Artikel 24 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass ein Mitglied einer Beschwerdekammer oder der Großen Beschwerdekammer, das sich aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe oder aus einem sonstigen Grund für befangen hält, dies der Kammer mitteilen muss.
Glaubt ein Mitglied einer Beschwerdekammer oder der Großen Beschwerdekammer aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe oder aus einem sonstigen Grund an einem Verfahren nicht mitwirken zu können, so teilt es dies der Kammer mit.
Artikel 24 EPÜ → Ausschließung und Ablehnung
Beschreibt die Gründe und das Verfahren für die Ausschließung und Ablehnung von Mitgliedern der Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer.