätzliche Vorbringen relevant ist.7)
In der mündlichen Verhandlung erteilt die Einspruchsabteilung in der Regel zuerst dem Beteiligten das Wort, der einen Einwand erhoben hat. Jeder Beteiligte erhält die Gelegenheit, sein Anliegen vorzubringen und auf den Vortrag des anderen Beteiligten zu erwidern. Erforderlichenfalls ersucht die Einspruchsabteilung die Beteiligten um Klarstellungen.8)
Eine mündliche Verhandlung wird in der Regel mit einer Entscheidung abgeschlossen, die auf den abschließenden Vorträgen und Anträgen der Beteiligten basiert. Voraussetzung hierfür ist, dass sich die Vertreter der Beteiligten für die mündliche Verhandlung grundsätzlich auf Rückfallpositionen einstellen und bevollmächtigt sind, im Namen ihrer Mandanten zu allen Entwicklungen Stellung zu beziehen, die sich im Laufe der Verhandlung ergeben können.9)
Werden erst in der mündlichen Verhandlung neue Tatsachen oder Beweismittel (z. B. eine neue Druckschrift) vorgelegt, so sind sie als verspätet eingereicht zu betrachten (Regel 116 EPÜ) und werden nur berücksichtigt, wenn sie prima facie so relevant sind, dass die Einspruchsabteilung sie im Rahmen ihres Ermessensspielraums nach Artikel 114 (2) EPÜ zum Verfahren zuzulassen hat. In diesem Fall wird die Verhandlung gegebenenfalls kurz unterbrochen, um den anderen Beteiligten die Möglichkeit zu geben, das neue Vorbringen zu prüfen. Kann es den anderen Beteiligten nicht zugemutet werden, zu dem neuen Vorbringen ausreichend Stellung zu nehmen, so muss das Verfahren schriftlich fortgesetzt werden.10)
Am Ende der mündlichen Verhandlung wird nach einer kurzen Beratung vom Vorsitzenden die Entscheidung der Einspruchsabteilung verkündet, wobei auch eine kurze Begründung gegeben werden kann. Diese Entscheidung wird alsbald schriftlich abgefasst und den Beteiligten zugestellt (Regel 111 (1) EPÜ).11)
Wenn die Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung auf Unterlagen gestützt wurde, die nicht der Regel 49 (8) EPÜ entsprechen, weil sie handschriftliche Änderungen enthalten, fordert die Einspruchsabteilung den Patentinhaber in der Mitteilung nach Regel 82 (2) EPÜ auf, eine formal korrekte Fassung des geänderten Wortlauts einzureichen.12)
Das Ergebnis der mündlichen Verhandlung wird im Europäischen Patentregister veröffentlicht.13)
Artikel 99 (1) EPÜ → Einspruch