Länge der Zusammenfassung

Regel 47 (3) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass die Zusammenfassung aus nicht mehr als 150 Worten bestehen soll.

Regel 47 (3) EPÜ

Die Zusammenfassung soll aus nicht mehr als 150 Worten bestehen.

siehe auch

Regel 47 EPÜ → Form und Inhalt der Zusammenfassung
Legt fest, welche Angaben die Zusammenfassung einer europäischen Patentanmeldung enthalten muss.