Löschung der Eintragung

Regel 23 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass Eintragungen auf Antrag gelöscht werden, wenn Nachweise vorgelegt werden, dass das Recht nicht mehr besteht, oder eine schriftliche Einwilligung des Rechtsinhabers in die Löschung der Eintragung vorliegt.

Regel 23 (2) EPÜ

Eintragungen nach Absatz 1 werden auf Antrag gelöscht; dem Antrag sind Nachweise, dass das Recht nicht mehr besteht, oder eine schriftliche Einwilligung des Rechtsinhabers in die Löschung der Eintragung beizufügen. Regel 22 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

siehe auch

Regel 23 EPÜ → Eintragung von Lizenzen und anderen Rechten
Legt fest, dass Regel 22 auf die Eintragung der Erteilung oder des Übergangs einer Lizenz, der Bestellung oder des Übergangs eines dinglichen Rechts an einer europäischen Patentanmeldung und von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen entsprechend anzuwenden ist.