Artikel 132 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt den kostenlosen Austausch von Veröffentlichungen für eigene Zwecke.
Das Europäische Patentamt und die Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Vertragsstaaten übermitteln einander auf entsprechendes Ersuchen kostenlos für ihre eigenen Zwecke ein oder mehrere Exemplare ihrer Veröffentlichungen.
Artikel 132 EPÜ → Austausch von Veröffentlichungen
Regelt den Austausch von Veröffentlichungen zwischen dem Europäischen Patentamt und den Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Vertragsstaaten.