Regel 51 (6) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass für eine nach Artikel 61 Absatz 1 b) eingereichte neue europäische Patentanmeldung Jahresgebühren für das Jahr, in dem diese Anmeldung eingereicht worden ist, und für vorhergehende Jahre nicht zu entrichten sind.
Für eine nach Artikel 61 Absatz 1 b) eingereichte neue europäische Patentanmeldung sind Jahresgebühren für das Jahr, in dem diese Anmeldung eingereicht worden ist, und für vorhergehende Jahre nicht zu entrichten.
Regel 51 EPÜ → Fälligkeit der Jahresgebühren
Legt fest, wann die Jahresgebühren für die europäische Patentanmeldung fällig sind.