Leitung der Generaldirektionen

Regel 9 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass jede Generaldirektion von einem Vizepräsidenten geleitet wird.

Regel 9 (2) EPÜ

Jede Generaldirektion wird von einem Vizepräsidenten geleitet.

Der Verwaltungsrat entscheidet nach Anhörung des Präsidenten des Europäischen Patentamts über die Zuweisung eines Vizepräsidenten an eine Generaldirektion.

siehe auch

Regel 9 EPÜ → Verwaltungsmäßige Gliederung des Europäischen Patentamts
Legt die verwaltungsmäßige Gliederung des Europäischen Patentamts in Generaldirektionen fest.