Artikel 133 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass niemand verpflichtet ist, sich durch einen zugelassenen Vertreter vertreten zu lassen.
Vorbehaltlich des Absatzes 2 ist niemand verpflichtet, sich in den durch dieses Übereinkommen geschaffenen Verfahren durch einen zugelassenen Vertreter vertreten zu lassen.
Artikel 133 EPÜ → Allgemeine Grundsätze der Vertretung
Regelt die allgemeinen Grundsätze der Vertretung in Verfahren vor dem Europäischen Patentamt.