Mitteilungspflicht der Mitglieder

Artikel 24 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass ein Mitglied einer Beschwerdekammer oder der Großen Beschwerdekammer, das sich aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe oder aus einem sonstigen Grund für befangen hält, dies der Kammer mitteilen muss.

Artikel 24 (2) EPÜ

Glaubt ein Mitglied einer Beschwerdekammer oder der Großen Beschwerdekammer aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe oder aus einem sonstigen Grund an einem Verfahren nicht mitwirken zu können, so teilt es dies der Kammer mit.

Gibt ein Beschwerdekammermitglied in einer Selbstablehnung einen Grund an, der seiner Natur nach ein möglicher Grund für eine Ablehnung wegen Befangenheit sein könnte, so sollte dieser Grund in der Regel in der Entscheidung über die Ersetzung dieses Kammermitglieds berücksichtigt werden.1)

Sofern nicht konkrete Umstände an der Fähigkeit eines Kammermitglieds zweifeln lassen, die Vorbringen der Beteiligten zu einem späteren Zeitpunkt unvoreingenommen zu bewerten, kann im Verfahren vor der Großen Beschwerdekammer keine bei objektiver Betrachtung gerechtfertigte, d. h. keine begründete, Besorgnis der Befangenheit eines Mitglieds der Großen Beschwerdekammer im Sinne des Artikels 24 (3) Satz 1 EPÜ vorliegen, die darauf gestützt ist, dass in einer früheren Entscheidung einer Beschwerdekammer, an der das betreffende Kammermitglied mitgewirkt hatte, zu dieser Thematik Stellung genommen wurde.2)

siehe auch

Artikel 24 EPÜ → Ausschließung und Ablehnung
Beschreibt die Gründe und das Verfahren für die Ausschließung und Ablehnung von Mitgliedern der Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer.

1)
G 0001/05 vom 7.12.2006, Nr. 7 der Entscheidungsgründe - Ausschließung und Ablehnung/XXX
2)
G 0001/05 vom 7.12.2006, Nr. 27 der Entscheidungsgründe - Ausschließung und Ablehnung/XXX