Regel 9 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass jede Generaldirektion von einem Vizepräsidenten geleitet wird.
Jede Generaldirektion wird von einem Vizepräsidenten geleitet.
Der Verwaltungsrat entscheidet nach Anhörung des Präsidenten des Europäischen Patentamts über die Zuweisung eines Vizepräsidenten an eine Generaldirektion.
Regel 9 EPÜ → Verwaltungsmäßige Gliederung des Europäischen Patentamts
Legt die verwaltungsmäßige Gliederung des Europäischen Patentamts in Generaldirektionen fest.