Mehrere Vertreter

Regel 152 (10) EPÜ erlaubt mehreren bestellten Vertretern, sowohl gemeinsam als auch einzeln zu handeln, unabhängig von abweichenden Bestimmungen.

Regel 152 (10) EPÜ

Hat ein Beteiligter mehrere Vertreter bestellt, so sind diese ungeachtet einer abweichenden Bestimmung in der Anzeige über ihre Bestellung oder in der Vollmacht berechtigt, sowohl gemeinschaftlich als auch einzeln zu handeln.

siehe auch

Regel 152 EPÜ → Vollmacht
Regelt die Voraussetzungen, Form, Fristen, und Rechtsfolgen der Einreichung, des Widerrufs und des Erlöschens von Vollmachten durch Vertreter vor dem Europäischen Patentamt.