Keine Rückerstattung der Benennungsgebühr

Regel 39 (3) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass die Benennungsgebühr nicht zurückerstattet wird.

Regel 39 (3) EPÜ

Unbeschadet der Regel 37 Absatz 2 Satz 2 wird die Benennungsgebühr nicht zurückerstattet.

siehe auch

Regel 39 EPÜ → Benennungsgebühren
Legt fest, dass die Benennungsgebühr innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag zu entrichten ist, an dem im Europäischen Patentblatt auf die Veröffentlichung des europäischen Recherchenberichts hingewiesen worden ist.