Nr. 3.1 der Vorschriften über das laufende Konto (VLK) beschreibt die Mitteilung der Kontonummer und die erforderliche erste Zahlung nach Eröffnung des laufenden Kontos.
Nach Eröffnung des laufenden Kontos wird dem Kontoinhaber die Nummer des Kontos mitgeteilt. Er hat dann eine erste Zahlung zu leisten, die er entsprechend seinen Bedürfnissen bestimmt, um eine ausreichende Deckung des Kontos sicherzustellen.
Nr. 3 VLK → Auffüllungen
Regelt die Verfahren und Anforderungen für die Auffüllung von laufenden Konten beim Europäischen Patentamt.