Internet-Offenbarungen im Einspruchsverfahren

Der Veröffentlichungstag einer Internet-Offenbarung, die von einem am Einspruchsverfahren Beteiligten eingereicht wird, wird anhand derselben Grundsätze ermittelt, die auch im Prüfungsverfahren angewandt werden, d. h. anhand der besonderen Umstände im Einzelfall. So werden insbesondere auch der Zeitpunkt der Einreichung sowie die Interessen des Verfahrensbeteiligten berücksichtigt, der die Offenbarung eingereicht hat.1)

siehe auch

1)
Mitteilung des Europäischen Patentamts über die Anführung von Internet-Dokumenten, Amtsblatt EPA 8-9/2009, 456