Kosten für die Veröffentlichung der Übersetzung

Artikel 65 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass jeder Vertragsstaat vorschreiben kann, dass der Patentinhaber die Kosten für eine Veröffentlichung der Übersetzung ganz oder teilweise zu entrichten hat.

Artikel 65 (2) EPÜ

Jeder Vertragsstaat, der eine Vorschrift nach Absatz 1 erlassen hat, kann vorschreiben, dass der Patentinhaber innerhalb einer von diesem Staat bestimmten Frist die Kosten für eine Veröffentlichung der Übersetzung ganz oder teilweise zu entrichten hat.

siehe auch

Artikel 65 EPÜ → Übersetzung des europäischen Patents
Beschreibt die Anforderungen an die Übersetzung des europäischen Patents in die Amtssprache eines Vertragsstaats.