Das EPA erhebt keine spezielle Gebühr für Rücksprachen oder mündliche Verhandlungen, die als Videokonferenz durchgeführt werden. Im Falle einer ISDN-Verbindung hat der Antragsteller die Verbindungskosten zu tragen; er wird vom EPA aufgefordert, zum abgesprochenen Termin die angegebene Nummer des Videokonferenzraums anzuwählen. Im Falle einer IP-Verbindung trägt der Antragsteller lediglich die Kosten für seine Internetverbindung.1)