Keine Verpflichtung zur Vertretung durch zugelassene Vertreter

Artikel 133 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass niemand verpflichtet ist, sich durch einen zugelassenen Vertreter vertreten zu lassen.

Artikel 133 (1) EPÜ

Vorbehaltlich des Absatzes 2 ist niemand verpflichtet, sich in den durch dieses Übereinkommen geschaffenen Verfahren durch einen zugelassenen Vertreter vertreten zu lassen.

siehe auch

Artikel 133 EPÜ → Allgemeine Grundsätze der Vertretung
Regelt die allgemeinen Grundsätze der Vertretung in Verfahren vor dem Europäischen Patentamt.