Jahresgebühren für neue europäische Patentanmeldungen

Regel 51 (6) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass für eine nach Artikel 61 Absatz 1 b) eingereichte neue europäische Patentanmeldung Jahresgebühren für das Jahr, in dem diese Anmeldung eingereicht worden ist, und für vorhergehende Jahre nicht zu entrichten sind.

Regel 51 (6) EPÜ

Für eine nach Artikel 61 Absatz 1 b) eingereichte neue europäische Patentanmeldung sind Jahresgebühren für das Jahr, in dem diese Anmeldung eingereicht worden ist, und für vorhergehende Jahre nicht zu entrichten.

siehe auch

Regel 51 EPÜ → Fälligkeit der Jahresgebühren
Legt fest, wann die Jahresgebühren für die europäische Patentanmeldung fällig sind.